Volltext : Deiters, Peter Franz Ignaz: ¬Die eheliche Gütergemeinschaft, nach dem münsterischen Provinzialrechte, dem preußischen Landrechte, und ihrem Verhältnisse zueinander

Erster  Abschn.  Princip.  §.  136.
339
Eigenthum,  „mehreren  Personen  ungetheilt"  d.  h.  pro  indiviso, ¬
  „zukommt"  /).  Uebrigens  aber  wird  bald  dieß  Recht,
das  „mehreren  Personen  zukommt",  bald  die  Sache,  worauf ¬
  das  Recht  sich  bezieht,  als  das  Gemeinschaftliche
so  schwankend  bezeichnet  g),  daß  die  Darstellung  das  Ergebniß
eines  unbewußten  Zusammentreffens  zwischen  der  Vorstellung
der  gemeinrechtlichen  communio,  eines  dominii  plurium  in
solidum  und  der  Vereinigung  der  Miteigenthümer  in  einer
moralischen  Person  scheint;  unverkennlich  wenigstens  das
Wesentliche  des  Miteigenthums:  daß,  wenn  die  mehreren
Subjecte  nicht  zu  Einem  Subjecte  werden  sollen,  ideelle  Theile,
Quoten,  des  Gegenstandes  angenommen  werden  müssen,
worauf  gleichartige  Rechte  der  Einzelnen  gerichtet  sind  (§.  1.
Note  h.),  nicht  rein  aufgefaßt  ist  h).
Wenn  demnach  diese  Grundbegriffe  selbst,  worauf  zur
Bestimmung  des  Rechts  bei  der  ehelichen  G.  G.  Bezug  genommen ¬
  wird,  schwankend  sind:  wie  soll  aus  der  allgemeinen
Bezeichnung  ein  festes  Princip  entnommen  werden  können?
Es  darf  wohl  ohne  Scheu  ausgesprochen  werden:  daß  man
sich  bestimmter  Worte  bedient  habe,  ehe  der  Sinn  der  Sache
gefaßt  war.  Indeß  das  unverkennlich  Wesentliche  der  Gemeinschaft, ¬
  des  Miteigenthums,  sei's  auch  immer  nicht  ganz  rein
*)  L  R.  1.  17.  §.  1.,  vgl.  mit  I.  8.  §.  9.  14-  15.  17.  Aus  der
Vergleichung  dieser  Stellen  geht  hervor:  daß  das  „ungetheilt"
hier  nicht  den  sonst  im  L.  R.  vorkommenden  Sinn  hat,  wovon ¬
  1.  8.  §.  16.  und  1.  18.  §.  1.  fgde.  Beispiele  liefern.
g)  L.  R  1.  17.  §.  i.,  und  gegenüber  §.  2.  3:  „Eigenthumsrecht
über  eine  Sache",  und  „gemeinschaftliche  Sache,  —  Theilnehmung ¬
  an  der  Sache."  Ebenso  l.  8.  §.  14.,  und  gegenüber
§.  17.:  „das  volle  Eigenthum  über  eine  Sache",  und  „die
Sache  selbst."
4)  Angedeutet  ist  es  in  L.  R.  I.  17.  §.  4.:  „das  Recht  eines  jeden
Theilnehmers  auf  die  gemeinschaftliche  Sache  gehört  zum  besondern ¬
  Eigenthume  desselben",  d.  h.  das  Recht  auf  den  ideellen ¬
  Theil  der  Sache  u.  s.  w.
            
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