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Buch II. Sachenrecht.
solche ist welche wider des Schuldners Willen nicht erfüllt werden ¬
kann; hier hat die erfüllte Bedingung keine rückwirkende
Kraft; die Obligation datirt erst von dem Momente an der Erfüllung, ¬
und sonach kann früher auch das Pfandrecht nicht beginnen ¬
2).
Wir haben uns so eben den Fall gedacht einer zwar nur
bedingter Weise, aber doch wirklich bereits contrahirten Obligatio. ¬
Nun aber kann auch das vorkommen, daß die Verpfändung ¬
sich auf eine Obligatio bezieht, die überall noch gar
nicht, auch nicht einmal bedingter Weise, contrahirt ist, sondern ¬
als eine erst künftig zu contrahirende gedacht wird, mithin
als eine Futura obligatio im strengsten Sinne des Wortes.
Eine Verpfändung dieser Art wird indessen ganz nach der Analogie ¬
der Verpfändung für eine bedingte Obligatio behandelt.
Steht es daher in der Gewalt desjenigen, welcher als künftiger
Schuldner gedacht wird, die Eingehung der Obligatio zu hindern, ¬
so beginnt das Pfandrecht nicht früher, als bis die vorausgesetzte ¬
Obligatio in der That contrahirt ist.
Die zweite Voraussetzung, auf welche es ankommt, ist
die Existenz der verpfändeten Sache. Ohne diese hat
das Pfandrecht kein Object. Daher kann das Pfandrecht an
einer Res futura nicht eher seinen Anfang nehmen, als bis die
Sache zur Existenz gekommen ist. Eine Folge davon ist dieses:
Denken wir uns, Jemand verpfändet eine Res futura jetzt
mir — und nach einiger Zeit, jedoch in einem Augenblicke, wo
die Sache eben auch noch nicht vorhanden ist, verpfändet er dieselbe ¬
einem Andern. Hier wird mein Pfandrecht nicht älter
sein, als das Pfandrecht des Andern, keines wird früher anheben ¬
können, als bis die Sache vorhanden ist.
Die dritte Voraussetzung ist Eigenthumsrecht auf
Seiten des Verpfänders. Ehe dieses vorhanden ist, kann
das Pfandrecht um deswillen nicht anfangen, weil davon die Berechtigung ¬
zur Bestellung desselben abhängt.
2) Auf das hier Gesagte beziehen
wohl was die Zeitbestimmungen, als
sich: L. 9. §. 1. L. 11. pr. et §. 1. D.
was die Bedingungen betrifft, an die
eod. L. 4. D. quae res pignori.
§. §. 99. 104. 332.
XX, 3. Uebrigens erinnere ich, so=