Darstellung des geltenden Aktienrechts.
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von der Konferenz in erster Lesung gefassten Beschlüsse des
preussischen Entwurfes bearbeitete,*) in dem die Aktiengesellschaften ¬
behandelnden Titel den wortgetreu mit art. 87 über
einstimmenden Artikel (190) ein.
„Die Aktiengesellschaft als solche hat selbständig
ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigenthum und
andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben:
sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Handelsgerichte ¬
des Ortes, wo sie ihre Niederlassung hat“
während sie für die offene Handelsgesellschaft im art. 110 die
Formulirung wählte:
„Die Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma
Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen“ etc.
Der so eingefügte Artikel wurde in der zweiten und
dritten Lesung angenommen. Wenn einige Mitglieder der
Mehrheit in der zweiten Lesung sich gegen die Schlussfolgerung
verwahrten, 2) dass sie damit eine juristische Persönlichkeit der
Aktiengesellschaft anerkennen wollten, so kann solcher Verwahrung -
darum keine entscheidende Bedeutung beigemessen
werden, weil nach der Ausdrucksweise des Artikels und den
Umständen, unter denen er an die jetzige Stelle gelangte, der
Schluss jedenfalls unabweislich ist, dass die grössere Selbständigkeit ¬
des Vermögens der Aktiengesellschaft damit zur Geltung
gebracht werden sollte.
Aber nicht nur die Entstehungsgeschichte des jetzigen
art. 213, sondern in noch höherem Grade ihre Struktur im
Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch weist, wie Gierke
mit Recht hervorhebt, darauf hin, dass sie auch nach deutscher
Auffassung als selbständiges Rechtssubjekt aufzufassen ist.
Hatte sich der Code de commerce mit einigen dürftigen Sätzen
über die Aktiengesellschaft begnügt, welche ihre Eigenthümlichkeit ¬
nicht mit genügender Klarheit hervortreten lassen, so
hat das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch in umfassender
*) Lutz a. a. O. S. 176.
2) Prot. S. 1039, 1040.
3) Genossenschaftstheorie S. 41.