Erster Abschn. Princip. §. 136.
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Eigenthum, „mehreren Personen ungetheilt" d. h. pro indiviso, ¬
„zukommt" /). Uebrigens aber wird bald dieß Recht,
das „mehreren Personen zukommt", bald die Sache, worauf ¬
das Recht sich bezieht, als das Gemeinschaftliche
so schwankend bezeichnet g), daß die Darstellung das Ergebniß
eines unbewußten Zusammentreffens zwischen der Vorstellung
der gemeinrechtlichen communio, eines dominii plurium in
solidum und der Vereinigung der Miteigenthümer in einer
moralischen Person scheint; unverkennlich wenigstens das
Wesentliche des Miteigenthums: daß, wenn die mehreren
Subjecte nicht zu Einem Subjecte werden sollen, ideelle Theile,
Quoten, des Gegenstandes angenommen werden müssen,
worauf gleichartige Rechte der Einzelnen gerichtet sind (§. 1.
Note h.), nicht rein aufgefaßt ist h).
Wenn demnach diese Grundbegriffe selbst, worauf zur
Bestimmung des Rechts bei der ehelichen G. G. Bezug genommen ¬
wird, schwankend sind: wie soll aus der allgemeinen
Bezeichnung ein festes Princip entnommen werden können?
Es darf wohl ohne Scheu ausgesprochen werden: daß man
sich bestimmter Worte bedient habe, ehe der Sinn der Sache
gefaßt war. Indeß das unverkennlich Wesentliche der Gemeinschaft, ¬
des Miteigenthums, sei's auch immer nicht ganz rein
*) L R. 1. 17. §. 1., vgl. mit I. 8. §. 9. 14- 15. 17. Aus der
Vergleichung dieser Stellen geht hervor: daß das „ungetheilt"
hier nicht den sonst im L. R. vorkommenden Sinn hat, wovon ¬
1. 8. §. 16. und 1. 18. §. 1. fgde. Beispiele liefern.
g) L. R 1. 17. §. i., und gegenüber §. 2. 3: „Eigenthumsrecht
über eine Sache", und „gemeinschaftliche Sache, — Theilnehmung ¬
an der Sache." Ebenso l. 8. §. 14., und gegenüber
§. 17.: „das volle Eigenthum über eine Sache", und „die
Sache selbst."
4) Angedeutet ist es in L. R. I. 17. §. 4.: „das Recht eines jeden
Theilnehmers auf die gemeinschaftliche Sache gehört zum besondern ¬
Eigenthume desselben", d. h. das Recht auf den ideellen ¬
Theil der Sache u. s. w.