Volltext : Pagenstecher, Ernst: Pandekten-Praktikum zu Puchta's Pandekten und Girtanner's Rechtsfällen, mit Hinweisung auf die Lehrbücher von Arndts und v. Vangerow

§.  24.  Klagenverjährung.  52-58.
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Die  Klagenverjährung  ist  weder  eine  Strafe  des  Verlierenden, ¬
  noch  eine  Belohnung  des  Gewinnenden.  Sie  hat  politische
Gründe  und  unterliegt  nicht  der  Privatautonomie  insofern,  daß
die  Partheien  etwa  eine  Unverjährbarkeit  vertragsmäßig  auszubedingen ¬
  vermöchten.  Doch  trifft  den  Verlierenden  jene  gesetzliche ¬
  Folge  seiner  Saumseligkeit  nicht  unbilliger  Weise.
Ein  Theilungsanspruch  kann  nie  verjähren,  denn  die  Veranlassung ¬
  seiner  Ausübung  ist  stets  nur  der  Willensentschluß
des  Interessenten,  daß  getheilt  werden  soll.  Diesem  Entschluß
kann  nicht  vorgeschrieben  werden,  daß  und  wann  er  eintreten
müsse.  Wäre  aber  der  Entschluß  da,  und  widersprächen  die
Mitbetheiligten:  so  entscheidet  ja  das  Recht  bekanntlich,  daß  auch
ein  Vertrag  für  ewige  Unauftheilbarkeit  nichtig  ist.  Der  Grund
ist  aber  der,  daß  Menschen  nie  in  ein  und  dasselbe  Band  unlösbar ¬
  verknüpft,  insbesondere  nicht  unnatürlicher  Weise  Sklaven
ihres  Vermögens  sein  sollen.  Also  darf  das  Resultat  einer  Unauftheilbarkeit ¬
  auch  nicht  durch  irgend  eine  Verjährung  sich  ergeben.
I)  Die  Klagenverjährung  setzt  voraus:
A)  actionem  natam,  d.  h.  Klag-Zuständigkeit  und  -Veranlassung. ¬
  So  ist  die  rei  vindicatio  nicht  nata,  so  lange  der
Eigenthümer  selbst  besitzt.  Denn  sie  steht  gegen  jeden  Besitzer
zu,  Niemand  aber  kann  sich  selbst  verklagen.  Das  Gleiche  gilt
aus  gleichem  Grunde  von  der  hypothecaria  in  rem  actio,  sofern ¬
  der  Gläubiger  die  Pfandsache  besitzt.  Heutzutage  gibt  es
aber  mittelst  der  deutschrechtlichen  Hypothekenbücher  überdieß  einen ¬
  auf  Inskription  beruhenden  Pfandrechtsbesitz,  welcher  ebenfalls ¬
  die  Zuständigkeit  der  hyp.  a.  so  lange  ausschließt,  als
seitens  des  Schuldners  hinsichtlich  der  Hauptforderung  und  Zinsen ¬
  das  Nöthige  geleistet  wird  und  also  auch  nicht  behufs  der
Distraktion  die  hyp.  a.  gerechtfertigt  oder  veranlaßt  erscheint.
Nr.  54  unter  3).  —  Aus  Obligationen  erachten  wir  die  actiones ¬
  als  natae,  regelmäßig  seitdem  die  obligationes  als  civiles ¬
  (klagbare)  vorliegen;  denn  man  hat  die  Obligation  nicht
um  ihrer  selbst,  vielmehr  um  ihrer  Tilgung  willen;  man  ist  also
veranlaßt,  die  Tilgung  nachzusuchen.  L.  94  §.  1  sol.  46,  3:
            
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