Verträge über Sachleistungen.
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Spezialbestimmungen regeln den Umfang des Kaufgegenstandes,
wenn ein Landgut, ein Haus, eine Fabrik, ein Ladengeschäft, eine
Sammlung in Pausch und Bogen verkauft ist.')
Endlich ist ausdrücklich verordnet, daß der Vorbehalt eines besseren
Käufers in diesem Falle nur für das Ganze stattfinden kann. Es
liegt das schon in der Natur der Sache.2
Käufe über künftige Sachen haben möglicherweise einen aleatorischen ¬
Charakter, sie können aber auch desselben ganz entbehren.
Das Letztere ist z. B. dann der Fall, wenn die Existenz und Beschaffenheit ¬
der künftigen Sache absolut gewiß ist oder wenn der Preis
von der demnächst festzustellenden Existenz und Beschaffenheit der Sache
abhängig gemacht ist. Ein aleatorisches Moment hat der Vertrag dann,
wenn die Verpflichtung zur Zahlung eines festbestimmten Preises besteht, ¬
während die Existenz oder die Beschaffenheit des Gegenstandes
ungewiß bleibt.
Die römischen Quellen unterscheiden emtio spei und emtio rei
speratae, je nachdem die Verpflichtung des Verkäufers zur Zahlung
des Preises für den Fall, daß die Sache garnicht zur Existenz gelangt,
bestehen bleibt oder nicht.
Das preußische Recht befindet sich in Uebereinstimmung mit diesen
Grundanschauungen. Zu den gewagten Geschäften gehört der Kaufvertrag, ¬
falls entweder der Vertrag auch dann bestehen soll, wenn
der Gegenstand des Vertrages garnicht zur Existenz gelangt (emtio spei),
oder falls der Vertrag zwar von der Existenz der Sache abhängig ist,
aber der Kauf in Pausch und Bogen, ohne Bestimmung von Zahl,
Maß und Gewicht erfolgt (emtio rei speratae).3) Auch dann, wenn
den Gegenstand des Kaufes zu einem festen Preise eine Rente oder
eine andere fortlaufende Prästation bildet, welche auf die Lebenszeit
eines Anderen oder auf eine sonstige unbestimmte Zeit gestellt ist,
handelt es sich um ein gewagtes Geschäft.*) Durch den aleatorischen
Charakter ist insbesondere die Anfechtung wegen Verletzung über die
Hälfte ausgeschlossen. Im Zweifel ist für das preußische Recht emtio
rei speratae, nicht emtio spei anzunehmen."
Gegenstand des Kaufvertrages ist indeß auch bei der emtio spei,
der Ausdrucksweise der römischen und preußischen Quellen") ungeachtet,
*) §§ 83—91 I, 11.
§ 294 I, 11.
§§ 528-530, 582, 587 I, 11.
§§ 595, 596 I, 11.
3) § 531 I, 11. Vgl. § 538 I, 11.
6) § 531 1, 11.
Fischer, Preuß. Privatrecht.