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mungen über Handelsgesellschaften durch die Konkursordnung geändert
oder modifizirt sind.
Bekanntlich werden die Handelsgesellschaften in § 16 Tit. 6 Th. II
des Allgem. Land-Rechts unter den erlaubten Privatgesellschaften auf-
geführt, die im Verhältnisse gegen Andere nach § 13 a. a. O. keine
moralische Person darstellen. Nach § 614 ff. Tit. 8 a. a. O. finden
auf sie im Allgemeinen die Vorschriften von Gesellschastsverträgen über-
haupt Anwendung und es sind also ihre Vertragsverhältnisse gegen
einen Dritten nach Vorschrift der Korrealverträge zu beurtheilen. Es
kann daher auch nach § 424 Tit. 5 Th. I des Allgem. Land-Rechts
keinem Zweifel unterliegen, daß bei Handelsgesellschaften nicht eine ab-
gesonderte Vermögensmasse, das Handlungsvermögen, Snbject von Rech-
ten und Verbindlichkeiten ist, sondern daß die einzelnen Gesellschafter
es sind. Diese allein haften dem Dritten, und zwar nicht bloß mit
ihrem Handlungsgute, sondern auch mit ihrem anderweitigen ganzen Ver-
mögen. Allein nicht bloß eine gewisse Personeneinheit der Gesellschafter
in den gemeinschaftlichen Angelegenheiten, sondern namentlich auch die
Führung einer Firma Seitens der Handelsgesellschaft brachten jene land-
rechtliche Auffassung sehr bald in Widerspruch mit dem Leben. Die
Firma ist nämlich der Name, den die Handelsgesellschaft in der Han-
delswelt führt und man gewöhnte sich daher sehr bald daran, die Firma
als Trägerin einer juristischen Persönlichkeit anzusehen, wofür denn auch
schon § 35 Tit. 1 Th. 1 der Allgem. Gerichts-Ordnung angeführt wurde.
Doktrin und Praxis neigten sich dieser Ansicht ebenfalls zu, ohne daß
jedoch der Streit endgültig entschieden worden wäre. Bei Berathung
der Konkursordnung endlich glaubte man, die aus dem Handelsbedürf-
niß hervorgegangene Ansicht, wonach Handlungsgesellschaften als be-
sondere Rechtssubjecte mit selbstständigen Activis und Passivis angesehen
und die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafter nur als die solida-
risch haftenden Gerauten derselben betrachtet werden, nicht länger ganz
unberücksichtigt lassen zu dürfen. Man versuchte daher wenigstens durch
Zulassung eines Separationsrechts für die Gesellschastsgläubiger einiger -
maaßen eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung mit den im Verkehr
herrschenden Ansichten und dem Rechte anderer Handelsstaaten herbei-
zuführen, und nahm deshalb in § 35 der K.-O. den Satz ans, daß die
Gläubiger einer unter gemeinschaftlicher Firma bestehenden Handels-
gesellschaft berechtigt sind, aus dem gemeinschaftlichen Vermögen der Ge-
sellschafter (Gesellschaftsvermögen) ihre abgesonderte Befriedigung zu
suchen. Auf diesem Separationsrechte der Gläubiger beruht nun eben
der in § 286 ff. emgesührte besondere Konkurs über das Gesellschafts-