fullscreen : Exner, Adolf: ¬Das Institut der Pfandrechtspränotation in Österreich

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  könne,  so  sei  dies  auch  auf  dem  Wege  der  Pränotation  nicht  zulässig;
letztere  könne  also  nur  durch  den  Nachweis  gerechtfertigt  werden,  daß  die  Pfandforderung ¬
  und  ein  Rechtstitel  zur  Erwerbung  des  Pfandrechts  zu  Recht  bestehe ¬
  *).  Dabei  mußte  freilich  dem  Wortlaut  des  §  453  augenscheinlich  Gewalt
angethan  werden,  indem  der  Passus:  „wenn  die  Forderung...  gerechtfertigt ¬
  worden  ist"  nicht  von  der  Pfandforderung  verstanden,  sondern  auf  die
pignoris  obligatio  gedeutet  wird.  Allein  der  obige  Widerspruch  erschien  so
dringend,  daß  seine  Beseitigung  wohl  auch  durch  eine  gewagtere  Interpretation
als  nicht  zu  theuer  erkauft  gelten  mochte.
Leider  ist  diese  Interpretation  nicht  bloß  gewagt,  sondern  unzulässig,  da  sie
sich  weder  exegetisch  noch  historisch  begründen  läßt.  In  letzterer  Beziehung  ist
(abgesehen  von  Zeiller,  Com.  II.  S.  261,  dessen  Autorität  in  Fragen  gerade
dieser  Art  denn  doch  sehr  ins  Gewicht  fällt)  ganz  entscheidend,  daß  das  westg.  G.  B.
(Th.  II.  §§  236,  237)  die  obige  Interpretation  schlechterdings  ausschließt  10)
Dieselbe  ist  denn  auch  von  der  heutigen  Doctrin  aufgegeben,  und  was  die  Praxis
betrifft,  so  hat  sich  diese  dadurch  ohnehin  niemals  beirren  lassen.  Noch  in  den
letzten  anderthalb  Decennien  ist  durch  zahlreiche  Urtheile  der  unteren  Instanzen,
wie  des  obersten  Gerichtshofes  festgestellt  **),  daß  zur  Erlangung  der  Pfandrechtspränotation ¬
  jede  Urkunde  genügt,  welche  im  Sinne  der  Gerichtsordnung
„wenigstens  einen  halben  Beweis  für  die  Existenz  der  Forderung“  abgibt  12)
als  z.  B.  ganz  allgemein  lautende  Schuldbekenntnisse  (cautio  indiscreta)  18)
Handelsbuchauszüge  (selbst  ohne  Bestätigung  der  ordentlichen  Buchführung)  *)
Contocurrente  *5),  in  bianco  girirte  Wechsel  16),  Grundbuchsauszüge  17),  amt3) ¬
  Nippel,  Benoni  Winiwarter  Hofbauer,  in  der  Zeitschrift  für
österreich.  Rechtsgelehrsamkeit  1830,  I  —  1831,  I  —  1832,  I  1834, -
  II  (vgl.
1828,  II).
„...  Durch  diese  Vormerkung  erhält  er  ein  bedingtes  Unterpfandsrecht
welches,  wenn  die  Forderung  zuerkannt  wird,  von  dem  Tage  der  Vormerkung  an
in  ein  wirkliches  übergeht
„...  Der  Vormerkungswerber  muß  binnen  14  Tagen
vom  Tage  der  erhaltenen  Zustellung  an  die  ordentliche  Klage  zum  Erweis  seiner
Forderung  einreichen;  widrigenfalls  2c.
1*)  Die  hieher  gehörigen  Entscheidungen  aus  diesem  Zeitraum  s.  in  der  Sammlung ¬
  von  Glaser=Unger=Walther  4  Bde.  1859-1867.
12)  Daselbst  Nr.  572
13)  Nr.  1346.
*)  Nr.  249,  112
15)  Nr.  195,  355
16)  Nr.  1512
*)  Nr.  260.
            
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