Volltext : Merkel, Emil August: ¬Das gerichtliche Verfahren in Sachen der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit nach königlich sächsischen Rechten

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schriften  gleichfalls  nachzukommen;  ist  aber  mit  der  Ansässigmachung ¬
  zugleich  die  Absicht  bleibender  Niederlassung
verbunden,  so  haben  sie  noch  außerdem  den  Erfordernissen =
  des  Mandats  vom  13.  Mai  1831  zu  genügen,  und
es  ist  in  diesem  Falle  mit  Berichtigung  des  Besitztitels
bis  nach  erfolgter  Aufnahme  des  Ausländers  in  die  Gemeinde ¬
  anzustehen.  5)
Inländer,  welche  sich  an  einem
andern  als  ihrem  bisherigen  Aufenthaltsorte  in  der  Absicht ¬
  des  Umzugs  ansässig  machen,  haben  vor  Gestattung
ihres  Einzugs  Heimaths-  und  Verhaltschein  herbeizuschaffen.") ¬
  —  Die  Berichtigung  der  Heimathsverhältnisse ¬
  muß  der  Ertheilung  des  Bürgerrechts  und  resp.  der
Leistung  der  Unterthanenpflicht  vorausgehen,  und  es  haben ¬
  daher  in  den  Städten  die  Grund-  und  Hypothekenbehörden ¬
  jedesmal  nur  die  Production  des  Bürgerscheins
abzuwarten,  um  sodann  zur  Berichtigung  des  Besitztitels
verschreiten  zu  können.
Zusatz.  Die  Bestimmung  in  kreisländischen  Gesetzen  (Mandat ¬
  v.  2.  Novbr.  1825),  daß  Personen  vom  Bauernstande  weder
Rittergüter  erwerben,  noch  Mitbelehnschaften  an  solchen  Gütern
erlangen  sollen,  ist  aufgehoben  durch  das  Gesetz  die  Abänderung
einiger  auf  Lehne  und  Rittergüter  sich  beziehende  Bestimmungen
betr.  v.  22.  Febr.  1834.  §.  5.
Das  in  der  frühern  erbländischen  Gesetzgebung  (Befehl  v.
25.  April  1623.  Befehl  v.  3.  Jan.  1681.  Befehl  v.  17.  Decbr.
1669.  Mandat  v.  14.  Septbr.  1822)  begründete  Verbot,  daß
Bauergüter  von  solchen  Personen,  zwischen  denen  und  den  Gemeindemitgliedern ¬
  ein  gewisses  Subordinationsverhältniß  stattfindet, ¬
  z.  B.  Gerichtsherrschaft,  deren  Ehegatten,  Kinder  und  Gerichtsverwalter, ¬
  ohne  landesherrliche  Genehmigung  nicht  sollten
5)  Mandat  v.  13.  Mai  1831.  §.  10.
6)  Heimathsgesetz  v.  16.  Novbr.  1834.  §.  17.
            
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