Full text : Bamberg, Günter von: ¬Das Schwarzburg-Rudolstädter Privatrecht

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werden  1),  und  endlich  haben  sich  auch  die  Kinder  der  Eltern  im
Falle  deren  Bedürftigkeit  anzunehmen  ?).  Von  den  Erziehungsrechten ¬
  beider  Eltern  ist  das  Mundium  oder  die  Vormundschaft
des  Vaters  über  die  Kinder  zu  unterscheiden.  Der  Vater  nämlich
ist  der  natürliche  Vormund  der  Kinder3)  und  hat  an  deren  Vermögen ¬
  den  Nießbrauch  und  die  Verwaltung  *).  Die  Vermögensverwaltung ¬
  der  Mutter  nach  dem  Tode  des  Vaters  3)  muß  dagegen
aus  den  Güterverhältnissen  der  Cheleute  abgeleitet  werden.  Die
Vormundschaft  des  Vaters  wird  der  väterlichen  Gewalt  des  römischen ¬
  Rechts  in  mehreren  Beziehungen,  namentlich  rücksichtlich
der  Erwerbungsgründe,  gleichgeachtet.  Zu  den  gemeinrechtlichen
Beendigungsarten  der  väterlichen  Gewalt  kommen  die  Anlegung
einer  abgesonderten  Haushaltung  und  bei  den  Töchtern  die  Verheirathung ¬
  hinzus).  Diese  hat  bald  die  ganze  oder  theilweise
Herausgabe  des  den  Kindern  zuständigen  Vermögens,  bald  die
Leistung  einer  elterlichen  oder  Ehrenhilfe  zur  Folge?).  Ist  der
Vater  oder  die  Mutter  bereits  gestorben,  so  ist  die  Ehrenhilfe
von  dem  nachgelassenen  Vermögen  zu  nehmen  und  hat  sich  das
Kind  selbige  auf  seine  Erbschaft  anrechnen  zu  lassen  3).
Dritter  Abschnitt.
Von  der  Verbindung  zwischen  Herrschaften
und  Gesinde  *).
1)  Abschließung  des  Miethvertrags.
§.  21.  1)  Niemand  darf  bei  Strafe  ein  Gesinde  in  seinen
Dienst  nehmen,  welches  nicht,  wenn  es  vorher  noch  nicht  gedient
2)  Innungsgesetz  v.  30.  Jan.  1828.  §.  26.  2)  Armenverordnungen  v.  6.  Juni  1795,
31.  Mai  1806  u.  2.  Sept.  1808.  3)  Sachsensp.  B.  l.  A.  11.  13.  u.  B.  II.  A.17.  4)  Proceßordn. ¬
  P.  IV.  tit.  2.  §.  3.  Ern.  V.  O.  §.  11.  Ern.  Succ.  Ordn.  Art.  15.16.  6)  Ern.  B.  O.
§.11,  6)  Sachsensp.  B.l.  A.  11.  Ern.  Succ.  Ordn.  A.  15.  7)  Sachsensp.  B.  l.  A.  11.
B.  II.  X.  19.  Ern.  Succ.  Ordn.  Art.  15.  16.  17.  19.  Frnkh.  Stat.  B.  III.  Art.  44.  —
8)  Ern.  Successionsordn.  Art.  21.  Vgl.  oben  §.  18.  9)  Gesindeordn.  vom  3.  Juli
1822.  Die  frühere  Gesindeordn.  ist  vom  12.  Mai  1749  und  hat  ihr  die  sächs.  v.  Jahr
            
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