Volltext : Stuhlmüller, K. F.: Versuch einer bedingten Gewerbsfreiheit in besonderer Beziehung auf Baierns Staats-Verhältnisse

—  32  Fällen -
  eine  Rücksprache  über  Gildeangelegenheiten  durchaus  nothwendig, ¬
  so  darf  solche  nur  durch  die  königl.  Polizei=Behörde
eingeleitet  werden.
(Verordnung  vom  16.  Angust  1731,  und  3.  Jänner  1815.)
§.  22.
Die  durch  die  Gilden  selbst  vollzogenen  Strafen  dürfen  den
Betrag  von  5  fl.  niemals  überschreiten,  und  es  ist  diese  in  der
Regel  nur  als  die  höchste  und  dritte  Gelbstrafe,  wegen  ein  und
eben  demselben  Fehltritte  anzunehmen.  Ohnehin  arme  Meister
dürfen  gar  nicht  an  Geld  gestraft  werden,  sondern  sind,  wenn
Wärnungen  vergebens  waren,  der  königl.  Polizei=Behörde ¬
  anzuzeigen.  Wer  sich  durch  die,  vom  Obermeister  auferlegten
Strafen  für  beschwert  hält,  hat  sich  an  die  königl.  Polizei=Behörde =
  mündlich  zu  wenden,  welche,  nach  Vernehmung  des  Obermeisters, =
  ganz  kurz  entscheidet;  wobey  es  alsdenn  sein  Bewenden =
  hat.
Gesellen  sind  eben  so  im  Verhältniß  zu  ihrer  Einnahme  zue
2|3  der  MeiSkrafe =
  zu  ziehen.  Bei  diesen  ist  die  Geldstrafe
sterstrafen.  Der  Betrag  der  Strafen  fällt  mit  213  der  Gildenkasse, =
  und  mit  1/3  dem  Obermeister  zu.
ad  §.  22.
Strafen  für  liederliche,  nachläßige,  und  excessive  Meister  und
Geseklen  müßen  Statt  finden,  außerdem  jede  Ausübung  von  Gewalt
unnütz  und  fruchtlos  ist.  Nur  die  Furcht  vor  der  Strafe  wird  sie
in  Ordnung  erhalten,  und  ohne  solche  wäre  das  Amt  des  Oberweisters ¬
  nur  die  größte  und  unnützeste  Plage.  Geldstrafen  müßen
deshalb  in  Anwendung  kommen,  weil  es  für  sie  keine,  durch  ihre  eigenen ¬
  Mitglieder  zu  vollziehende,  andere  Strafart  giebt,  und  geben
kann,  und  sie  ist  in  so  ferne  ganz  unschädlich,  weil  sie  zu  ihrem  eigenen ¬
  Besten  verwendet  wird.  Das  Maximum,  zu  5  fl.  angenommen, ¬
  ist  nicht  von  der  Art,  um  schädlich  zu  werden,  und  es  darf
eine  solche  erst  als  dritte  und  höchste  Strafe  angewendet  werden,
die  der  Obermeister  verfügen  kann.
§  23.
Die  Landmeister  sind  bei  allen  Handlungen  und  Verhandlungen ¬
  den  Stadtmeistern  gleich  zu  achten,  und  es  ist  nicht  zu
dulden,  daß  selbe  zurückgesetzt,  oder  wohl  gar  verächtlich  behandelt
werden.  Nur  bei  öffentlichen  Aufzügen  reihen  sie  sich  hinter  den
Stadtmeistern  an.
§.  24.
einen  Ort
Jeder  Meister  einer  Gilde  kann,  ohne  auf  irgend
beschränkt  zu  seyn,  hinarbeiten  und  seine  verfertigten  Waren  im
gan¬
            
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