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Für die älteste Periode — wir wiederholen
dies — lässt sich nur annehmen, dass beim Kaufe
selbst stets Zug um Zug geleistet wurde, dass die
Mancipation eine reine Manucapio war und die vorausgegangene -
Abwickelung der beiderseitigen obligatorischen ¬
Leistungen ihr nothwendiges natür
liches Substrat bildete.
Erst später nach dem Aufkommen des gemünzten ¬
Geldes (seit Servius Tullius), sowie,
nachdem durch die Zwölftafelgesetzgebung
die
Satisfactio zunächst wohl in Form der sponsio und
fidepromissio 5) Ebenbürtigkeit der rechtlichen Wir
kungen mit der Solutio eingeräumt worden war,
wurde nicht nur eine nachträgliche Zahlung statthaft -
sondern von hier ab es nach und nach
üblich *), dieses andere essentielle Element des Kaufs,
nämlich die Zahlung des Preises durch Anwendung
der Form des alten Nexum, also per aes und
umque, uti lingua nuncupassit, ita jus esto.“ Der Ansicht
von Huschke l. c. S. 23. (1846): Das Nuncupare habe
auch die Nebenbestimmungen des Geschäfts umfasst, widerstrebt ¬
seine eigene Auffassung der mancip. als blossen Erwerbsmodus, ¬
dessen Begründung vielmehr die Vereinbarung
über die materiellen Seiten des Geschäfts schon zur Voraussetzung -
hat, so dass der einfache Hinweis auf das dem Erwerbe ¬
zum Grunde liegende Hauptgeschäft (causa) und dessen
wesentliche Factoren vollständig das Nuncupare abschliesst.
wie dies auch aus dem so kurzen: „isque mihi emtus est hoc
aere aeneaque libra“ erhellt.
*) L. XII. Tab. VII. f. 11; § 41. J. J. de rer. divis.
II, 1. Leist l. c. S. 88 fg.
3) Leist l. c. S. 100.
5 l. 43. § 2. E.: de acquir. rer. dom. 41, 1; l. 25. § 1.
D de usufr. 7, 1 und l. 38. D. de liberal. causa 40, 12.
?) Plinius, Hist. Natur. 33, 13.