Volltext : Wilhelmi, Leo: ¬Das Reichsgesetz betreffend die Gewerbegerichte

Zweiter  Abschnitt.  Verfahren.
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§.  26.
3)  Oertliche  Zuständigkeit  eines  bestimmten  Gewerbegerichts.
Ob  eine  solche  besteht,  muß  eintretendenfalls  das  ordentliche  Gericht,  welches
seine  eigene  sachliche  Zuständigkeit  verneinen  will,  feststellen.  Die  Voraussetzungen ¬
  für  diese  Feststellung  sind:
a)  daß  eine  streitige,  nach  §.  3  (bezw.  77)  der  sachlichen  Zuständigkeit  der
Gewerbegerichte  unterliegende  Verpflichtung  eingeklagt  ist,
h)  daß  der  Erfüllungsort  dieser  Verpflichtung  (§.  25)  zum  Bezirk  eines
Gewerbegerichts  gehört.
(vgl.  Bachem,  S.  71.)
Sollten  im  Uebrigen,  abgesehen  von  dem  in  diesem  Paragraphen  erörterten ¬
  Falle,  die  örtlichen  Zuständigkeitsgrenzen  mehrerer  Gewerbegerichte
ungewiß  sein,  so  würde  zufolge  §.  36  Nr.  2  der  Civilprozeßordnung  das
im  Instanzenzuge  höhere  Gericht  zu  entscheiden  haben.
Dies  ist  gemäß
§.  55  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirk  das  Gewerbegericht
seinen  Sitz  hat.
Sollte  es  sich  um  Gewerbegerichte  handeln,  deren  Grenzen
den  Bezirk  eines
Landgerichts  überschreiten,  so  würde  das  Oberlandesgericht
zu  entscheiden
haben.  Auf  diese  Weise  ist,  abgesehen  von  Bayern,  wo  auf  Grund  des  §.  8
des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetz  ein  oberstes  Landesgericht
besteht,  auch  eine  Zuständigkeitsbestimmung  durch  das  Reichsgericht  nicht  ausgeschlossen. ¬

*)  bindend.  Das  ordentliche  Gericht  kann,  da  nicht  für  jeden  Bezirk  ein
Gewerbegericht  bestehen  wird,  seine  sachliche  Unzuständigkeit  nur  dann  annehmen, ¬
  wenn  es  sich  zugleich  von  dem  Vorhandensein  eines  für  die  einzelne
Streitsache  örtlich  zuständigen  Gewerbegerichts  überzeugt,  also  die  Zuständigkeit ¬
  eines  solchen  auch  in  dieser  Hinsicht  geprüft  und  bejaht  hat  (vgl.  Anm.  3).
Eine  Trennung  der  bezeichneten  Elemente  der  Entscheidung  ist  nicht  wohl  durchführbar, ¬
  und  um  Komplikationen  zu  verhüten,  ist  der  Entscheidung  des
ordentlichen  Gerichts  auch  insoweit,  als  sie  auf  die  örtliche  Zuständigkeit
eines  bestimmten  Gewerbegerichts  gestützt  wird,  bindende  Wirkung  für  das
letztere  eingeräumt.  (Mot.  S.  28.)
Da  der  zweite  Satz  des  §.  26  nur  von  der  Entscheidung  des  ordentlichen ¬
  Gerichts  spricht,  so  muß  geschlossen  werden,  daß  diese  besondere  Bestimmung ¬
  nicht  auch  für  den  umgekehrten  Fall  gilt.  Hat  sich  also  ein  Gewerbegericht ¬
  für  fachlich  unzuständig  erklärt  und  den  Rechtsstreit  an  ein
ordentliches  Gericht  verwiesen,  so  ist  die  örtliche  Zuständigkeit  dieses  letzteren
durch  die  Verweisung  noch  nicht  bindend  festgestellt,  das  ordentliche  Gericht
wird  vielmehr  seine  örtliche  Zuständigkeit  unabhängig  von  der  Verweisung
nochmals  zu  prüfen  haben.  (Ebenso  Mugdan,  S.  47.)
Durch  die  Verweisung  an  das  Gewerbegericht  bleiben  die  prozessualen ¬
  Wirkungen  der  Klageerhebung,  eben  so  wie  die  materiellrechtlichen
(z.  B.  Unterbrechung  der  Verjährung)  bestehen.  Zur  weiteren  Verhandlnug
vor  dem  Gewerbegericht  bedarf  es  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  des  verweisenden ¬
  Urtheils  eines  Parteiantrages.  Im  umgekehrten  Falle,  bei  der
Verweisung  an  das  ordentliche  Gericht,  unterliegt  der  Rechtsstreit
            
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