Concursen mehrerer Wechselverpflichteten.
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gegen Jedermann, der als gehörig legitimirter Inhaber deS
Wechsels aufträte, und eben deshalb auch nur dann gegen
den Indossatar zuständig, wenn er selbst dieser Bedingung
genügte, und nicht einen Dritten zur Geltendmachung der
Garantie in den Stand setzte. Eben deshalb kann auch der
Käufer eines Wechsels dem Verkäufer desselben die Berichti-
gung der noch unbezahlten Valuta eines inzwischen Mangel
Zahlung protestirten Wechsels nur dann vorenthalten, wenn
er ihm statt derselben den Wechsel nebst Protest zu offeriren
im Stande ist. Eben deshalb kann ferner der Empfänger
einer Wechselrimesse dem Remittenten den Betrag des inzwischen
protestirten Wechsels nicht wieder in's Debet bringen, wenn
er den weiter begebenen Wechsel nicht wieder eingelös't hat. *)
§ 2.
Andererseits ist aber der nach Art 36 der W--O. legitimirte
Inhaber des Wechsels auch zur Geltendmachung aller aus
dem Wechsel abzuleitenden Rechte befugt, ohne Rücksicht auf
sein Verhältniß zu dem Trassanten oder den einen oder anderen
Indossanten. So lange er im Besitz des Wechsels ist, hat
zunächst der Acceptant kein Recht, die Frage in Erörterung
zu ziehen, ob dieser Inhaber von irgend einem seiner Vor-
männer die volle oder theilweise Zahlung seiner Ricambio-
fordcrnng erhalten hat, so wenig, wie er ein Recht hat,
danach zu fragen, ob der Inhaber seinem Vormanne Valuta
gezahlt hat. Beides ist für ihn ein inter tertios aetum; die
Frage, die ihn berührt, ist die nach der Legitimation, und
*) Art. 51 der W.-O. nennt freilich neben dem Indossanten, der
den Wechsel eingelös't hat, auch denjenigen, der den Wechsel "als
Rimesse erhalten hat," als zur Regreßnahme berechtigt. Es ist
aber ersichtlich damit nicht derjenige gemeint, dem früher einmal
der Wechsel remittirt worden ist, und der ihn dann weiter begeben
hat, sondern derjenige, dem er vom Inhaber oder einem Indos-
santen, der ihn bereits eingelös't hat, mit dem Proteste remittirt
ist, um sich durch die Regreßnahme bezahlt zu machen. ES ist der,
im zweiten Satze des Art. 16 erwähnte Fall gemeint.
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