Volltext : Electa juris publici oder die Vornehmsten Staats-Affaires von Europa (T. 4 (1712))

Toggenburger  Sachen.
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haben.  Quartò,  selbigen  Jahrs  1599.  in  Decembr. -
  abermalen  die  Gesande  von  Zürich  ein
authentisches  Urkund  und  Revers  von  sich  gegeben, -
  und  bekennt,  daß  das  Wattwylische  Gemeinden -
  im  Toggenburg  ihren  Herrn  und  Obern
zu  keiner  Gerechtigkeit  nicht  reiche  noch  gedienen -
  solle,  alle  Gefahr  hierinnen  ausgelassen,  und
was  dergleichen  mehr.  Quintò,  so  haben  per
tractatus  Pacis  publicae  in  dem  so  genannten
Lands=Frieden  von  anno  1531.  mehr  wohlgedachte -
  beede  löbliche  Ständ  Zürich  und  Bern  deutlich -
  stipulirt  zugesagt,  und  verschrieben,  daß  sie
die  geschworne  Bund  und  Brieff,  wie  Herkommens -
  gäntzlich  ohn  alles  arguiren  halten,  und
mit  Nahmen  so  sollen  und  wollen  Wir  (von
Zürch  und  Bern)  uns  hinführo  keine  Herrschafft, -
  so  uns  nicht  angeht,  und  Wir  kein  Regierung -
  haben,  gar  nichts  annehmen,  und  beladen, -
  wie  die  Bünd  ausweisen,  und  heitere  Leuterung -
  geben.  Item  eodem  loco  bekennt  und  zugegeben -
  haben,  daß  die  uͤbrige  compaciscirende
löbliche  Ort  die  von  Toggenburg  so  unser  Eydgenossen -
  von  Zürich  und  Bern  nützit  angand
noch  verwand  seynd,  sich  zur  Straff  und  Recht
lauter  vorbehalten.  Ja  Sexto,  was  noch  mehrers -
  ist,  als  in  anno  1616.  darauf  löbl.  Stand
Zürich  wiederum  ins  Toggenburg  Hand  zu  bringen -
  gesucht  hatte,  ist  derselbe  zu  Rappeschwill
mit  Urtheil  und  Recht,  a  competente  abgewiesen. -

Max-Pland
            
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