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Bei Entwerfung des Ausführungsplanes ist das Augenmerk dahin zu
richten, daß die in der Gemarkung oder einem Theile derselben zerstreut durcheinander ¬
liegenden, den verschiedenen Eigenthümern gehörigen Grundstücke
für jeden einzelnen Eigenthümer in thunlichsten Zusammenhang und in die für
die Bewirthschaftung günstigste Form und Lage gebracht und zugleich in Bezug
auf Wege und Brücken, auf allfällige Bewässerung und Entwässerung, sowie auf
sonstige Verbesserungen, Culturveränderungen, Herstellung zweckmäßiger
Grenzen u. dgl. passende Einrichtungen herbeigeführt werden, um der gegebenen ¬
Fläche künftig den größtmöglichen Ertrag abzugewinnen.
Bei Weganlagen ist darauf zu sehen, daß dieselben thunlichst regelmäßig
und zweckentsprechend, mit möglichster Vermeidung schlechten Untergrundes,
von Hohlungen oder erheblichen Steigungen derart geführt werden, daß
sie eine gute und leichte Bewirthschaftung möglich machen, und daß man auf
jedes einzelne Grundstück gelangen könne, ohne über fremdes Grundeigenthum
gehen oder fahren zu müssen.
Von Vertheilungsbezirken (Vertheilungsmassen).
§. 68.
Enthält die Fläche, auf welche die Zusammenlegung sich erstreckt, verschiedene ¬
Culturarten, so können für jede derselben besonders zu vertheilende
Massen gebildet werden, wobei jedoch Ackerland, das sich unzweifelhaft besser
zur Wiesencultur eignet, zur Masse der Wiesen, und Wiesenland, das sich
unzweifelhaft besser zur Ackercultur eignet, zur Masse des Ackerlandes geschlagen ¬
werden kann.
Sind die Grundstücke einer Culturart theils nach ihrer natürlichen
Bodenbeschaffenheit, theils nach ihrer mehr oder minder bergigen, mehr oder
minder trockenen oder nassen, mehr oder minder der Ueberschwemmung oder
sonstigen nachtheiligen Zufällen ausgesetzten Lage, theils nach ihrer Nähe oder
Entlegenheit von den Gebäuden von erheblich verschiedenem Werthe, so sind
die Grundstücke einer Culturart selbst wieder in mehrere, je besonders zu vertheilende ¬
Massen oder Vertheilungsbezirke zu ordnen.
Von der Erhebung des Besitzstandes und der Feststellung der Werthe.
§. 69.
Für jeden Vertheilungsbezirk sind die in das Unternehmen einzubeziehenden ¬
Grundstücke in ein nach Vorschrift des §. 39 anzulegendes Verzeichniß
zu bringen und sind demselben die entsprechenden Mappenauszüge oder son¬