Objekt : Handbuch der preußischen Civilrechtspflege (1)

304  A.  G.  O.  Erster  Theil.  Zweiter  Titel.  §.  83.
müssen,  *)  auch  nur  vor  diesen  rechtsbeständig  eingegangen  werden. ¬
  Eines  von  beiden  Theilen  vollzogenen  gemeinschaftlichen
Aufsatzes  bedarf  es  zu  der  schriftlichen  Uebereinkunft  nicht.  Es
ist  vielmehr  hinreichend,  wenn  das  Kompromiß  durch  Briefwechsel ¬
  geschlossen  ist,  2)  oder  wenn  jeder  Theil  seine  Unterwerfung
unter  den  Schiedsspruch  in  einem  besonderen  von  ihm  unterschriebenen ¬
  Aufsatze  oder  Protokolle  unter  Bezugnahme  auf  die
übereinstimmende  Erklärung  des  anderen  Theiles  zu  erkennen
gegeben  hat.
Der  Mangel  der  schriftlichen  Abfassung  kann  nicht
geltend  gemacht  werden:  1.  wenn  der  Gegenstand  des  Streites
in  beweglichen  Sachen  besteht,  und  wenn  der  Schiedsspruch
in  allen  seinen  Bestimmungen  erfüllt  worden  ist,  so  daß  kein
1)  A.  L.  R.  1.  5.  §§.  171  u.  folg.
2)  A.  L.  R.  I.  5.  §.  142.
3)  Eine  von  einem  Theile  einseitig  ausgestellte  und  unterzeichnete ¬
  Scriptur  würde  nach  den  Grundsätzen  von  dem  Anerkenntnisse  beurtheilt ¬
  werden  müssen.  Als  schriftlicher  Vertrag  könnte  sie  selbst  alsdann ¬
  nicht  gelten,  wenn  die  darin  enthaltene  Erklärung  mündlich  oder
stillschweigend  von  dem  anderen  Theile  acceptirt  worden  wäre.  Denn  zu
der  Wirklichkeit  eines  Vertrages  wird  wesentlich  die  gültig  erklärte  Annahme ¬
  des  darin  enthaltenen  Versprechens  erfordert  (A.  L.  R.  I.  5  §.  4).
Gültig  wird  eine  Erklärung  aber  bei  Geschäften,  die  vermöge  des  Gesetzes ¬
  oder  vermöge  Verabredung  der  Parteien  schriftlich  geschlossen  werden ¬
  sollen,  nur  durch  die  hinzukommende  Unterschrift  des  Erklärenden
(A.  L.  R.  1.  5.  §§.  116,  118),  bei  Verträgen  also  durch  die  Unterschrift ¬
  beider  Kontrahenten.  Materialien  (v.  Siewert)  H.  2  S.
120—121.  Hiernach  muß  es  als  Ausnahme,  welche  keine  ausdehnende
Anwendung  gestattet,  angesehen  werden,  wenn  das  Gesetz  bei  einzelnen
einseitig  oder  auch  beiderseitig  verpflichtenden  Verträgen  in  dem  Falle  einer ¬
  mündlichen  oder  stillschweigenden  Annahme  die  Wirkung  der  schriftlichen ¬
  Abfassung  schon  mit  der  von  einem  Kontrahenten  allein  ausgestellten
schriftlichen  Erklärung  verbindet;  wie  u.  a.  bei  Schuldscheinen  (A.  L.  R.
1.  11.  §.  730);  bei  der  Vollmacht  (A.  L.  R.  I.  13.  §.  11)  und  bei
dem  Pfandvertrage  (A.  L.  R.  1.  20.  §.  95).  Zum  Theile  andere  Ansichten ¬
  entwickelt:  Bornemann  von  Rechtsgeschäften  Ausg.  1  S.  247
u.  folg.;  Ausg.  2  S.  252  u.  folg.,  wogegen  Arndts  über  das  Erforderniß ¬
  schriftlicher  Abfassung  der  Verträge  in:  Arnsb.  Arch.  Jahrg.  1
S.  132  u.  folg.,  bes.  S.  142.  Zu  vergleichen  sind  noch:  Bornemann ¬
  system.  Darstellung  B.  2  Ausg.  1  §.  174;  S.  462  u.  folg.
und  Schröter  civ.  Vers.  Ausg.  2.  Berl.  1837.  B.  1  H.  1  S.
203  u.  folg.
            
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