Königreich Sachsen.
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In zweiter Instanz — kgl. Appellationsgericht Dres-
den — erlangte jedoch der Beklagte eine (vom December 1864
datirte) die Klage in der angebrachten Maße abweisende Entschei-
dung, deren Gründen wir Folgendes entnehmen.
„In gegenwärtiger Instanz hat man das Klaganführen bei Einl.-
Punkt — in Übereinstimmung mit der vorigen Instanz dahin aus-
zulegen , daß die darnach dem Beklagten im März 1863 vorgelegte
Probe Kaffee gefärbt gewesen sei, umsoweniger Bedenken tragen
können, als Kläger selbst im Repliksatze Bl. — sein gedachtes An-
führen in diesem Sinne erläutert und daher, daß in der That bereits
die gedachte Probe gefärbt gewesen sei, gegen sich gelten zu lassen
hat, dieser Umstand aber nach der Ansicht des kgl. Appellationsge-
richts der Aufrechterhaltung der vorliegenden Klage schon an und
für sich im Wege steht. In voriger Instanz ist nach Bl. — nicht
verkannt worden, daß die nämlichen Grundsätze, aus denen es beruht,
daß der Handel um einen bestimmten, dem Käufer bei Eingehung
des Geschäfts vorgelegten Gegenstand (species) wegen später wahr-
genommener sogenannter heimlicher Fehler, die bei der äußeren Be-
sichtigung der Waare voraussetzlich nicht entdeckt werden konnten,
der Remission unterliegt, auch beim Handel nach Probe Anwendung
zu erleiden haben, wenn an der gelieferten Waare Mängel sich zeigen,
die aus der Probe, nach welcher die Bestellung erfolgte, nicht ent-
nommen werden konnten. Es kann dieß einem Zweifel nicht unter-
liegen; denn die Probe kann der Natur der Sache nqch nur für
solche Eigenschaften der darnach zu liefernden Waare den Maßstab
geben, die aus der Probe selbst erkennbar sind. Wenn daher im
Allgemeinen die Regel gilt, daß der Käufer, der nach einer schlechten
Probe bestellt, alsdann auch mit einer dieser Probe in Betreff ihrer
schlechten Eigenschaften entsprechenden schlechten Waare vorlieb nehmen
müsse, da sich die Verbindlichkeit des Verkäufers aus die Gewährung
einer der Probe entsprechenden Waare beschränkt und daher in solchem
Falle auch eine geringere sein kann, als es der Fall ist, wenn nicht
nach einer vorgelegten Probe, sondern einfach der Gattung nach
bestellt worden, indem solchenfalls der Verkäufer die Waare in ge-
wöhnlicher mittlerer Güte fehlerfrei zu liefern gehalten ist, so kann
doch in dem zuerst gedachten Falle die in der Bestellung nach der
fehlerhaften Probe liegende Genehmigung einer mit gleichen Fehlern,