304 A. G. O. Erster Theil. Zweiter Titel. §. 83.
müssen, *) auch nur vor diesen rechtsbeständig eingegangen werden. ¬
Eines von beiden Theilen vollzogenen gemeinschaftlichen
Aufsatzes bedarf es zu der schriftlichen Uebereinkunft nicht. Es
ist vielmehr hinreichend, wenn das Kompromiß durch Briefwechsel ¬
geschlossen ist, 2) oder wenn jeder Theil seine Unterwerfung
unter den Schiedsspruch in einem besonderen von ihm unterschriebenen ¬
Aufsatze oder Protokolle unter Bezugnahme auf die
übereinstimmende Erklärung des anderen Theiles zu erkennen
gegeben hat.
Der Mangel der schriftlichen Abfassung kann nicht
geltend gemacht werden: 1. wenn der Gegenstand des Streites
in beweglichen Sachen besteht, und wenn der Schiedsspruch
in allen seinen Bestimmungen erfüllt worden ist, so daß kein
1) A. L. R. 1. 5. §§. 171 u. folg.
2) A. L. R. I. 5. §. 142.
3) Eine von einem Theile einseitig ausgestellte und unterzeichnete ¬
Scriptur würde nach den Grundsätzen von dem Anerkenntnisse beurtheilt ¬
werden müssen. Als schriftlicher Vertrag könnte sie selbst alsdann ¬
nicht gelten, wenn die darin enthaltene Erklärung mündlich oder
stillschweigend von dem anderen Theile acceptirt worden wäre. Denn zu
der Wirklichkeit eines Vertrages wird wesentlich die gültig erklärte Annahme ¬
des darin enthaltenen Versprechens erfordert (A. L. R. I. 5 §. 4).
Gültig wird eine Erklärung aber bei Geschäften, die vermöge des Gesetzes ¬
oder vermöge Verabredung der Parteien schriftlich geschlossen werden ¬
sollen, nur durch die hinzukommende Unterschrift des Erklärenden
(A. L. R. 1. 5. §§. 116, 118), bei Verträgen also durch die Unterschrift ¬
beider Kontrahenten. Materialien (v. Siewert) H. 2 S.
120—121. Hiernach muß es als Ausnahme, welche keine ausdehnende
Anwendung gestattet, angesehen werden, wenn das Gesetz bei einzelnen
einseitig oder auch beiderseitig verpflichtenden Verträgen in dem Falle einer ¬
mündlichen oder stillschweigenden Annahme die Wirkung der schriftlichen ¬
Abfassung schon mit der von einem Kontrahenten allein ausgestellten
schriftlichen Erklärung verbindet; wie u. a. bei Schuldscheinen (A. L. R.
1. 11. §. 730); bei der Vollmacht (A. L. R. I. 13. §. 11) und bei
dem Pfandvertrage (A. L. R. 1. 20. §. 95). Zum Theile andere Ansichten ¬
entwickelt: Bornemann von Rechtsgeschäften Ausg. 1 S. 247
u. folg.; Ausg. 2 S. 252 u. folg., wogegen Arndts über das Erforderniß ¬
schriftlicher Abfassung der Verträge in: Arnsb. Arch. Jahrg. 1
S. 132 u. folg., bes. S. 142. Zu vergleichen sind noch: Bornemann ¬
system. Darstellung B. 2 Ausg. 1 §. 174; S. 462 u. folg.
und Schröter civ. Vers. Ausg. 2. Berl. 1837. B. 1 H. 1 S.
203 u. folg.