I. Vom Beweise.
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oder bezüglich kauf ihre Relevanz zu verstehen, weil
der Beweis der Exception keinen Zweck hat, wenn die
Klage nicht erwiesen ist u. s. w. Denn im Uebrigen, und
was die Zeit zur Beweisführung betrifft, ist dieß anders, ¬
indem nach der Eventualmaxime der Hauptklagbeweis ¬
und die Beweise aller successive sich folgenden Einreden ¬
(Exceptionen, Repliken, Dupliken) zu gleicher
Zeit angetreten werden müssen, also daß nur bei der
Prüfung des Gehalts der verschiedenen Beweise das Präjudicialverhältniß ¬
die Erheblichkeit oder Unerheblichkeit
der einzelnen Beweisführungen bestimmt. Auf diese Art
kann es nun freilich sich ereignen, daß eine ganze Reihe
von Exceptions=, Replik=, Duplik=Beweisen überflüssig
und zwecklos wird, wenn der Kläger mit dem Beweise
seines Klaggrundes durchfällt. Daher würde ohne Zweifel ¬
diese Wirkung der Eventual=Maxime längst zu ernsten ¬
Betrachtungen und zur Frage: ob nicht eine zweckmäßige ¬
Separation nach Gelegenheit dem Richter zu gestatten? ¬
Anlaß gegeben haben, wenn nicht glücklicher
Weise ein solcher Concurs vielfältiger Beweise doch nur
nach seltenen Ausnahmen, und noch seltener mit so handgreiflich ¬
zwecklosem Resultat einträte.
§. 208.
Fortsetzung.
Die zum Beweis auszusetzenden Thatsachen müssen
II. ungewiß seyn. Ungewiß sind selbige, wenn sie
von dem Gegner widersprochen werden. Sie können
aber dieses Widerspruchs ungeachtet für gewiß gelten,
also keines Beweises weiter bedürfen, wenn sie auf sonstige ¬
Weise in der Verhandlung des Rechtsstreits zur
richterlichen Ueberzeugung s) gebracht sind. Dieß
kann geschehen seyn:
s) Denn nur darauf kommt es an nach dem Begriff vom Be15* ¬