Full text : ¬Der Dienst der deutschen Justizämter oder Einzelrichter (2)

I.  Vom  Beweise.
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oder  bezüglich  kauf  ihre  Relevanz  zu  verstehen,  weil
der  Beweis  der  Exception  keinen  Zweck  hat,  wenn  die
Klage  nicht  erwiesen  ist  u.  s.  w.  Denn  im  Uebrigen,  und
was  die  Zeit  zur  Beweisführung  betrifft,  ist  dieß  anders, ¬
  indem  nach  der  Eventualmaxime  der  Hauptklagbeweis ¬
  und  die  Beweise  aller  successive  sich  folgenden  Einreden ¬
  (Exceptionen,  Repliken,  Dupliken)  zu  gleicher
Zeit  angetreten  werden  müssen,  also  daß  nur  bei  der
Prüfung  des  Gehalts  der  verschiedenen  Beweise  das  Präjudicialverhältniß ¬
  die  Erheblichkeit  oder  Unerheblichkeit
der  einzelnen  Beweisführungen  bestimmt.  Auf  diese  Art
kann  es  nun  freilich  sich  ereignen,  daß  eine  ganze  Reihe
von  Exceptions=,  Replik=,  Duplik=Beweisen  überflüssig
und  zwecklos  wird,  wenn  der  Kläger  mit  dem  Beweise
seines  Klaggrundes  durchfällt.  Daher  würde  ohne  Zweifel ¬
  diese  Wirkung  der  Eventual=Maxime  längst  zu  ernsten ¬
  Betrachtungen  und  zur  Frage:  ob  nicht  eine  zweckmäßige ¬
  Separation  nach  Gelegenheit  dem  Richter  zu  gestatten? ¬
  Anlaß  gegeben  haben,  wenn  nicht  glücklicher
Weise  ein  solcher  Concurs  vielfältiger  Beweise  doch  nur
nach  seltenen  Ausnahmen,  und  noch  seltener  mit  so  handgreiflich ¬
  zwecklosem  Resultat  einträte.
§.  208.
Fortsetzung.
Die  zum  Beweis  auszusetzenden  Thatsachen  müssen
II.  ungewiß  seyn.  Ungewiß  sind  selbige,  wenn  sie
von  dem  Gegner  widersprochen  werden.  Sie  können
aber  dieses  Widerspruchs  ungeachtet  für  gewiß  gelten,
also  keines  Beweises  weiter  bedürfen,  wenn  sie  auf  sonstige ¬
  Weise  in  der  Verhandlung  des  Rechtsstreits  zur
richterlichen  Ueberzeugung  s)  gebracht  sind.  Dieß
kann  geschehen  seyn:
s)  Denn  nur  darauf  kommt  es  an  nach  dem  Begriff  vom  Be15* ¬

            
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