Objekt : Schurter, Emil: Grundzüge des materiellen Beweisrechtes in der schweizerischen Civilprozessgesetzgebung

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Glarus  (§  158),  Zug  (§  67),  Freiburg  (Art.  292),  Solothurn
(§  220),  Baselstadt  (§  68),  Buselland  (§  96),  Schaffhausen
(§  207)  und  Entwurf  (§  285),  St.  Gallen  (§  135),  Aargau
(§  118)  und  Neuenburg  (Art.  196),  letzterer  spricht  von  „faits
essentiels“.
In  Schwyz  entscheidet  das  Gericht  nur  über  die  Erheblichkeit ¬
  des  Zeugenbeweises,  wenn  die  Parteien  darüber  streitig
sind  (§  167),  sonst  können  die  letzter  unbeschränkte  Beweisartikel ¬
  (die  für  den  Richter  bindend  sind)  eingeben  (§  166),
also  auch  über  irrelevante  Thatsachen.  Dass  letzteres  praktizirt
worden  ist,  dass  man  es  aber  als  einen  Fehler  des  Gesetzes  betrachtete, ¬
  beweist  der  Umstand,  dass  sich  der  Entwurf  einer
neuen  schwyzerischen  Civilprozessordnung,  der  sonst  ziemlich
konservativ  gegenüber  dem  bisherigen  Prozesse  bleibt,  ausdrücklich ¬
  auf  den  richtigen  Standpunkt  gestellt  hat.
Gar  keine  Bestimmungen  über  die  Relevanz  treffen  die
Prozessordnungen  der  Kantone  Uri,  Obwalden,  Appenzell
A.-Rh,  und  I.-Rh.,  Graubünden,  Aurgau  Entwurf,  Tessin,
Waadt,  Wallis  und  Genf.
Hicbei  ist  aber  zu  beachten,  dass  die  Kantone  Graubünden ¬
  und  Waadt  ein  mündliches  Instruktionsverfahren  kennen,
in  welchem  der  Instruktionsrichter  die  Beweisanerbieten  der
Parteien  zu  kontrolliren  hat.  Es  steht  hier  im  Ermessen  des
erstem,  alles,  was  nicht  zur  Sache  gehört,  von  vornherein  aus
dem  Prozesse  auszuscheiden.  Daraus  ergibt  sich,  dass  in  diesen
Kantonen  bei  einer  guten  Praxis  irrelevante  Tatsachen  dem  erkennenden ¬
  Gerichte  nicht  vorgelegt  werden.
Die  französischen  Kantone  Freiburg,  Wallis  und  Genf,  die
von  der  Inquisitionsmaxime  beeinflusst  sind,  wie  oben  gezeigt
wurde,  kennen  in  ähnlicher  Weise  wie  der  Code  de  procédure
civile  Frankreichs  einen  pouvoir  discrétionnaire  der  Gerichte,
welche  die  letztem  in  Stand  setzt,  ohne  sich  auf  eine  ausdrückliche ¬
  Gesetzesbestimmung  zu  stützen,  Tatsachen  von  dem
Beweise  auszuschliessen,  welche  auf  den  Entscheid  des  Prozesses ¬
  von  keinem  Einfluss  sind.
            
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