90 II. Buch. Kap. 2. Abschn. III: Die Pflichten des Prinzipals.
Einem eingezogenen Betrag steht ein solcher gleich, dessen
Nichteinziehung vom Prinzipal verschuldet ist,
z. B. infolge unnötiger Stundung, säumiger Betreibung, fahrlässiger
Prozeßführung (vgl. § 88 Abs. 2 HGB.
V Wann ist der Provisionsanspruch entstanden und fällig?
Entstanden ist der Anspruch mit dem Abschluß des provisionspflichtigen ¬
Geschäftes. Allerdings nur unter der Bedingung, daß
Zahlung eingeht und nur nach dem Verhältnis der letzteren. So
ist § 88 Abs. 1 S. 2 zu verstehen. Die gleiche Ansicht entwickelt
Staub Anm. 1a zu § 88 HGB., welcher mit Recht darauf hinweist,
daß sonst die Provision bei denjenigen Geschäften fortfallen würde
welche während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen, aber erst
nach Beendigung desselben ausgeführt werden. Auch betreffs der
Möglichkeit von Pfändungen und Abtretungen sowie für den Konkurs ¬
(vgl. § 54 KonkO.) und Arrest (§ 916 Abs. 2 CPO.) ist es
erheblich, daß ein bedingter Provisionsanspruch bereits mit dem
Geschäftsabschluß existiert
Fällig dagegen wird der Provisionsanspruch:
a) Nicht vor Eingang des Fakturen=Betrages
(§§ 65, 88 Abs. 1 S. 2 HGB.), des teilweisen oder vollen, also
nicht schon nach erfolgter Vermittelung oder Abschließung des
Geschäfts. Nach früherem Recht nicht vor Eingang des vollen
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Falkuren=Betrages. Letzterer Grundsatz war von den Berliner
Ältesten als Berliner Usance bezeugt worden für die Jupon- und
Schürzenbranche') sowie für die Bonbon=Branche,2) ferner als allfür ¬
gemeiner Handelsgebrauch für Stadtreisende und zwar auch
den Fall, wenn quartalsweise Abzahlung vereinbart ist und die den
des
Käufern eingeräumten Kreditfristen sich über den Ablauf
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tals hinaus erstrecken,3) endlich als allgemeine geschäftliche
Quart
Usance für Reisende in bezug auf den speziellen Fall, daß der
Kunde sich Abzüge macht.*) Diese Handelsgebräuche sind jetzt nur
*) I. S. Schimonski/Kaiser s. oben S. 89 Anm. 1.
2) V. 3. Juni 96. i. S. 47 C 439 96 AG. Berlin I, ferner begutachtet ¬
von Altst. vom 22. Mai 90 i. S. Reutner/Krieger & Co. 17 C 67. 90.
AG. Berlin I.
3) I. S. Westendorf/Friedländer VIII. U. 776. 94 KG. Berlin vom
8. November 95.
4) Vom 2. November 92 i. S. Grünwald/Erfurth O. 263. 92 HK. 4 LG.
Berlin I: dieser Usance liege, so führen die Altst. aus, die Anschauung zugrunde, ¬
daß der Reisende auch über die Bonität der Kundschaft zu wachen