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könne, so sei dies auch auf dem Wege der Pränotation nicht zulässig;
letztere könne also nur durch den Nachweis gerechtfertigt werden, daß die Pfandforderung ¬
und ein Rechtstitel zur Erwerbung des Pfandrechts zu Recht bestehe ¬
*). Dabei mußte freilich dem Wortlaut des § 453 augenscheinlich Gewalt
angethan werden, indem der Passus: „wenn die Forderung... gerechtfertigt ¬
worden ist" nicht von der Pfandforderung verstanden, sondern auf die
pignoris obligatio gedeutet wird. Allein der obige Widerspruch erschien so
dringend, daß seine Beseitigung wohl auch durch eine gewagtere Interpretation
als nicht zu theuer erkauft gelten mochte.
Leider ist diese Interpretation nicht bloß gewagt, sondern unzulässig, da sie
sich weder exegetisch noch historisch begründen läßt. In letzterer Beziehung ist
(abgesehen von Zeiller, Com. II. S. 261, dessen Autorität in Fragen gerade
dieser Art denn doch sehr ins Gewicht fällt) ganz entscheidend, daß das westg. G. B.
(Th. II. §§ 236, 237) die obige Interpretation schlechterdings ausschließt 10)
Dieselbe ist denn auch von der heutigen Doctrin aufgegeben, und was die Praxis
betrifft, so hat sich diese dadurch ohnehin niemals beirren lassen. Noch in den
letzten anderthalb Decennien ist durch zahlreiche Urtheile der unteren Instanzen,
wie des obersten Gerichtshofes festgestellt **), daß zur Erlangung der Pfandrechtspränotation ¬
jede Urkunde genügt, welche im Sinne der Gerichtsordnung
„wenigstens einen halben Beweis für die Existenz der Forderung“ abgibt 12)
als z. B. ganz allgemein lautende Schuldbekenntnisse (cautio indiscreta) 18)
Handelsbuchauszüge (selbst ohne Bestätigung der ordentlichen Buchführung) *)
Contocurrente *5), in bianco girirte Wechsel 16), Grundbuchsauszüge 17), amt3) ¬
Nippel, Benoni Winiwarter Hofbauer, in der Zeitschrift für
österreich. Rechtsgelehrsamkeit 1830, I — 1831, I — 1832, I 1834, -
II (vgl.
1828, II).
„... Durch diese Vormerkung erhält er ein bedingtes Unterpfandsrecht
welches, wenn die Forderung zuerkannt wird, von dem Tage der Vormerkung an
in ein wirkliches übergeht
„... Der Vormerkungswerber muß binnen 14 Tagen
vom Tage der erhaltenen Zustellung an die ordentliche Klage zum Erweis seiner
Forderung einreichen; widrigenfalls 2c.
1*) Die hieher gehörigen Entscheidungen aus diesem Zeitraum s. in der Sammlung ¬
von Glaser=Unger=Walther 4 Bde. 1859-1867.
12) Daselbst Nr. 572
13) Nr. 1346.
*) Nr. 249, 112
15) Nr. 195, 355
16) Nr. 1512
*) Nr. 260.