Volltext : Grundsätze des bambergischen Landrechts (Theil 1, Abt. 1)

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§.  45.
*)  Ersteheliche.
Welche  Personen  in  erster  Ehe  stehen,  scheint  keiner ¬
  Erlauterung  zu  beduͤrfen,  jedoch  giebt  es  verschiedene
Personen,  die,  wenn  sie  sich  gleich  zum  zweyten  Mahle
verheirathen,  nach  dem  L.  R.  dennoch  als  ersteheliche
Personen  anzusehen  sind.  So  oft  keine  oder  abgetheilte
Kinder  aus  der  vorhergehenden  Ehe  vorhanden  sind,  so
oft  sind  ersteheliche  Personen  vorhanden.  Ersteheliche
Personen  sind  daher
.
1)  zwey  beyderseits  ledige  Personen,  welche  sich  zum
ersten  Mahle  verheirathen.
2)  Zwey  zusammen  heirathende  Personen,  deren  die
eine  ledig,  die  andere  verwittibt  ist,  aber  keine
oder  abgetheilte  Kinder  hat.
3)
Zwey  zusammen  heirathende  aber  beyderseits  verwittibte ¬
  Personen,  welche  beyderseits  keine  oder
abgetheilte  Kinder  haben.
Denn  da  die  Unterschiede,  die  zwischen  den  Rechten
und  Verbindlichkeiten  erst=  und  zweytehelicher  Ehegatten =
  obwalten,  blos  in  Rücksicht  der  Kinder  Statt
haben,  so  erklärt  es  sich  von  selbst,  warum  diese  Personen ¬
  im  landrechtlichen  Sinne  fuͤr  ersteheliche  Personen
gehalten  werden  55).
§.  46.
—
—
55)  L.  R.  Th.  I.  Vorbericht  §.  2.  S.  6  u.  7.
            
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