Volltext : Vorlesungen über das gemeine Civilrecht (Bd. 2, Abt. 1)

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Buch  II.  Sachenrecht.
solche  ist  welche  wider  des  Schuldners  Willen  nicht  erfüllt  werden ¬
  kann;  hier  hat  die  erfüllte  Bedingung  keine  rückwirkende
Kraft;  die  Obligation  datirt  erst  von  dem  Momente  an  der  Erfüllung, ¬
  und  sonach  kann  früher  auch  das  Pfandrecht  nicht  beginnen ¬
  2).
Wir  haben  uns  so  eben  den  Fall  gedacht  einer  zwar  nur
bedingter  Weise,  aber  doch  wirklich  bereits  contrahirten  Obligatio. ¬
  Nun  aber  kann  auch  das  vorkommen,  daß  die  Verpfändung ¬
  sich  auf  eine  Obligatio  bezieht,  die  überall  noch  gar
nicht,  auch  nicht  einmal  bedingter  Weise,  contrahirt  ist,  sondern ¬
  als  eine  erst  künftig  zu  contrahirende  gedacht  wird,  mithin
als  eine  Futura  obligatio  im  strengsten  Sinne  des  Wortes.
Eine  Verpfändung  dieser  Art  wird  indessen  ganz  nach  der  Analogie ¬
  der  Verpfändung  für  eine  bedingte  Obligatio  behandelt.
Steht  es  daher  in  der  Gewalt  desjenigen,  welcher  als  künftiger
Schuldner  gedacht  wird,  die  Eingehung  der  Obligatio  zu  hindern, ¬
  so  beginnt  das  Pfandrecht  nicht  früher,  als  bis  die  vorausgesetzte ¬
  Obligatio  in  der  That  contrahirt  ist.
Die  zweite  Voraussetzung,  auf  welche  es  ankommt,  ist
die  Existenz  der  verpfändeten  Sache.  Ohne  diese  hat
das  Pfandrecht  kein  Object.  Daher  kann  das  Pfandrecht  an
einer  Res  futura  nicht  eher  seinen  Anfang  nehmen,  als  bis  die
Sache  zur  Existenz  gekommen  ist.  Eine  Folge  davon  ist  dieses:
Denken  wir  uns,  Jemand  verpfändet  eine  Res  futura  jetzt
mir  —  und  nach  einiger  Zeit,  jedoch  in  einem  Augenblicke,  wo
die  Sache  eben  auch  noch  nicht  vorhanden  ist,  verpfändet  er  dieselbe ¬
  einem  Andern.  Hier  wird  mein  Pfandrecht  nicht  älter
sein,  als  das  Pfandrecht  des  Andern,  keines  wird  früher  anheben ¬
  können,  als  bis  die  Sache  vorhanden  ist.
Die  dritte  Voraussetzung  ist  Eigenthumsrecht  auf
Seiten  des  Verpfänders.  Ehe  dieses  vorhanden  ist,  kann
das  Pfandrecht  um  deswillen  nicht  anfangen,  weil  davon  die  Berechtigung ¬
  zur  Bestellung  desselben  abhängt.
2)  Auf  das  hier  Gesagte  beziehen
wohl  was  die  Zeitbestimmungen,  als
sich:  L.  9.  §.  1.  L.  11.  pr.  et  §.  1.  D.
was  die  Bedingungen  betrifft,  an  die
eod.  L.  4.  D.  quae  res  pignori.
§.  §.  99.  104.  332.
XX,  3.  Uebrigens  erinnere  ich,  so=
            
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