Englisches Wechselrecht.
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Es soll nun zuerst von den Englischen Wechselgesetzen
von 1698, 1704 und 1821. und der Art, wie Chitty die-
selben interpretirt, die Rede seyn; das Auffallende der, den
beiden erstem Gesetzen zu Theil gewordnen Interpretation
wird es rechtfertigen, wenn dqhei etwas länger verweilt
wird, als, im Uebrigen, die Gränzen dieser Anzeige ge-
statten.
Die Acte 9 und 10. W. 3. c. 17. (am 24. Juni 1698. in
Gesetzeskraft getreten) sagt im ersten und zweiten Abschnitt:
inländische (d. b. innerhalb Englands trassirte und zahlbare)
Wechsel, welche mindestens 5 Pfund betragen, das Bekennt-
nifs des Empfangs der Valuta enthalten, und auf eine gewisse
Zeit nach Dato zahlbar lauten, können und sollen nach er-
langter Acceptation (welche von dem Acceptanten auf den
Wechsel geschrieben werden solle) nach Ablauf dreier ,Tage,
nachdem dieselben fällig sind, wenn die Zahlung verweigert
wird, von dem Inhaber, dessen Diener, Mandatar oder Assig-
natar protestirt werden, und dieser Protest solle binnen vier-
zehn Tagen nach dessen Errichtung demjenigen, von wel-
und Nachrichtgebung, — Zahlung, — Rechtsbehelf darauf, mit-
telst Klage, — Rechtsbehelf darauf, im Fall von Bankrutt, — Be-
weisführung bei Klagen auf Wechsel oder Zahlscheine, — Vertei-
digung gegen eine Klage auf einen Wechsel oder Zahlschein, —-
Zeugen, deren Fähigkeit, — Verfälschung von Wechseln oder Zahl-
scheinen. — Dafs das Kapitel von der Verfälschung ganz am Ende
steht , hat offenbar nur die Ursache, dafs es — nach der Vorrede —
erst Lei der letzten Ausgabe des Buchs hinzugekonimen ist.
Thomson hat seinen Gegenstand in acht Kapiteln behandelt:
Von den Requisiten und Eigenschaften der Wechsel und Scheine, —•
wer bei Wechseln und Zahlscheinen Gläubiger oder Schuldner (party)
seyn könne, und in welcher Weis? und Eigenschaft er es werden
könne, — von der Uebertragung der Wechsel und Zahlscheine,
durch lndossifung oder anderweit, — von der Acceptation, — von
der Zahlung, — von der Negotiation (Präsentation, Protestation,
Intervention , Nachrichtgebung) und den Folgen eines Versäumnisses
darin, — von der Klage und summarischem Verfahren auf Wechsel
und Zahlschcine, — von der Verjährung, — von Insolvenz und
ijfankrutt. Der Anhang enthält Formulare von Wechseln und Zahl-
scheinen , Protesten etc,, einige Parlanientsakterj, — Verzeichnis
von Respittagen und Usi.