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kommissarischen Geschäfte nicht gehören, erhalten die Feld-Zulage -
aus dem Militair-Fonds.
Es versteht sich von selbst, daß für beiderlei Mitglieder
die Entschädigung nur für den Zeitraum Statt finden kann,
in welchem die Kommissionen zu ihrem Geschäfte zusammen getreten -
sind.
§. 43.
Die effektiven baaren Auslagen an Schreib= und Fuhrkosten -
werden resp. bei den Regierungen und den General¬Kommandos -
zur Liquidation gebracht, und durch die Ministerien
des Jnnern und des Krieges auf öffentliche Fonds angewiesen.
Vorspann darf zu dem Transport nicht benutzt werden.
§. 44.
Das nöthige Personale zu den Schreibgeschäften nehmen
resp. der Landwehr-Inspekteur und der Departements-Rath
der Regierung, so wie der Bataillons=Kommandeur der Landwehr -
und der Landrath des Kreises, aus ihrem Dienstverhältniß -
mit sich.
Von Seiten des Militairs werden dazu die Feldwebel in
den Kreisen und die Unteroffiziere der Landwehr benutzt.
§. 45.
Der, einer jeden Departements-Kommision zuzuordnende
Staabs= oder Regiments=Chirurgus, wird eben so wie der
jeder Kreis=Kommission beizugebende Militair-Arzt, wozu hauptsächlich -
die Landwehr=Chirurgen zu benutzen sind, alljährlich zur
rechten Zeit von dem betreffenden General=Kommando zu dem
Geschäft kommandirt.
Jhre Reise=Kosten werden aus dem Militair=Fonds bestritten. -
Sollte es dennoch hin und wieder an Militair=Aerzten
für die Kreis=Kommissionen fehlen, so werden auf Benachrichtigung -
des General=Kommandos, von Seiten der Regierung,
Stadt= und Kreis=Chirurgen oder sonstige Civil=Aerzte beauftragt, -
welche dann zu diesem Geschäft besonders verpflichtet werden, -
und bei Untersuchung der körperlichen Diensttauglichkeit
der gestellten Mannschaften, die von dem General=Staabs¬Chirurgus -
der Armee dazu gegebenen Vorschriften, welche auch
den Militair=Aerzten zur Richtschnur dienen, befolgen müssen.
Max-Planck-Institut für