Veränderungen in der Person des Gläubigers. §. 67.
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ohne ihre Natur als Indossamente zu ändern, eine Haftung des Indossanten -
nicht begründen, so das auf einem Wechsel gegebene,
mit dem Beisatze „ohne Obligo“ versehene Indossament, ferner alle
Indossamente, welche anderen Ordrepapieren als dem Wechsel beigesetzt ¬
sind24). Dort aber, wo auf Grund des Indossaments eine
Haftung eintritt, unterscheidet sich dieselbe von der Bürgschaft
ganz wesentlich dadurch, dass die Bürgschaft nur eine accessorische
Verpflichtung begründet, wogegen die Haftung aus dem Indossamente ¬
eine selbstständige Verpflichtung bildet, die vom Bestande
der übrigen Verpflichtungen aus dem Wechsel unabhängig ist
d) Die Novations- und Delegationstheorie wurde nicht nur
für das Inhaber-, sondern auch für das Ordrepapier aufgestellt**),
hier mit dem Beisatz, dass das Indossament die schriftliche Beurkundung ¬
der Delegation bilde 23). Diese Lehre muss jedoch auch
für das Ordrepapier aus denselben Gründen aufgegeben werden,
welche zu ihrer Verwerfung für das Inhaberpapier geführt haben.
In der Anwendung auf den Wechsel findet sich diese Theorie auch
in dem Satze ausgesprochen, dass das Indossament eine Tratte ist,
welche sich an eine alte Tratte anschliesst*9). Mit dem Umgiessen
der Delegationstheorie in diese wechselrechtliche Form ist aber
nichts gewonnen, da die gegen die Delegationstheorie hervorgehobenen -
Bedenken damit nicht beseitigt sind. Richtig ist es zwar,
dass das Indossament, wenn es ein Haftungsindossament ist, ein
wechselmässiges Versprechen enthält, unrichtig ist aber vor Allem
die Bezeichnung als Tratte, „welche sich an eine alte Tratte an24) ¬
Volkmar u. Loewy a. a. O. 3. 130.
23) Thöl H. R. 2. 426.
2) Art. 75, 76 W. O., Volkmar u. Loewy a. a. O. 2. 533 u. 3. 122,
Thöl a. a. O.
2) Äusser den oben §. 61 Note 9 Citt. noch in der Anwendung auf das
Ordrepapier: Kuntze Obl. 259 u. W. R. 57 fg., 312 fg., Stobbe Pr. R. 3. 194;
dagegen aber Volkmar u. Loewy a. a. O. 3. 124, Renaud in kr. Uebersch.
5. 412 fg., Thöl H.R. 2. 431 Note 8. Allerdings kann nicht geleugnet werden,
was Hoffmann in Zeitsch. f. H. R. 12. 466 hervorhebt, dass der Wechsel
einige Äehnlichkeit mit der römischen (nicht titulirten) Delegation hat, mehr als
eine Aehnlichkeit ist dies aber nicht,
28) Unger Inh. 117 fg.
2) Liebe 68, Thöl H. R. 2. 428 fg., Bluntschli Pr. R. §. 174. 3,
Gerber a. a. 0. Dagegen: Unger Inh. 118 Note 21, Jolly a. a. O. 375 fg.,
Hoffmann im Arch. f. W. R. 5. 287, Volkmar u. Loewy a. a. O. 3. 122 fg.,
Siebenhaar a. a. O. 153.