Metadaten : Horrwitz, Hugo: ¬Das Recht der Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge

90  II.  Buch.  Kap.  2.  Abschn.  III:  Die  Pflichten  des  Prinzipals.
Einem  eingezogenen  Betrag  steht  ein  solcher  gleich,  dessen
Nichteinziehung  vom  Prinzipal  verschuldet  ist,
z.  B.  infolge  unnötiger  Stundung,  säumiger  Betreibung,  fahrlässiger
Prozeßführung  (vgl.  §  88  Abs.  2  HGB.
V  Wann  ist  der  Provisionsanspruch  entstanden  und  fällig?
Entstanden  ist  der  Anspruch  mit  dem  Abschluß  des  provisionspflichtigen ¬
  Geschäftes.  Allerdings  nur  unter  der  Bedingung,  daß
Zahlung  eingeht  und  nur  nach  dem  Verhältnis  der  letzteren.  So
ist  §  88  Abs.  1  S.  2  zu  verstehen.  Die  gleiche  Ansicht  entwickelt
Staub  Anm.  1a  zu  §  88  HGB.,  welcher  mit  Recht  darauf  hinweist,
daß  sonst  die  Provision  bei  denjenigen  Geschäften  fortfallen  würde
welche  während  des  Vertragsverhältnisses  abgeschlossen,  aber  erst
nach  Beendigung  desselben  ausgeführt  werden.  Auch  betreffs  der
Möglichkeit  von  Pfändungen  und  Abtretungen  sowie  für  den  Konkurs ¬
  (vgl.  §  54  KonkO.)  und  Arrest  (§  916  Abs.  2  CPO.)  ist  es
erheblich,  daß  ein  bedingter  Provisionsanspruch  bereits  mit  dem
Geschäftsabschluß  existiert
Fällig  dagegen  wird  der  Provisionsanspruch:
a)  Nicht  vor  Eingang  des  Fakturen=Betrages
(§§  65,  88  Abs.  1  S.  2  HGB.),  des  teilweisen  oder  vollen,  also
nicht  schon  nach  erfolgter  Vermittelung  oder  Abschließung  des
Geschäfts.  Nach  früherem  Recht  nicht  vor  Eingang  des  vollen
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Falkuren=Betrages.  Letzterer  Grundsatz  war  von  den  Berliner
Ältesten  als  Berliner  Usance  bezeugt  worden  für  die  Jupon-  und
Schürzenbranche')  sowie  für  die  Bonbon=Branche,2)  ferner  als  allfür ¬

gemeiner  Handelsgebrauch  für  Stadtreisende  und  zwar  auch
den  Fall,  wenn  quartalsweise  Abzahlung  vereinbart  ist  und  die  den
des
Käufern  eingeräumten  Kreditfristen  sich  über  den  Ablauf
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tals  hinaus  erstrecken,3)  endlich  als  allgemeine  geschäftliche
Quart
Usance  für  Reisende  in  bezug  auf  den  speziellen  Fall,  daß  der
Kunde  sich  Abzüge  macht.*)  Diese  Handelsgebräuche  sind  jetzt  nur
*)  I.  S.  Schimonski/Kaiser  s.  oben  S.  89  Anm.  1.
2)  V.  3.  Juni  96.  i.  S.  47  C  439  96  AG.  Berlin  I,  ferner  begutachtet ¬
  von  Altst.  vom  22.  Mai  90  i.  S.  Reutner/Krieger  &  Co.  17  C  67.  90.
AG.  Berlin  I.
3)  I.  S.  Westendorf/Friedländer  VIII.  U.  776.  94  KG.  Berlin  vom
8.  November  95.
4)  Vom  2.  November  92  i.  S.  Grünwald/Erfurth  O.  263.  92  HK.  4  LG.
Berlin  I:  dieser  Usance  liege,  so  führen  die  Altst.  aus,  die  Anschauung  zugrunde, ¬
  daß  der  Reisende  auch  über  die  Bonität  der  Kundschaft  zu  wachen
            
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