fullscreen : Fischer, Otto: Lehrbuch des preußischen Privatrechts

Verträge  über  Sachleistungen.
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Spezialbestimmungen  regeln  den  Umfang  des  Kaufgegenstandes,
wenn  ein  Landgut,  ein  Haus,  eine  Fabrik,  ein  Ladengeschäft,  eine
Sammlung  in  Pausch  und  Bogen  verkauft  ist.')
Endlich  ist  ausdrücklich  verordnet,  daß  der  Vorbehalt  eines  besseren
Käufers  in  diesem  Falle  nur  für  das  Ganze  stattfinden  kann.  Es
liegt  das  schon  in  der  Natur  der  Sache.2
Käufe  über  künftige  Sachen  haben  möglicherweise  einen  aleatorischen ¬
  Charakter,  sie  können  aber  auch  desselben  ganz  entbehren.
Das  Letztere  ist  z.  B.  dann  der  Fall,  wenn  die  Existenz  und  Beschaffenheit ¬
  der  künftigen  Sache  absolut  gewiß  ist  oder  wenn  der  Preis
von  der  demnächst  festzustellenden  Existenz  und  Beschaffenheit  der  Sache
abhängig  gemacht  ist.  Ein  aleatorisches  Moment  hat  der  Vertrag  dann,
wenn  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  eines  festbestimmten  Preises  besteht, ¬
  während  die  Existenz  oder  die  Beschaffenheit  des  Gegenstandes
ungewiß  bleibt.
Die  römischen  Quellen  unterscheiden  emtio  spei  und  emtio  rei
speratae,  je  nachdem  die  Verpflichtung  des  Verkäufers  zur  Zahlung
des  Preises  für  den  Fall,  daß  die  Sache  garnicht  zur  Existenz  gelangt,
bestehen  bleibt  oder  nicht.
Das  preußische  Recht  befindet  sich  in  Uebereinstimmung  mit  diesen
Grundanschauungen.  Zu  den  gewagten  Geschäften  gehört  der  Kaufvertrag, ¬
  falls  entweder  der  Vertrag  auch  dann  bestehen  soll,  wenn
der  Gegenstand  des  Vertrages  garnicht  zur  Existenz  gelangt  (emtio  spei),
oder  falls  der  Vertrag  zwar  von  der  Existenz  der  Sache  abhängig  ist,
aber  der  Kauf  in  Pausch  und  Bogen,  ohne  Bestimmung  von  Zahl,
Maß  und  Gewicht  erfolgt  (emtio  rei  speratae).3)  Auch  dann,  wenn
den  Gegenstand  des  Kaufes  zu  einem  festen  Preise  eine  Rente  oder
eine  andere  fortlaufende  Prästation  bildet,  welche  auf  die  Lebenszeit
eines  Anderen  oder  auf  eine  sonstige  unbestimmte  Zeit  gestellt  ist,
handelt  es  sich  um  ein  gewagtes  Geschäft.*)  Durch  den  aleatorischen
Charakter  ist  insbesondere  die  Anfechtung  wegen  Verletzung  über  die
Hälfte  ausgeschlossen.  Im  Zweifel  ist  für  das  preußische  Recht  emtio
rei  speratae,  nicht  emtio  spei  anzunehmen."
Gegenstand  des  Kaufvertrages  ist  indeß  auch  bei  der  emtio  spei,
der  Ausdrucksweise  der  römischen  und  preußischen  Quellen")  ungeachtet,
*)  §§  83—91  I,  11.
§  294  I,  11.
§§  528-530,  582,  587  I,  11.
§§  595,  596  I,  11.
3)  §  531  I,  11.  Vgl.  §  538  I,  11.
6)  §  531  1,  11.
Fischer,  Preuß.  Privatrecht.
            
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