Metadaten : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 12, H. 3 = Jg. 1828, Jul. - Sept. (1828))

812
kommissarischen  Geschäfte  nicht  gehören,  erhalten  die  Feld-Zulage -
  aus  dem  Militair-Fonds.
Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  für  beiderlei  Mitglieder
die  Entschädigung  nur  für  den  Zeitraum  Statt  finden  kann,
in  welchem  die  Kommissionen  zu  ihrem  Geschäfte  zusammen  getreten -
  sind.
§.  43.
Die  effektiven  baaren  Auslagen  an  Schreib=  und  Fuhrkosten -
  werden  resp.  bei  den  Regierungen  und  den  General¬Kommandos -
  zur  Liquidation  gebracht,  und  durch  die  Ministerien
des  Jnnern  und  des  Krieges  auf  öffentliche  Fonds  angewiesen.
Vorspann  darf  zu  dem  Transport  nicht  benutzt  werden.
§.  44.
Das  nöthige  Personale  zu  den  Schreibgeschäften  nehmen
resp.  der  Landwehr-Inspekteur  und  der  Departements-Rath
der  Regierung,  so  wie  der  Bataillons=Kommandeur  der  Landwehr -
  und  der  Landrath  des  Kreises,  aus  ihrem  Dienstverhältniß -
  mit  sich.
Von  Seiten  des  Militairs  werden  dazu  die  Feldwebel  in
den  Kreisen  und  die  Unteroffiziere  der  Landwehr  benutzt.
§.  45.
Der,  einer  jeden  Departements-Kommision  zuzuordnende
Staabs=  oder  Regiments=Chirurgus,  wird  eben  so  wie  der
jeder  Kreis=Kommission  beizugebende  Militair-Arzt,  wozu  hauptsächlich -
  die  Landwehr=Chirurgen  zu  benutzen  sind,  alljährlich  zur
rechten  Zeit  von  dem  betreffenden  General=Kommando  zu  dem
Geschäft  kommandirt.
Jhre  Reise=Kosten  werden  aus  dem  Militair=Fonds  bestritten. -

Sollte  es  dennoch  hin  und  wieder  an  Militair=Aerzten
für  die  Kreis=Kommissionen  fehlen,  so  werden  auf  Benachrichtigung -
  des  General=Kommandos,  von  Seiten  der  Regierung,
Stadt=  und  Kreis=Chirurgen  oder  sonstige  Civil=Aerzte  beauftragt, -
  welche  dann  zu  diesem  Geschäft  besonders  verpflichtet  werden, -
  und  bei  Untersuchung  der  körperlichen  Diensttauglichkeit
der  gestellten  Mannschaften,  die  von  dem  General=Staabs¬Chirurgus -
  der  Armee  dazu  gegebenen  Vorschriften,  welche  auch
den  Militair=Aerzten  zur  Richtschnur  dienen,  befolgen  müssen.
Max-Planck-Institut  für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer