§ 73. Die Rechtstitel der Succession.
186
Fideikommissen, sondern er erwirbt sein Recht auf die pars quota
unmittelbar vom Erblasser. Nur den Besitz erlangt er nicht
unmittelbar, sondern erst durch die Erben. Er tritt aber durch
diesen Besitzerwerb nicht an die Stelle eines Erben, loco heredis,
wie der Fideicommißerbe. Er ist endlich bezüglich der Schulden
pro rata seines Antheils beitragspflichtig, aber nicht deßhalb
weil er den Verstorbenen repräsentirt, sondern deßhalb, weil er
am Gesammtnachlaß als solchem Theil nimmt, und in soweit
er daran Theil nimmt. Das Gesetzbuch hat zwar den Begrif
der Succession à titre universel nur als partitio legata besonders ¬
hervorgehoben, allein er ist auch in anderen Fällen maßgebend, ¬
wie sich später ergeben wird.
Der Ausdruck „la Succession“, den das Gesetz in der Ueberschrift ¬
dieses Titels gebraucht, hat wie der deutsche Ausdruck
„Erbschaft" eine Doppelbedeutung. Er bezeichnet theils die Beerbung ¬
einer Person, theils den Nachlaß als juristisches Ganze.
§ 73.
2. Die Rechtstitel der Succession.
Die Bestimmung, wer Erbe eines Verstorbenen sein soll,
beruht entweder auf dem Gesetze oder auf dem eigenen Willen
des Verstorbenen. Die Bestimmung des Erblassers muß in der
Regel durch ein Testament, und kann nur ganz ausnahmsweise
durch Vertrag, l’institution contractuelle, getroffen werden,
Art. 791, 943, 1130, 1082. Es ist deßhalb eine gesetzliche
oder Intestaterbfolge und eine testamentarische Erbfolge zu unterscheiden. ¬
Das Gesetzbuch handelt zunächst von der Intestaterbfolge, ¬
dann von den Testamenten und zugleich auch von den
Schenkungen unter Lebenden. Die Grundzüge seines Systems
sind folgende:
1. Die Intestaterbfolge tritt ein, wenn ein letzter Wille
nicht vorhanden ist, oder wenn der vorhandene keine Wirksamkeit
hat. Die Intestaterbfolge ist entweder eine regelmäßige oder
eine außerordentliche.
1. Zur regelmäßigen Erbfolge sind die ehelichen Blutsverwandten ¬
des Erblassers, d. h. seine Descendenten, seine Ascen¬