Allgemeine Gerichts=Ordnung.
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Fragen und Incident=Punkte abzumachen, alsdann wird die Hauptsache ¬
entschieden. Besteht die Klage aus mehreren Punkten, so
wird die Entscheidung nebst Gründen für jeden besonders abgesetzt. ¬
Bei Gegenforderungen und Auseinandersetzungen muß nach
Aburtheilung der einzelnen Posten der Saldo (d. h. diejenige
Summe, welche ein Theil dem andern nach erfolgter Abrechnung
noch schuldig bleibt) berechnet und im Erkenntnisse angegeben
werden. Sind noch Eide zu schwören oder sonstige Auflagen
zu befolgen, so wird das Erkenntniß auf beide Fälle, wenn namlich ¬
der Eid geschworen oder die Auflage befolgt wird oder wenn
dieses nicht geschieht, gerichtet. Wie Erkenntnisse zu fassen sind,
welche eine Eidesableistung bestimmen, ist schon im Abschn. 5.
Tit. 10. dieses Theils gesagt worden. Wird im Erkenntnisse der
Grund der Forderung verworfen und also auf gänzliche Abweisung ¬
erkannt, so ist doch über deren Betrag für den Fall zu entscheiden, ¬
daß der Grund in den folgenden Instanzen für erheblich
erachtet werden könnte. In Ansehung der Køsten, so wie der, von
einem Theile dem andern zu entrichtenden, Entschädigungen und
der Strafen ist im Erkenntnisse das Erforderliche zu bestimmen.
Das solchergestalt abgefaßte Erkenntniß wird von den Mitgliedern ¬
des Kollegiums, welche bei der Abstimmung zugegen waren
unterschrieben *) und sodann den Parteien in einem anzuberaumenden ¬
Termine durch einen Deputirten des erkennenden Gerichts.
(in der Regel durch den s. g. Wochen=Deputirten, welcher aus
den Auskultatoren oder Referendarien dazu besonders auf eine
bestimmte Zeit und in der Regel auf eine Woche ernannt wird
publizirt. Sind die Parteien durch Bevollmächtigte vertreten worden, ¬
so erfolgt die Publikation an diese. Der Vermerk der Publikation ¬
ist vom publizirenden Deputirten auf jedes Erkenntniß
zu setzen. Die Vorladung der, am Orte des Gerichts sich aufhaltenden ¬
und nicht durch Bevollmächtigte vertretenen, Parteien
erfolgt mittelst Abschrift des Dekrets. Entfernt wohnende Parteien, ¬
welche durch keine Bevollmächtigten vertreten wurden, müssen
sich einen Justizkommissarius erwählen, welchem das Erkenntniß
publizirt wird; unterlassen sie es, so wird ihnen ein solcher von
Amtswegen bestellt.
1) Das, von den Mitgliedern unterschriebene, Erkenntniß bleibt bei den Akten.
Die Parteien erhalten Ausfertigungen desselben unter bloßer Unterschrift des Präsidenten; ¬
den Bevollmächtigten werden noch besondere simple Abschriften der Erkennt
nisse ertheilt. Unter die Ausfertigungen der Erkenntnisse wird das Siegel des Kolle
giums gedrückt.
Nach der Verordnung v. 14. Dezember 1833 (G. S. 1833 S. 307) über das Rechts
mittel der Revision und der Nichtigkeitsbeschwerde müssen bei einem Gerichte, welches
als Kollegium zu erkennen hat, in erster Jnstanz mindestens drei und in zweiter Jnstanz =
mindestens funf Richter an der Abfassung des Erkenntnisses Theil nehmen. Aus
den Ausfertigungen der von kollegialischen Gerichten in erster oder zweiter Jnstanz
abgefaßten Erkenntnisse müssen die Namen der Richter ersichtlich sein. Bei standes
herrlichen Obergerichten sind drei Richter zu der Abfassung eines Erkenntnisses
der zweiten Instanz hinreichend. A. K. O. v. 8. Mai 1841 (G. S. S. 86),