Metadaten : Ladenberg, Adalbert von: Preußens gerichtliches Verfahren in Civil- und Kriminal-Sachen

Allgemeine  Gerichts=Ordnung.
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Fragen  und  Incident=Punkte  abzumachen,  alsdann  wird  die  Hauptsache ¬
  entschieden.  Besteht  die  Klage  aus  mehreren  Punkten,  so
wird  die  Entscheidung  nebst  Gründen  für  jeden  besonders  abgesetzt. ¬
  Bei  Gegenforderungen  und  Auseinandersetzungen  muß  nach
Aburtheilung  der  einzelnen  Posten  der  Saldo  (d.  h.  diejenige
Summe,  welche  ein  Theil  dem  andern  nach  erfolgter  Abrechnung
noch  schuldig  bleibt)  berechnet  und  im  Erkenntnisse  angegeben
werden.  Sind  noch  Eide  zu  schwören  oder  sonstige  Auflagen
zu  befolgen,  so  wird  das  Erkenntniß  auf  beide  Fälle,  wenn  namlich ¬
  der  Eid  geschworen  oder  die  Auflage  befolgt  wird  oder  wenn
dieses  nicht  geschieht,  gerichtet.  Wie  Erkenntnisse  zu  fassen  sind,
welche  eine  Eidesableistung  bestimmen,  ist  schon  im  Abschn.  5.
Tit.  10.  dieses  Theils  gesagt  worden.  Wird  im  Erkenntnisse  der
Grund  der  Forderung  verworfen  und  also  auf  gänzliche  Abweisung ¬
  erkannt,  so  ist  doch  über  deren  Betrag  für  den  Fall  zu  entscheiden, ¬
  daß  der  Grund  in  den  folgenden  Instanzen  für  erheblich
erachtet  werden  könnte.  In  Ansehung  der  Køsten,  so  wie  der,  von
einem  Theile  dem  andern  zu  entrichtenden,  Entschädigungen  und
der  Strafen  ist  im  Erkenntnisse  das  Erforderliche  zu  bestimmen.
Das  solchergestalt  abgefaßte  Erkenntniß  wird  von  den  Mitgliedern ¬
  des  Kollegiums,  welche  bei  der  Abstimmung  zugegen  waren
unterschrieben  *)  und  sodann  den  Parteien  in  einem  anzuberaumenden ¬
  Termine  durch  einen  Deputirten  des  erkennenden  Gerichts.
(in  der  Regel  durch  den  s.  g.  Wochen=Deputirten,  welcher  aus
den  Auskultatoren  oder  Referendarien  dazu  besonders  auf  eine
bestimmte  Zeit  und  in  der  Regel  auf  eine  Woche  ernannt  wird
publizirt.  Sind  die  Parteien  durch  Bevollmächtigte  vertreten  worden, ¬
  so  erfolgt  die  Publikation  an  diese.  Der  Vermerk  der  Publikation ¬
  ist  vom  publizirenden  Deputirten  auf  jedes  Erkenntniß
zu  setzen.  Die  Vorladung  der,  am  Orte  des  Gerichts  sich  aufhaltenden ¬
  und  nicht  durch  Bevollmächtigte  vertretenen,  Parteien
erfolgt  mittelst  Abschrift  des  Dekrets.  Entfernt  wohnende  Parteien, ¬
  welche  durch  keine  Bevollmächtigten  vertreten  wurden,  müssen
sich  einen  Justizkommissarius  erwählen,  welchem  das  Erkenntniß
publizirt  wird;  unterlassen  sie  es,  so  wird  ihnen  ein  solcher  von
Amtswegen  bestellt.
1)  Das,  von  den  Mitgliedern  unterschriebene,  Erkenntniß  bleibt  bei  den  Akten.
Die  Parteien  erhalten  Ausfertigungen  desselben  unter  bloßer  Unterschrift  des  Präsidenten; ¬
  den  Bevollmächtigten  werden  noch  besondere  simple  Abschriften  der  Erkennt
nisse  ertheilt.  Unter  die  Ausfertigungen  der  Erkenntnisse  wird  das  Siegel  des  Kolle
giums  gedrückt.
Nach  der  Verordnung  v.  14.  Dezember  1833  (G.  S.  1833  S.  307)  über  das  Rechts
mittel  der  Revision  und  der  Nichtigkeitsbeschwerde  müssen  bei  einem  Gerichte,  welches
als  Kollegium  zu  erkennen  hat,  in  erster  Jnstanz  mindestens  drei  und  in  zweiter  Jnstanz =
  mindestens  funf  Richter  an  der  Abfassung  des  Erkenntnisses  Theil  nehmen.  Aus
den  Ausfertigungen  der  von  kollegialischen  Gerichten  in  erster  oder  zweiter  Jnstanz
abgefaßten  Erkenntnisse  müssen  die  Namen  der  Richter  ersichtlich  sein.  Bei  standes
herrlichen  Obergerichten  sind  drei  Richter  zu  der  Abfassung  eines  Erkenntnisses
der  zweiten  Instanz  hinreichend.  A.  K.  O.  v.  8.  Mai  1841  (G.  S.  S.  86),
            
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