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werden 1), und endlich haben sich auch die Kinder der Eltern im
Falle deren Bedürftigkeit anzunehmen ?). Von den Erziehungsrechten ¬
beider Eltern ist das Mundium oder die Vormundschaft
des Vaters über die Kinder zu unterscheiden. Der Vater nämlich
ist der natürliche Vormund der Kinder3) und hat an deren Vermögen ¬
den Nießbrauch und die Verwaltung *). Die Vermögensverwaltung ¬
der Mutter nach dem Tode des Vaters 3) muß dagegen
aus den Güterverhältnissen der Cheleute abgeleitet werden. Die
Vormundschaft des Vaters wird der väterlichen Gewalt des römischen ¬
Rechts in mehreren Beziehungen, namentlich rücksichtlich
der Erwerbungsgründe, gleichgeachtet. Zu den gemeinrechtlichen
Beendigungsarten der väterlichen Gewalt kommen die Anlegung
einer abgesonderten Haushaltung und bei den Töchtern die Verheirathung ¬
hinzus). Diese hat bald die ganze oder theilweise
Herausgabe des den Kindern zuständigen Vermögens, bald die
Leistung einer elterlichen oder Ehrenhilfe zur Folge?). Ist der
Vater oder die Mutter bereits gestorben, so ist die Ehrenhilfe
von dem nachgelassenen Vermögen zu nehmen und hat sich das
Kind selbige auf seine Erbschaft anrechnen zu lassen 3).
Dritter Abschnitt.
Von der Verbindung zwischen Herrschaften
und Gesinde *).
1) Abschließung des Miethvertrags.
§. 21. 1) Niemand darf bei Strafe ein Gesinde in seinen
Dienst nehmen, welches nicht, wenn es vorher noch nicht gedient
2) Innungsgesetz v. 30. Jan. 1828. §. 26. 2) Armenverordnungen v. 6. Juni 1795,
31. Mai 1806 u. 2. Sept. 1808. 3) Sachsensp. B. l. A. 11. 13. u. B. II. A.17. 4) Proceßordn. ¬
P. IV. tit. 2. §. 3. Ern. V. O. §. 11. Ern. Succ. Ordn. Art. 15.16. 6) Ern. B. O.
§.11, 6) Sachsensp. B.l. A. 11. Ern. Succ. Ordn. A. 15. 7) Sachsensp. B. l. A. 11.
B. II. X. 19. Ern. Succ. Ordn. Art. 15. 16. 17. 19. Frnkh. Stat. B. III. Art. 44. —
8) Ern. Successionsordn. Art. 21. Vgl. oben §. 18. 9) Gesindeordn. vom 3. Juli
1822. Die frühere Gesindeordn. ist vom 12. Mai 1749 und hat ihr die sächs. v. Jahr