Volltext : Civil-Prozeß-Ordnung des Königreichs Württemberg (2)

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Art.  721.
Abs.  1  wird  durch  die  Art.  704,  707  und  723  dahin  begränzt, ¬
  daß,  vorbehältlich  des  Art.  722  das  Berufungsgericht  auf
die  von  den  Parteien  aufgestellten  Beschwerden  beschränkt  ist,  soweit ¬
  es  sich  nicht  um  Punkte  handelt,  welche  von  Amtswegen  geprüft ¬
  werden  müssen.  Vergl.  Art.  726  und  Erläuterungen  hiezu
unten  S.  545.
Art.  354  bestimmt:
Ist  von  mehreren  in  einer  Klage  verbundenen  Ansprüchen
(Art.  320)  der  eine  zum  Urtheil  reif,  in  Ansehung  der  anderen
aber  noch  ein  weiteres  Verfahren  erforderlich,  so  kann,  sofern
nicht  die  spruchreifen  und  die  noch  zu  verhandelnden  Ansprüche  in
rechtlichem  Zusammenhang  (Connexität)  stehen,  hinsichtlich  des
ersten  schon  jetzt  das  Urtheil  gefällt  werden  (Theilurtheil).
Diese  Bestimmung  findet  auch  Anwendung,  wenn  die  Vorklage ¬
  zum  Urtheil  reif,  in  Ansehung  der  Widerklage  aber  ein
weiteres  Verfahren  erforderlich  ist,  oder  umgekehrt.  (Vergleiche
Art.  160.
In  den  Fällen  des  Art  305  ist  auch  ohne  die  Voraussetzungen ¬
  des  Abs.  1  des  gegenwärtigen  Artikels  ein  Theilurtheil
zu  erlassen.
Dieser  Bestimmung  derogirt  Art.  720  Abs.  2,  weil  die  Rücksichten, ¬
  auf  welchen  Art.  354  bezüglich  der  Urtheile  beruht,  für
die  Berufungsinstanz  nicht  bestehen.
Entwurf  Artikel  725.
Motive  Seite  185.
Commissionsbericht  der  Kammer  der  Abgeordneten  Seite  205.
Art.  721.
Das  Berufungsgericht  hat  ein  etwa  erforderliches  Beweisverfahren ¬
  selbst  anzuordnen  und  zur  Erledigung  zu  bringen,  insbesondere ¬
  auch  wegen  Leistung  der  von  ihm  auferlegten  Eide  das
Erforderliche  zu  verfügen.
Der  Artikel  erhielt  seine  Erläuterung  durch  den  Art.  696,
nach  welchem  es  nicht  zweifelhaft  sein  kann,  daß  das  Berufungsgericht ¬
  die  Aufnahme  eines  von  ihm  angeordneten  Beweises  gerade ¬
  so,  wie  der  Richter  erster  Instanz  einem  anderen  Gerichte
übertragen  kann.
Entwurf  Art.  614.
            
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