thumbs : ¬Das oesterreichische Obligationenrecht (2)

Veränderungen  in  der  Person  des  Gläubigers.  §.  67.
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ohne  ihre  Natur  als  Indossamente  zu  ändern,  eine  Haftung  des  Indossanten -
  nicht  begründen,  so  das  auf  einem  Wechsel  gegebene,
mit  dem  Beisatze  „ohne  Obligo“  versehene  Indossament,  ferner  alle
Indossamente,  welche  anderen  Ordrepapieren  als  dem  Wechsel  beigesetzt ¬
  sind24).  Dort  aber,  wo  auf  Grund  des  Indossaments  eine
Haftung  eintritt,  unterscheidet  sich  dieselbe  von  der  Bürgschaft
ganz  wesentlich  dadurch,  dass  die  Bürgschaft  nur  eine  accessorische
Verpflichtung  begründet,  wogegen  die  Haftung  aus  dem  Indossamente ¬
  eine  selbstständige  Verpflichtung  bildet,  die  vom  Bestande
der  übrigen  Verpflichtungen  aus  dem  Wechsel  unabhängig  ist
d)  Die  Novations-  und  Delegationstheorie  wurde  nicht  nur
für  das  Inhaber-,  sondern  auch  für  das  Ordrepapier  aufgestellt**),
hier  mit  dem  Beisatz,  dass  das  Indossament  die  schriftliche  Beurkundung ¬
  der  Delegation  bilde  23).  Diese  Lehre  muss  jedoch  auch
für  das  Ordrepapier  aus  denselben  Gründen  aufgegeben  werden,
welche  zu  ihrer  Verwerfung  für  das  Inhaberpapier  geführt  haben.
In  der  Anwendung  auf  den  Wechsel  findet  sich  diese  Theorie  auch
in  dem  Satze  ausgesprochen,  dass  das  Indossament  eine  Tratte  ist,
welche  sich  an  eine  alte  Tratte  anschliesst*9).  Mit  dem  Umgiessen
der  Delegationstheorie  in  diese  wechselrechtliche  Form  ist  aber
nichts  gewonnen,  da  die  gegen  die  Delegationstheorie  hervorgehobenen -
  Bedenken  damit  nicht  beseitigt  sind.  Richtig  ist  es  zwar,
dass  das  Indossament,  wenn  es  ein  Haftungsindossament  ist,  ein
wechselmässiges  Versprechen  enthält,  unrichtig  ist  aber  vor  Allem
die  Bezeichnung  als  Tratte,  „welche  sich  an  eine  alte  Tratte  an24) ¬
  Volkmar  u.  Loewy  a.  a.  O.  3.  130.
23)  Thöl  H.  R.  2.  426.
2)  Art.  75,  76  W.  O.,  Volkmar  u.  Loewy  a.  a.  O.  2.  533  u.  3.  122,
Thöl  a.  a.  O.
2)  Äusser  den  oben  §.  61  Note  9  Citt.  noch  in  der  Anwendung  auf  das
Ordrepapier:  Kuntze  Obl.  259  u.  W.  R.  57  fg.,  312  fg.,  Stobbe  Pr.  R.  3.  194;
dagegen  aber  Volkmar  u.  Loewy  a.  a.  O.  3.  124,  Renaud  in  kr.  Uebersch.
5.  412  fg.,  Thöl  H.R.  2.  431  Note  8.  Allerdings  kann  nicht  geleugnet  werden,
was  Hoffmann  in  Zeitsch.  f.  H.  R.  12.  466  hervorhebt,  dass  der  Wechsel
einige  Äehnlichkeit  mit  der  römischen  (nicht  titulirten)  Delegation  hat,  mehr  als
eine  Aehnlichkeit  ist  dies  aber  nicht,
28)  Unger  Inh.  117  fg.
2)  Liebe  68,  Thöl  H.  R.  2.  428  fg.,  Bluntschli  Pr.  R.  §.  174.  3,
Gerber  a.  a.  0.  Dagegen:  Unger  Inh.  118  Note  21,  Jolly  a.  a.  O.  375  fg.,
Hoffmann  im  Arch.  f.  W.  R.  5.  287,  Volkmar  u.  Loewy  a.  a.  O.  3.  122  fg.,
Siebenhaar  a.  a.  O.  153.
            
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