Volltext : Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß (Bd. 22 (1896))

Literatur: Petersen> Civilprozessordnung.
Kommentaren, als seine Erläuterungen nicht rein kommentirend waren,
sondern unter Abstandnahme von dem äusseren Anschluss an die Worte
des Gesetzestextes und deren Reihenfolge sich einer systematischen Dar-
stellung näherten, und zeichnete sich ausser durch Klarheit und Ueber-
sichtlichkeit sowie geschickte und sorgfältige Benutzung des gesammten
verwerthbaren Materials besonders noch dadurch aus, dass Petersen
seine im Gebiete des rheinisch-französischen Rechts gewonnene Kenntniss
und Erfahrung hinsichtlich des öffentlichen mündlichen Verfahrens für die
Civilprozessordnung nutzbar machen konnte und mit bestem Erfolge in
richtiger Weise nutzbar machte.
Die jetzt im Erscheinen begriffene dritte Auflage trägt ihre Be-
zeichnung als vollständig umgearbeitete mit vollstem Rechte, sie ist fast
ein ganz neues Buch. Die frühere Methode ist jedoch beibehalten und
weiter entwickelt. Die den Stoff für ein oder mehrere Paragraphen oder
als Vorbemerkung zu einem Abschnitte sachlich zusammenfassenden,
mit Literaturnachweisen u. s. w. in Anmerkungen versehenen und so von
lästigem, den Zusammenhang störendem Beiwerke befreiten Ausführungen
haben zum Theil die Bedeutung und den Umfang selbständiger Ab-
handlungen angenommen. Als Beispiele hierfür seien besonders hervor-
gehoben diejenigen über den Gerichtsstand für Klagen aus unerlaubten
Handlungen (§ 32) 8. 72—77, über die Widerklage (§ 33) 8. 78—86, über
den vereinbarten Gerichtsstand (§§ 38—40) 8. 94—100, über die Parteien
(Vorbemerkung zum zweiten Abschnitte des ersten Buches) 8. 116—125,
über die Prozessiähigkeit (Vorbemerkung zum 1. Titel desselben Abschnitts)
S. 126—132, über die nothwendige Streitgenossenschaft (§ 59) 8. 155—165,
über Kostenerstattung (8. 87) 8. 222—231, über Trennung der Verhand-
lung (§ 136) 8. 313—320, über die Klageschrift (§ 230) 8. 459—470 und
über die Feststellungsklage (§ 231), ohne beendigt zu sein, 8. 470—480.
Dabei ist durch zweckmässige Gliederung und durch geeignete Ueber-
schriften dafür gesorgt, dass die bei der befolgten Methode an sich nicht
zu vermeidende Erschwerung des schnellen Auffindens von Einzelheiten
wesentlich verringert wird. Rechtsprechung und Literatur sind in ausser-
ordentlich reichem Maasse herangezogen. Ueberall zeigt sich, dass der
Verfasser ebenso sehr auf der Höhe der Theorie als mitten in der Praxis
des Oivilprozessrechts steht.
Die bis jetzt vorliegenden drei Lieferungen reichen erst bis zum
§ 231. Es fehlt also noch viel bis zur Beendigung des ganzen Werkes.
Möchte diese nicht zu lange mehr auf sich warten lassen. Es bleibt Vor-
behalten, demnächst näher auf Einzelheiten einzugehen.

Schultz enstein.

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