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Anz. üb.: Mittermaier's Strafzurechn. b. Geisteskrankh.
in dem von mir neu und originell Gedachten etwas Gutes gedacht und
gesagt, so darf ich auch von der Mit= und Nachwelt, hoffen, daß man
über das gesagte Gute mich auch für die Zukunft nicht ganz vergessen
werde.
Zur Beruhigung hierüber erlaube ich mir dem Herrn Verfasser folgendes -
zu erzählen: Ich trat vor nicht langer Zeit in das Zimmer eines
Geistlichen, und fand ihn ganz verlieft in einem dicken Buche lesend.
Voll Feuer ging er auf mich zu und sagte: Kennen Sie das Werk,
das müssen Sie lesen, und bedachtsam lesen, das ist ein Mann, den
möchte ich kennen! — Es war das hier besprochene Werk. War es
damahls nicht erlaubt, den Schleyer der Anonymität zu lüften?
Fränzl.
Ausländische Literatur.
De principio imputationis alienationum mentis in jure criminali -
recte constituendo. Disserit C. J. Mittermaier, -
J. U. D. Magn. Duc. Badar. a Consil. int. professor -
publ. ord. praefect. ordin. leon. Zaring. Heidelbergae -
1838, typis Augusti Osswald, Universitatis Bibliopolae -
(in 4to, 62 pag.).
Der berühmte Verfasser dieser geistvollen Monographie hat seine
Grundansichten über den Einfluß der Seelenstörungen auf die strafrechtliche -
Imputation, so wie über manche andere damit zusammenhängende -
Frage, früher schon in drey besonderen Abhandlungen 1), und
zum Theile auch in der durch ihn besorgten zwölften Ausgabe des bekannten -
Feuerbach'schen Lehrbuches, Gießen 1836, §. 90, a. 2) entwickelt; -
die gegenwärtige Abhandlung, von welcher bereits eine auszugsweise -
deutsche Uebersetzung in den rüstig fortschreitenden Annalen
der deutschen und ausländischen Criminal=Rechtspflege (4. Bd., Altenburg -
1838, S. 379 bis 399) von Demme und Klunge 3) enthalten
ist, bekundet nicht nur allenthalben die Fortschritte der Wissenschaft
und Erfahrung im Allgemeinen über diesen hochwichtigen Gegenstand,
sondern insbesondere auch den hohen Ernst, mit welchem der Herr Verfasser -
dieser Abhandlung jenen Fortschritten folgt, den tiefen Geist, mit
1) De alienationibus mentis quatenus ad jus criminale spectant.
Heidelb. 1825; auch in dieser Zeitschrift angezeigt von Wagner,
Jahrgang 1827, 3. Bd., S. 105 bis 107; ferner in Hitzig's Zeitschrift -
für die Criminal=Rechtspflege in den preußischen Staaten, 2. Bo.
1826, S. 235 bis 261; endlich im Archiv des Criminalrechts, neue
Folge, Jahrgang 1835, S. 93 bis 121.
Angezeigt in dieser Zeitschrift durch Kitka, Jahrgang 1836, 3. Bd.,
S. 342 bis 347.
) Auch von dieser seit 1837 an die Stelle der bekannten Hitzig'schen Annalen -
getretenen, und mit ungewöhnlicher Thätigkeit redigirten Zeitschrift
wird man alsbald in diesen Blättern umfassenderen Bericht geben.
Max-Planck-Institut für