Objekt : Madai, Carl Otto von: ¬Die Lehre von der Mora

§.  37.
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Zweites  Kapitel.
dem  Creditor  zurechenbare  Verhinderung  der  Erfuͤllung  vorDer ¬
  Deaussetze. ¬
  Wann  aber  ist  eine  solche  vorhanden?
bitor  ist  zur  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  Verbindlichkeit
verpflichtet.  Erst  dann  kann  man  sagen,  daß  er  selbst  von
aller  Schuld  an  der  Richterfüllung  völlig  frei  sei,  wenn  er
seiner  Seits  zur  Erfüllung  bereit  gewesen.  Dieses  ernstliche
Bereitsein  aber  muß  er  an  den  Tag  gelegt  haben  durch  gehörige ¬
  Anerbietung  der  Erfüllung,  Oblation.  Demnach
setzt  die  Mora  creditoris  wesentlich  voraus:  I)  gehoͤrige
Oblation  von  Seiten  des  Schuldners.  Sofern  aber  nicht
jede,  nur  die  culpose  Verzoͤgerung  eine  Mora  ist,  erfordert
die  Mora  creditoris  2)  Nichtannahme  der  offerirten  Leistung ¬
  von  Seiten  des  Gläubigers  ohne  gehörigen  Grund.
Beide  Requisite  der  Mora  accipiendi  sollen  in  der  folgenden
Darstellung  ausfuͤhrlicher  eroͤrtert  werden.
§.  37.
Wesen  der  Oblation  überhaupt.
Oblation  ist  im  Allgemeinen  das  Anerbieten  der  Erfüllung ¬
  einer  schuldigen  Leistung  von  Seiten  des  Debitors.
Der  Schuldner  bezweckt  dadurch  die  Aufloͤsung  des  bisherigen
Eine  solche
obligatorischen  Verhältnisses  herbeizuführen.
Beendigung  kann  aber  auch  veranlaßt  werden  durch  den  Creditor =
  im  Wege  der  Interpellation,  und  so  scheint  die  Bemerkung ¬
  sehr  nahe  zu  liegen,  daß  die  Oblation  eine  umgekehrte
Interpellation  sei.  Gleichwohl  sind  Oblation  und  Interpellation, ¬
  wenn  auch  dem  Zwecke  nach  gleich,  doch  ihrem  innern
Character  nach  wesentlich  verschieden.  Die  Interpellation
nämlich  ist  nur  eine  Festsetzung  und  Bestimmung  der  Zeit
der  Auflösung  des  obligatorischen  Verhältnisses:  anders  die
Oblation.  Diese  enthält  nicht  nur  eine  Erklärung  über  die
Zeit  der  Erfüllung,  sondern  zugleich  eine  Erklärung  des
sofortigen  Bereitseins  zur  Erfüllung,  mit  a.  W.  eine  Erklärung ¬
  des  Schuldners,  daß  von  seiner  Seite  alle  Bedingungen ¬
  der  wirklichen  Leistung  vorbereitet  und  vorhanden  seien.
Die  Oblation  also  ist  ein  Actuelles,  wodurch  sie  wesentlich
sich  von  der  Jnterpellation  unterscheidet.  Die  Vergleichung
            
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