4.3.
Insinuationspflicht bei donationes sub modo. Requisite giltiger Insinuation
mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe.
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Halte man an diesen Sätzen fest, so hätten die Kläger
zu I Nachweise nicht gegeben, und es sei daher die Klage ab-
zuweisen, sofern nicht jetzt schon actengewiß constire, daß
nach Abzug des Werthes des modus stets noch eine die In-
sinuation erfordernde geschenkte Summe übrigbleibe. In
dieser Richtung böten zwar die Acten Anhaltspunkte (Aus-
führung), allein dieser Betrachtung könne jedenfalls
zu II in Anwendung des zweiten obigen Rechtssatzes Erheb-
lichkeit nicht beigemessen werden. Denn soviel sei gewiß, daß
die von dem Beklagten nach §. 4 des Vertrags zugesicherte
Leistung zum kritischen Zeitpunkt, der Zeit des Vertragsab-
schlusses, eine zuverlässige Schätzung in Geld nicht zugelassen
habe. (Er lebte noch 18 Jahre; „und kranken Tagen.")
Wo aber der Werth des moäus in solcher Weise von zufälli-
gen Umstünden abhünge, da werde eine gerichtliche Insinuation
nicht erfordert. Hiernach sei in den alleg. Rechtssachen unter
im Ganzen gleichen und in Sachen Döll g. Heidelbachs Ehel.
sogar noch auffallenderen Verhältnissen erkannt worden und sei
demgemäß auch jetzt zu erkennen.
Am 21. Febr. 1871 wurde nach Antrag die Klage ihrem
ganzen Umfang nach als unbegründet verworfen. *)
III. Jnsinuationspflicht Bei donationes sub modo.
Requisite gütiger Insinuation.
Mitgetheilt von W. Heinzerling.
Es handelte sich namentlich darum, ob, wenn auch die
Disposition des Vertrags zu Gunsten des Beklagten als
donatio inter vivos erscheine, dennoch der Fiskus Collateral-
steuer darum beanspruchen könne, weil und insoweit der Act
der gehörigen Insinuation ermangele.
Aus dem Gutachten des Referenten heben wir
heraus:
*) Erk. O A.G's. in Darmstadt in S. Katharina Knodt in
Groß-Umstadt, Bekl. rc. g. die Kinder des verlebten Peter K n o d t II.
das. und Eons.. Kl. rc., die Theilung des Nachlasses des ledigen Gg.
Adam Knodt betr. K. 33.