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schriften gleichfalls nachzukommen; ist aber mit der Ansässigmachung ¬
zugleich die Absicht bleibender Niederlassung
verbunden, so haben sie noch außerdem den Erfordernissen =
des Mandats vom 13. Mai 1831 zu genügen, und
es ist in diesem Falle mit Berichtigung des Besitztitels
bis nach erfolgter Aufnahme des Ausländers in die Gemeinde ¬
anzustehen. 5)
Inländer, welche sich an einem
andern als ihrem bisherigen Aufenthaltsorte in der Absicht ¬
des Umzugs ansässig machen, haben vor Gestattung
ihres Einzugs Heimaths- und Verhaltschein herbeizuschaffen.") ¬
— Die Berichtigung der Heimathsverhältnisse ¬
muß der Ertheilung des Bürgerrechts und resp. der
Leistung der Unterthanenpflicht vorausgehen, und es haben ¬
daher in den Städten die Grund- und Hypothekenbehörden ¬
jedesmal nur die Production des Bürgerscheins
abzuwarten, um sodann zur Berichtigung des Besitztitels
verschreiten zu können.
Zusatz. Die Bestimmung in kreisländischen Gesetzen (Mandat ¬
v. 2. Novbr. 1825), daß Personen vom Bauernstande weder
Rittergüter erwerben, noch Mitbelehnschaften an solchen Gütern
erlangen sollen, ist aufgehoben durch das Gesetz die Abänderung
einiger auf Lehne und Rittergüter sich beziehende Bestimmungen
betr. v. 22. Febr. 1834. §. 5.
Das in der frühern erbländischen Gesetzgebung (Befehl v.
25. April 1623. Befehl v. 3. Jan. 1681. Befehl v. 17. Decbr.
1669. Mandat v. 14. Septbr. 1822) begründete Verbot, daß
Bauergüter von solchen Personen, zwischen denen und den Gemeindemitgliedern ¬
ein gewisses Subordinationsverhältniß stattfindet, ¬
z. B. Gerichtsherrschaft, deren Ehegatten, Kinder und Gerichtsverwalter, ¬
ohne landesherrliche Genehmigung nicht sollten
5) Mandat v. 13. Mai 1831. §. 10.
6) Heimathsgesetz v. 16. Novbr. 1834. §. 17.