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Emil Werunsky,
aus den Schranken heraustreten dürfe? Der dem Kläger zur
Belehrung beigegebene Herr sagt zu ihm: „Trete ab, es ist
Zeit.“ Ebenso wird dem Beklagten auf die Frage seines Vor-
sprechers von dem ihm beigegebenen Herrn erlaubt, aufzu-
stehen und die Schranken zu verlassen1).
Jetzt kann (auf Verlangen des Klägers oder Beklagten)
unter Verbürgung des Wiedererscheinens in dem Beweistermin
durch Urtheil der Herren eine Vertagung der Ausführung des
Kampfes auf einen späteren Gerichtstag eintreten2). Kommt
derselbe, so soll der Kläger kampfbereit vorerst schwören
(pfisahati), d. h. den Sicherungseid leisten, sowie ihm die
Herren die Eidesformel (rota) herausgeben. Und wenn er
dabei verstösst, den Eid verdirbt (kdy£ tu pnsahu zmätl,
si iurando non processerit), verliert er den Process. Wenn
er aber mit seinem Eide vollkommt, ihn vollführt hat (prosei,
procedet), soll der Beklagte kampfbereit seine Unschuld be-
schwören, d. h. gleichfalls einen Sicherungseid leisten. Wenn
er einen Verstoss begeht und auf dreimalige Aufforderung des
Richters ihn nicht bessert, verliert er den Rechtsstreit und
das Leben. Eine Milderung dieser altherkömmlichen Processvor-
schrift trat unter Kaiser Karl IV. ein, wo die Herren aus
Gunst für einen Beklagten zu Recht fanden, dass er wegen
eines solchen Verstosses nicht enthauptet, sondern dem Prager
Burggrafen zu ewigem Kerker übergeben werden solle, sowie
dass er den Streit verliert und der Kläger ihn gewinnt.
Wäre aber der Prager Burggraf des Beklagten Blutsfreund,
so soll er in ein anderes Gefängniss gesetzt werden, wohin
es der König und die Herren für gutfinden, und dort so lange
gefangen bleiben, bis der König und die Herren seine Unschuld
vollständig erkennen, oder bis der Kläger und dessen Freunde
ihm seine Schuld erlassen und den König und die Herren
bitten, dass er freigelassen werde3). Vollführt aber der Be-
klagte den Eid, so wird sogleich zur Ausführung des Kampfes
geschritten; Kläger nnd Beklagter sollen ohne Rüstung
(bez odönie, sine armis) bloss in Rock und Stiefeln, mit Schwert
und Schild in dem für sie abgesteckten Kreise kämpfen (se
biti v sranciech jim pripvavenycb, duellare in vinculo ad hoc
') f 17. - ') 88 16 und 18. - ') 8 19.