Volltext : Ausführliches Lehrbuch des praktischen Pandecten-Rechtes insbesondere für akademische Vorlesungen (2)

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Von  den  Forderungen.
Zweite  Abtheilung.
§.  571.
Der  Bürge,  welcher  gezahlt  oder  die  Forderung  sonst
getilgt  hat,  nimmt  gegen  den  Hauptschuldner  seinen  Regress
neistens  als  mandatarius  oder  negotiorum  gestor  64);  wo
dies  aber  im  einzelnen  Falle  nicht  geht,  da  hilft  doch  immer
das  beneficium  cedendarum  actionum,  dessen  sich  der  Bürge
selbst  dann  bedienen  darf,  wenn  er  die  actio  mandati  oder
negotiorum  gestorum  hat,  und  er  kann  hier  nicht  bloss  die
Gession  der  Klagen  gegen  den  Hauptschuldner  und  die  Mitbürgen, ¬
  sondern  auch  die  Abtretung  der  Pfänder  verlangen,
wenn  sie  dem  Gläubiger  nicht  noch  wegen  anderer  Forderungen ¬
  haften  65).  Dasselbe  gilt,  wenn  der  Gläubiger  dem  Bürum ¬
  ihm  ein  Geschenk  damit  zu
gen  die  Schuld  erliess
machen  66).  Den  Regress  kann  der  Bürge  schon  dann  nehmen, ¬
  wenn  er  auch  nur  erst  condemnirt  ist97).
§.  572.
Nach  dem  früheren  Rechte  konnte  der  Gläubiger  vom
Bürgen  Zahlung  verlangen,  auch  ohne  erst  den  Schuldner  ausgeklagt ¬
  zu  haben;  er  hatte  die  freie  Wahl,  wen  er  zuerst
angehen  wollte  68).  Justinian  69)  aber  hat  nachmals  verordnet,
dass  der  Gläubiger  zuerst  den  Hauptschuldner  ausklagen  soll.
Geschieht  dies  nicht,  so  kann  der  Bürge  mit  der  exceptzo
ercussionis  den  Gläubiger  zuerst  an  den  Hauptschuldner
verweisen.  Ist  dieser  dann  abwesend,  so  wird  dem  Burgen
eine  Frist  zur  Stellung  des  Hauptschuldners  gesetzt,  und  läuft
diese  vergeblich  zu  Ende,  dann  muss  der  Bürge  ohne  Weiteres ¬
  zahlen.  Der  Concurs  des  Hauptschuldners  bringt  den
Bürgen  um  sein  beneficium  excussionis,  und  der
Gläubiger  kann  jetzt  Zahlung  verlangen,  wenn  er  nur  nicht
wegen  versäumter  Meldung  von  diesem  Concursverfahren
präcludirt  ist:  denn  er  muss  im  Stande  seyn,  dem  Burgen
Ein  beneficium  excussionis  dem
die  Klagen  zu  cediren  ?0
Bürgen  da  zu  geben,  wo  der  Schuldner  ein  moratorium  erhalten -
  hat,  würde  doch  etwas  wunderlich  seyn,  da  man  hier
64)  I.  18.  1.  25.  1.  64.  D.  de  fidejuss.  (46,  1.)  1.  14.  C.  eod.
(8,  41.)  T.  D.  de  negot.  gest.  (3,  5.)
65)  1.  17.  1.  41.  §.  1.  D.  de  fidejuss.  l.  2.  11.  21.  C.  eod.
66)  l.  10.  §.  15.  1.  12.  pr.  D.  mandati  (17,  1.).
67)  l.  45.  D.  de  fidejuss.  cap.  5.  X.  eod.  (5,  22.)
69)  Nov.  4.  c.  1.
68)  1.  3.  5.  11.  C.  eod.
70)  Weber  von  der  natürl.  Verb.  s.  115.  S.  499.  Andere  Ansichten -
  bei  Schaumburg  princ.  prax.  jud.  L.  2.  c.  8.  §.  4.  not.  ult.
Brunnemann  conc.  cred.  c.  1.  §.  9.  Mevius  P.  5.  dec.  198.
Walch  introd.  in  controv.  jur.  civ.  Sect.  5.  c.  4.  membr.  2.  subsect.  2
j.  13.  Müller  ad  Leyser.  T.  6.  obs.  874.
            
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