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Art. 721.
Abs. 1 wird durch die Art. 704, 707 und 723 dahin begränzt, ¬
daß, vorbehältlich des Art. 722 das Berufungsgericht auf
die von den Parteien aufgestellten Beschwerden beschränkt ist, soweit ¬
es sich nicht um Punkte handelt, welche von Amtswegen geprüft ¬
werden müssen. Vergl. Art. 726 und Erläuterungen hiezu
unten S. 545.
Art. 354 bestimmt:
Ist von mehreren in einer Klage verbundenen Ansprüchen
(Art. 320) der eine zum Urtheil reif, in Ansehung der anderen
aber noch ein weiteres Verfahren erforderlich, so kann, sofern
nicht die spruchreifen und die noch zu verhandelnden Ansprüche in
rechtlichem Zusammenhang (Connexität) stehen, hinsichtlich des
ersten schon jetzt das Urtheil gefällt werden (Theilurtheil).
Diese Bestimmung findet auch Anwendung, wenn die Vorklage ¬
zum Urtheil reif, in Ansehung der Widerklage aber ein
weiteres Verfahren erforderlich ist, oder umgekehrt. (Vergleiche
Art. 160.
In den Fällen des Art 305 ist auch ohne die Voraussetzungen ¬
des Abs. 1 des gegenwärtigen Artikels ein Theilurtheil
zu erlassen.
Dieser Bestimmung derogirt Art. 720 Abs. 2, weil die Rücksichten, ¬
auf welchen Art. 354 bezüglich der Urtheile beruht, für
die Berufungsinstanz nicht bestehen.
Entwurf Artikel 725.
Motive Seite 185.
Commissionsbericht der Kammer der Abgeordneten Seite 205.
Art. 721.
Das Berufungsgericht hat ein etwa erforderliches Beweisverfahren ¬
selbst anzuordnen und zur Erledigung zu bringen, insbesondere ¬
auch wegen Leistung der von ihm auferlegten Eide das
Erforderliche zu verfügen.
Der Artikel erhielt seine Erläuterung durch den Art. 696,
nach welchem es nicht zweifelhaft sein kann, daß das Berufungsgericht ¬
die Aufnahme eines von ihm angeordneten Beweises gerade ¬
so, wie der Richter erster Instanz einem anderen Gerichte
übertragen kann.
Entwurf Art. 614.