— 55,
Glarus (§ 158), Zug (§ 67), Freiburg (Art. 292), Solothurn
(§ 220), Baselstadt (§ 68), Buselland (§ 96), Schaffhausen
(§ 207) und Entwurf (§ 285), St. Gallen (§ 135), Aargau
(§ 118) und Neuenburg (Art. 196), letzterer spricht von „faits
essentiels“.
In Schwyz entscheidet das Gericht nur über die Erheblichkeit ¬
des Zeugenbeweises, wenn die Parteien darüber streitig
sind (§ 167), sonst können die letzter unbeschränkte Beweisartikel ¬
(die für den Richter bindend sind) eingeben (§ 166),
also auch über irrelevante Thatsachen. Dass letzteres praktizirt
worden ist, dass man es aber als einen Fehler des Gesetzes betrachtete, ¬
beweist der Umstand, dass sich der Entwurf einer
neuen schwyzerischen Civilprozessordnung, der sonst ziemlich
konservativ gegenüber dem bisherigen Prozesse bleibt, ausdrücklich ¬
auf den richtigen Standpunkt gestellt hat.
Gar keine Bestimmungen über die Relevanz treffen die
Prozessordnungen der Kantone Uri, Obwalden, Appenzell
A.-Rh, und I.-Rh., Graubünden, Aurgau Entwurf, Tessin,
Waadt, Wallis und Genf.
Hicbei ist aber zu beachten, dass die Kantone Graubünden ¬
und Waadt ein mündliches Instruktionsverfahren kennen,
in welchem der Instruktionsrichter die Beweisanerbieten der
Parteien zu kontrolliren hat. Es steht hier im Ermessen des
erstem, alles, was nicht zur Sache gehört, von vornherein aus
dem Prozesse auszuscheiden. Daraus ergibt sich, dass in diesen
Kantonen bei einer guten Praxis irrelevante Tatsachen dem erkennenden ¬
Gerichte nicht vorgelegt werden.
Die französischen Kantone Freiburg, Wallis und Genf, die
von der Inquisitionsmaxime beeinflusst sind, wie oben gezeigt
wurde, kennen in ähnlicher Weise wie der Code de procédure
civile Frankreichs einen pouvoir discrétionnaire der Gerichte,
welche die letztem in Stand setzt, ohne sich auf eine ausdrückliche ¬
Gesetzesbestimmung zu stützen, Tatsachen von dem
Beweise auszuschliessen, welche auf den Entscheid des Prozesses ¬
von keinem Einfluss sind.