Volltext : Gimmerthal, Theodor: ¬Die Publicianische Klage und die Mancipation

36
Für  die  älteste  Periode  —  wir  wiederholen
dies  —  lässt  sich  nur  annehmen,  dass  beim  Kaufe
selbst  stets  Zug  um  Zug  geleistet  wurde,  dass  die
Mancipation  eine  reine  Manucapio  war  und  die  vorausgegangene -
  Abwickelung  der  beiderseitigen  obligatorischen ¬
  Leistungen  ihr  nothwendiges  natür
liches  Substrat  bildete.
Erst  später  nach  dem  Aufkommen  des  gemünzten ¬
  Geldes  (seit  Servius  Tullius),  sowie,
nachdem  durch  die  Zwölftafelgesetzgebung
die
Satisfactio  zunächst  wohl  in  Form  der  sponsio  und
fidepromissio  5)  Ebenbürtigkeit  der  rechtlichen  Wir
kungen  mit  der  Solutio  eingeräumt  worden  war,
wurde  nicht  nur  eine  nachträgliche  Zahlung  statthaft -

sondern  von  hier  ab  es  nach  und  nach
üblich  *),  dieses  andere  essentielle  Element  des  Kaufs,
nämlich  die  Zahlung  des  Preises  durch  Anwendung
der  Form  des  alten  Nexum,  also  per  aes  und
umque,  uti  lingua  nuncupassit,  ita  jus  esto.“  Der  Ansicht
von  Huschke  l.  c.  S.  23.  (1846):  Das  Nuncupare  habe
auch  die  Nebenbestimmungen  des  Geschäfts  umfasst,  widerstrebt ¬
  seine  eigene  Auffassung  der  mancip.  als  blossen  Erwerbsmodus, ¬
  dessen  Begründung  vielmehr  die  Vereinbarung
über  die  materiellen  Seiten  des  Geschäfts  schon  zur  Voraussetzung -
  hat,  so  dass  der  einfache  Hinweis  auf  das  dem  Erwerbe ¬
  zum  Grunde  liegende  Hauptgeschäft  (causa)  und  dessen
wesentliche  Factoren  vollständig  das  Nuncupare  abschliesst.
wie  dies  auch  aus  dem  so  kurzen:  „isque  mihi  emtus  est  hoc
aere  aeneaque  libra“  erhellt.
*)  L.  XII.  Tab.  VII.  f.  11;  §  41.  J.  J.  de  rer.  divis.
II,  1.  Leist  l.  c.  S.  88  fg.
3)  Leist  l.  c.  S.  100.
5  l.  43.  §  2.  E.:  de  acquir.  rer.  dom.  41,  1;  l.  25.  §  1.
D  de  usufr.  7,  1  und  l.  38.  D.  de  liberal.  causa  40,  12.
?)  Plinius,  Hist.  Natur.  33,  13.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer