Volltext : Stabel, Anton von: Institutionen des französischen Civilrechts (Code Napoléon)

§  73.  Die  Rechtstitel  der  Succession.
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Fideikommissen,  sondern  er  erwirbt  sein  Recht  auf  die  pars  quota
unmittelbar  vom  Erblasser.  Nur  den  Besitz  erlangt  er  nicht
unmittelbar,  sondern  erst  durch  die  Erben.  Er  tritt  aber  durch
diesen  Besitzerwerb  nicht  an  die  Stelle  eines  Erben,  loco  heredis,
wie  der  Fideicommißerbe.  Er  ist  endlich  bezüglich  der  Schulden
pro  rata  seines  Antheils  beitragspflichtig,  aber  nicht  deßhalb
weil  er  den  Verstorbenen  repräsentirt,  sondern  deßhalb,  weil  er
am  Gesammtnachlaß  als  solchem  Theil  nimmt,  und  in  soweit
er  daran  Theil  nimmt.  Das  Gesetzbuch  hat  zwar  den  Begrif
der  Succession  à  titre  universel  nur  als  partitio  legata  besonders ¬
  hervorgehoben,  allein  er  ist  auch  in  anderen  Fällen  maßgebend, ¬
  wie  sich  später  ergeben  wird.
Der  Ausdruck  „la  Succession“,  den  das  Gesetz  in  der  Ueberschrift ¬
  dieses  Titels  gebraucht,  hat  wie  der  deutsche  Ausdruck
„Erbschaft"  eine  Doppelbedeutung.  Er  bezeichnet  theils  die  Beerbung ¬
  einer  Person,  theils  den  Nachlaß  als  juristisches  Ganze.
§  73.
2.  Die  Rechtstitel  der  Succession.
Die  Bestimmung,  wer  Erbe  eines  Verstorbenen  sein  soll,
beruht  entweder  auf  dem  Gesetze  oder  auf  dem  eigenen  Willen
des  Verstorbenen.  Die  Bestimmung  des  Erblassers  muß  in  der
Regel  durch  ein  Testament,  und  kann  nur  ganz  ausnahmsweise
durch  Vertrag,  l’institution  contractuelle,  getroffen  werden,
Art.  791,  943,  1130,  1082.  Es  ist  deßhalb  eine  gesetzliche
oder  Intestaterbfolge  und  eine  testamentarische  Erbfolge  zu  unterscheiden. ¬
  Das  Gesetzbuch  handelt  zunächst  von  der  Intestaterbfolge, ¬
  dann  von  den  Testamenten  und  zugleich  auch  von  den
Schenkungen  unter  Lebenden.  Die  Grundzüge  seines  Systems
sind  folgende:
1.  Die  Intestaterbfolge  tritt  ein,  wenn  ein  letzter  Wille
nicht  vorhanden  ist,  oder  wenn  der  vorhandene  keine  Wirksamkeit
hat.  Die  Intestaterbfolge  ist  entweder  eine  regelmäßige  oder
eine  außerordentliche.
1.  Zur  regelmäßigen  Erbfolge  sind  die  ehelichen  Blutsverwandten ¬
  des  Erblassers,  d.  h.  seine  Descendenten,  seine  Ascen¬
            
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