Civilprozessordnung. Buch II. Abschn. 1. Tit. 2.
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Richtung. Immerhin wird man nicht umhin können anzunehmen, dass
wegen dieses oder jenes Mangels das augebliche Urtheil gar nicht
als Urtheil zu gelten vermag, also überhaupt rechtlich nicht existirt *2)
§. 285.
Der Thatbestand des Urtheils liefert rücksichtlich des
mündlichen Parteivorbringens Beweis. Dieser Beweis kann
nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
Reg.-Vorl. §. 275. Mot. S. 222. Prot. S. 103.
Der Thatbestand des Urtheils (§. 284 Nr. 3) enthält
in Gestalt einer öffentlichen Urkunde (s. zu §. 150, III) ein Zeugniss ¬
des Gerichts über dasjenige, was dasselbe in der mündlichen
Verhandlung wahrgenommen und zugleich, da der Thatbestand vollständig ¬
sein muss (s. §. 291), auch über das, was es nicht wahrgenommen ¬
hat. Dies gilt nun in erster Linie von dem mündlichen
Parteivorbringen, von dem hier allein die Rede ist. Der Thatbestand ¬
konstatirt in dieser Beziehung die Parteianträge, insbesondere
deren Umfang, auf den es nach §. 292 Abs. 1 ankommt, die geltend
gemachten Angriffs- und Vertheidigungsmittel, die irgendwie erheblichen
Behauptungen und Erklärungen der Parteien. Er bildet die Grundlage ¬
der rechtlichen Beurtheilung, deren Richtigkeit nur nach Masgabe
des Thatbestandes zu prüfen ist *). Indem nur das, was der Thatbestand ¬
enthält, dabei als Masstab dienen kann, ist dasjenige Material,
das er nicht enthält, der rechtlichen Beurtheilung entzogen, dasjenige,
welches er unrichtig enthält, derselben unterbreitet. Ebendeshalb müssen
die Parteien das Recht haben, seine Berichtigung oder Vervollständigung ¬
zu veranlassen (§. 291)2). Ausserdem dient der Thatbestand,
wenn auch nicht im gemeinrechtlichen Sinne, als die eigentliche Basis
zur Bestimmung des Umfangs der res judicata, doch immerhin als
ein häufig erhebliches Moment für die Auslegung der Dezisive, welche
nach §. 293 rechtskräftig wird.
Hier wird nun dem Thatbestand in vollster Ausnahme von dem
Prinzip des §. 259 eine legale Beweiskraft beigelegt, die sich
keineswegs blos auf den schwebenden Prozess beschränkt, sondern
12) So sicher, wenn es ihm an einer Dezisive oder an der erkennbaren
Bezeichnung der Parteien u. s. w. mangelt.
1) Vgl. bes. die Folge in §. 524.
2) Dass man den Berichtigungsantrag nicht durch Hinweis auf §. 285
ablehnen kann, versteht sich von selbst. Erfolgt Berichtigung, dann hat der berichtigte ¬
Thatbestand die Wirkung des §. 285.