Volltext : ¬Das Recht der Aktiengesellschaften (1)

Darstellung  des  geltenden  Aktienrechts.
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von  der  Konferenz  in  erster  Lesung  gefassten  Beschlüsse  des
preussischen  Entwurfes  bearbeitete,*)  in  dem  die  Aktiengesellschaften ¬
  behandelnden  Titel  den  wortgetreu  mit  art.  87  über
einstimmenden  Artikel  (190)  ein.
„Die  Aktiengesellschaft  als  solche  hat  selbständig
ihre  Rechte  und  Pflichten;  sie  kann  Eigenthum  und
andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  erwerben:
sie  kann  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.
Ihr  ordentlicher  Gerichtsstand  ist  bei  dem  Handelsgerichte ¬
  des  Ortes,  wo  sie  ihre  Niederlassung  hat“
während  sie  für  die  offene  Handelsgesellschaft  im  art.  110  die
Formulirung  wählte:
„Die  Handelsgesellschaft  kann  unter  ihrer  Firma
Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten  eingehen“  etc.
Der  so  eingefügte  Artikel  wurde  in  der  zweiten  und
dritten  Lesung  angenommen.  Wenn  einige  Mitglieder  der
Mehrheit  in  der  zweiten  Lesung  sich  gegen  die  Schlussfolgerung
verwahrten,  2)  dass  sie  damit  eine  juristische  Persönlichkeit  der
Aktiengesellschaft  anerkennen  wollten,  so  kann  solcher  Verwahrung -
  darum  keine  entscheidende  Bedeutung  beigemessen
werden,  weil  nach  der  Ausdrucksweise  des  Artikels  und  den
Umständen,  unter  denen  er  an  die  jetzige  Stelle  gelangte,  der
Schluss  jedenfalls  unabweislich  ist,  dass  die  grössere  Selbständigkeit ¬
  des  Vermögens  der  Aktiengesellschaft  damit  zur  Geltung
gebracht  werden  sollte.
Aber  nicht  nur  die  Entstehungsgeschichte  des  jetzigen
art.  213,  sondern  in  noch  höherem  Grade  ihre  Struktur  im
Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuch  weist,  wie  Gierke
mit  Recht  hervorhebt,  darauf  hin,  dass  sie  auch  nach  deutscher
Auffassung  als  selbständiges  Rechtssubjekt  aufzufassen  ist.
Hatte  sich  der  Code  de  commerce  mit  einigen  dürftigen  Sätzen
über  die  Aktiengesellschaft  begnügt,  welche  ihre  Eigenthümlichkeit ¬
  nicht  mit  genügender  Klarheit  hervortreten  lassen,  so
hat  das  Allgemeine  Deutsche  Handelsgesetzbuch  in  umfassender
*)  Lutz  a.  a.  O.  S.  176.
2)  Prot.  S.  1039,  1040.
3)  Genossenschaftstheorie  S.  41.
            
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