Objekt : ¬Die Lehre von den Vermächtnissen (Bd. 3, Lfg. 2)

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30.—32.  Buch.  §.  1525.
Digesten  noch  als  geltendes  Recht  vorgetragen.  Mehrere
der  bisher  benutzten  Stellen  sprechen  nicht  von  Sclaven
allein,  soudern  überhaupt  von  personae  alieni  iuris*°)
und  als  solche  erscheinen  auch  im  Justinianischen  Rechte
noch  die  in  väterlicher  Gewalt  befindlichen  Kinder'
Andere  nennen  ausdrücklich  den  filiusfamilias
7:
Eine
Stelle  bespricht  insbesondere  den  Fall,  wenn  eine  persona
sui  iuris  mit  dem  Vermächtniß  bedacht  ist,  später  aber
der  Gewalt  eines  Anderen  unterworfen  wird.  Geschieht
dies  erst  post  diem  legati  cedentem,  so  geht  nun  das
ihr  erworbene  Vermächtnißrecht  wie  all'  ihre  Habe  auf  den
dermaligen  Gewalthaber  über,  und  bleibt  diesem,  ob  auch
antequam  dies  legati  venit  jene  wieder  sui  iuris  geworden ¬
  sein  mag?3
Geschieht  es  aber  ante  diem  legati ¬
  cedentem,  z.  B.  während  die  Bedingung  des  Vermächtnisses ¬
  noch  schwebt,  so  kommt  es  darauf  an,  ob  die
bedachte  Person  die  legati  cedente  noch  alieni  iuris  und
wessen  Jus  sie  unterworfen  ist  —  dann  fällt  diesem  das
Vermächtniß  zu  —,  oder  ob  sie  jetzt  sui  iuris  ist;  dann
erwirbt  sie  dasselbe  für  sich  selbst'*).  Aber  diese  Digesten70) ¬
  L.  18.  D.  de  R.  J.  L.  17.  —  L.  5.  §.  7.  D.  h.  t.
XXXVI.  2.
71
Dig.  de  his  qui  sui  vel  alieni  iuris  sunt.  I.  6.  Inst.
I.  8.
72)  L.  9.  D.  h.  t.  cf.  L.  15.  27.  eod.
73)  L.  14.  §.  3.  D.  h.  t.  (Ulp.):  Si  dies  legati  cesserit,
deinde  legatarius  in  ius  alienum  pervenit,  ipsi  (ei  oder
illi?)  potius  debetur  legatum,  in  cuius  ipse  ius  pervenit; ¬
  transeunt  enim  cum  eo,  quae  ei  debebantur.
74
L.  14.  §.  3.  cit.  Sed  si  sub  conditione  fuerit  legatum,
non  transit,  sed  exspectabit  conditionem,  eique  adquiretur, ¬
  cuius  iuris  (iuri  subiectus?)  erit  conditionis
existentis  tempore;  quodsi  sui  iuris  fuerit  eo  tempore,
sibi  potius  adquiret.  —  Ulpian  hatte  hierbei  ohne  Zweifel
wenigstens  vorzüglich  den  Fall  im  Auge,  wenn  die  persona
            
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