Volltext : Peyrer von Heimstätt, Carl: ¬Die Arrondirung des Grundbesitzes und die Anlegung gemeinschaftlicher Feldwege

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Bei  Entwerfung  des  Ausführungsplanes  ist  das  Augenmerk  dahin  zu
richten,  daß  die  in  der  Gemarkung  oder  einem  Theile  derselben  zerstreut  durcheinander ¬
  liegenden,  den  verschiedenen  Eigenthümern  gehörigen  Grundstücke
für  jeden  einzelnen  Eigenthümer  in  thunlichsten  Zusammenhang  und  in  die  für
die  Bewirthschaftung  günstigste  Form  und  Lage  gebracht  und  zugleich  in  Bezug
auf  Wege  und  Brücken,  auf  allfällige  Bewässerung  und  Entwässerung,  sowie  auf
sonstige  Verbesserungen,  Culturveränderungen,  Herstellung  zweckmäßiger
Grenzen  u.  dgl.  passende  Einrichtungen  herbeigeführt  werden,  um  der  gegebenen ¬
  Fläche  künftig  den  größtmöglichen  Ertrag  abzugewinnen.
Bei  Weganlagen  ist  darauf  zu  sehen,  daß  dieselben  thunlichst  regelmäßig
und  zweckentsprechend,  mit  möglichster  Vermeidung  schlechten  Untergrundes,
von  Hohlungen  oder  erheblichen  Steigungen  derart  geführt  werden,  daß
sie  eine  gute  und  leichte  Bewirthschaftung  möglich  machen,  und  daß  man  auf
jedes  einzelne  Grundstück  gelangen  könne,  ohne  über  fremdes  Grundeigenthum
gehen  oder  fahren  zu  müssen.
Von  Vertheilungsbezirken  (Vertheilungsmassen).
§.  68.
Enthält  die  Fläche,  auf  welche  die  Zusammenlegung  sich  erstreckt,  verschiedene ¬
  Culturarten,  so  können  für  jede  derselben  besonders  zu  vertheilende
Massen  gebildet  werden,  wobei  jedoch  Ackerland,  das  sich  unzweifelhaft  besser
zur  Wiesencultur  eignet,  zur  Masse  der  Wiesen,  und  Wiesenland,  das  sich
unzweifelhaft  besser  zur  Ackercultur  eignet,  zur  Masse  des  Ackerlandes  geschlagen ¬
  werden  kann.
Sind  die  Grundstücke  einer  Culturart  theils  nach  ihrer  natürlichen
Bodenbeschaffenheit,  theils  nach  ihrer  mehr  oder  minder  bergigen,  mehr  oder
minder  trockenen  oder  nassen,  mehr  oder  minder  der  Ueberschwemmung  oder
sonstigen  nachtheiligen  Zufällen  ausgesetzten  Lage,  theils  nach  ihrer  Nähe  oder
Entlegenheit  von  den  Gebäuden  von  erheblich  verschiedenem  Werthe,  so  sind
die  Grundstücke  einer  Culturart  selbst  wieder  in  mehrere,  je  besonders  zu  vertheilende ¬
  Massen  oder  Vertheilungsbezirke  zu  ordnen.
Von  der  Erhebung  des  Besitzstandes  und  der  Feststellung  der  Werthe.
§.  69.
Für  jeden  Vertheilungsbezirk  sind  die  in  das  Unternehmen  einzubeziehenden ¬
  Grundstücke  in  ein  nach  Vorschrift  des  §.  39  anzulegendes  Verzeichniß
zu  bringen  und  sind  demselben  die  entsprechenden  Mappenauszüge  oder  son¬
            
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