Full text : ¬Der deutsche Civilprozess (2)

Civilprozessordnung.  Buch  II.  Abschn.  1.  Tit.  2.
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Richtung.  Immerhin  wird  man  nicht  umhin  können  anzunehmen,  dass
wegen  dieses  oder  jenes  Mangels  das  augebliche  Urtheil  gar  nicht
als  Urtheil  zu  gelten  vermag,  also  überhaupt  rechtlich  nicht  existirt  *2)
§.  285.
Der  Thatbestand  des  Urtheils  liefert  rücksichtlich  des
mündlichen  Parteivorbringens  Beweis.  Dieser  Beweis  kann
nur  durch  das  Sitzungsprotokoll  entkräftet  werden.
Reg.-Vorl.  §.  275.  Mot.  S.  222.  Prot.  S.  103.
Der  Thatbestand  des  Urtheils  (§.  284  Nr.  3)  enthält
in  Gestalt  einer  öffentlichen  Urkunde  (s.  zu  §.  150,  III)  ein  Zeugniss ¬
  des  Gerichts  über  dasjenige,  was  dasselbe  in  der  mündlichen
Verhandlung  wahrgenommen  und  zugleich,  da  der  Thatbestand  vollständig ¬
  sein  muss  (s.  §.  291),  auch  über  das,  was  es  nicht  wahrgenommen ¬
  hat.  Dies  gilt  nun  in  erster  Linie  von  dem  mündlichen
Parteivorbringen,  von  dem  hier  allein  die  Rede  ist.  Der  Thatbestand ¬
  konstatirt  in  dieser  Beziehung  die  Parteianträge,  insbesondere
deren  Umfang,  auf  den  es  nach  §.  292  Abs.  1  ankommt,  die  geltend
gemachten  Angriffs-  und  Vertheidigungsmittel,  die  irgendwie  erheblichen
Behauptungen  und  Erklärungen  der  Parteien.  Er  bildet  die  Grundlage ¬
  der  rechtlichen  Beurtheilung,  deren  Richtigkeit  nur  nach  Masgabe
des  Thatbestandes  zu  prüfen  ist  *).  Indem  nur  das,  was  der  Thatbestand ¬
  enthält,  dabei  als  Masstab  dienen  kann,  ist  dasjenige  Material,
das  er  nicht  enthält,  der  rechtlichen  Beurtheilung  entzogen,  dasjenige,
welches  er  unrichtig  enthält,  derselben  unterbreitet.  Ebendeshalb  müssen
die  Parteien  das  Recht  haben,  seine  Berichtigung  oder  Vervollständigung ¬
  zu  veranlassen  (§.  291)2).  Ausserdem  dient  der  Thatbestand,
wenn  auch  nicht  im  gemeinrechtlichen  Sinne,  als  die  eigentliche  Basis
zur  Bestimmung  des  Umfangs  der  res  judicata,  doch  immerhin  als
ein  häufig  erhebliches  Moment  für  die  Auslegung  der  Dezisive,  welche
nach  §.  293  rechtskräftig  wird.
Hier  wird  nun  dem  Thatbestand  in  vollster  Ausnahme  von  dem
Prinzip  des  §.  259  eine  legale  Beweiskraft  beigelegt,  die  sich
keineswegs  blos  auf  den  schwebenden  Prozess  beschränkt,  sondern
12)  So  sicher,  wenn  es  ihm  an  einer  Dezisive  oder  an  der  erkennbaren
Bezeichnung  der  Parteien  u.  s.  w.  mangelt.
1)  Vgl.  bes.  die  Folge  in  §.  524.
2)  Dass  man  den  Berichtigungsantrag  nicht  durch  Hinweis  auf  §.  285
ablehnen  kann,  versteht  sich  von  selbst.  Erfolgt  Berichtigung,  dann  hat  der  berichtigte ¬
  Thatbestand  die  Wirkung  des  §.  285.
            
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