Zweiter Abschnitt. Verfahren.
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§. 26.
3) Oertliche Zuständigkeit eines bestimmten Gewerbegerichts.
Ob eine solche besteht, muß eintretendenfalls das ordentliche Gericht, welches
seine eigene sachliche Zuständigkeit verneinen will, feststellen. Die Voraussetzungen ¬
für diese Feststellung sind:
a) daß eine streitige, nach §. 3 (bezw. 77) der sachlichen Zuständigkeit der
Gewerbegerichte unterliegende Verpflichtung eingeklagt ist,
h) daß der Erfüllungsort dieser Verpflichtung (§. 25) zum Bezirk eines
Gewerbegerichts gehört.
(vgl. Bachem, S. 71.)
Sollten im Uebrigen, abgesehen von dem in diesem Paragraphen erörterten ¬
Falle, die örtlichen Zuständigkeitsgrenzen mehrerer Gewerbegerichte
ungewiß sein, so würde zufolge §. 36 Nr. 2 der Civilprozeßordnung das
im Instanzenzuge höhere Gericht zu entscheiden haben.
Dies ist gemäß
§. 55 das Landgericht, in dessen Bezirk das Gewerbegericht
seinen Sitz hat.
Sollte es sich um Gewerbegerichte handeln, deren Grenzen
den Bezirk eines
Landgerichts überschreiten, so würde das Oberlandesgericht
zu entscheiden
haben. Auf diese Weise ist, abgesehen von Bayern, wo auf Grund des §. 8
des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht
besteht, auch eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Reichsgericht nicht ausgeschlossen. ¬
*) bindend. Das ordentliche Gericht kann, da nicht für jeden Bezirk ein
Gewerbegericht bestehen wird, seine sachliche Unzuständigkeit nur dann annehmen, ¬
wenn es sich zugleich von dem Vorhandensein eines für die einzelne
Streitsache örtlich zuständigen Gewerbegerichts überzeugt, also die Zuständigkeit ¬
eines solchen auch in dieser Hinsicht geprüft und bejaht hat (vgl. Anm. 3).
Eine Trennung der bezeichneten Elemente der Entscheidung ist nicht wohl durchführbar, ¬
und um Komplikationen zu verhüten, ist der Entscheidung des
ordentlichen Gerichts auch insoweit, als sie auf die örtliche Zuständigkeit
eines bestimmten Gewerbegerichts gestützt wird, bindende Wirkung für das
letztere eingeräumt. (Mot. S. 28.)
Da der zweite Satz des §. 26 nur von der Entscheidung des ordentlichen ¬
Gerichts spricht, so muß geschlossen werden, daß diese besondere Bestimmung ¬
nicht auch für den umgekehrten Fall gilt. Hat sich also ein Gewerbegericht ¬
für fachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an ein
ordentliches Gericht verwiesen, so ist die örtliche Zuständigkeit dieses letzteren
durch die Verweisung noch nicht bindend festgestellt, das ordentliche Gericht
wird vielmehr seine örtliche Zuständigkeit unabhängig von der Verweisung
nochmals zu prüfen haben. (Ebenso Mugdan, S. 47.)
Durch die Verweisung an das Gewerbegericht bleiben die prozessualen ¬
Wirkungen der Klageerhebung, eben so wie die materiellrechtlichen
(z. B. Unterbrechung der Verjährung) bestehen. Zur weiteren Verhandlnug
vor dem Gewerbegericht bedarf es nach Eintritt der Rechtskraft des verweisenden ¬
Urtheils eines Parteiantrages. Im umgekehrten Falle, bei der
Verweisung an das ordentliche Gericht, unterliegt der Rechtsstreit