145
keiner desselben Grades mehr vorhanden war, wer kam
nun zur Succession?
Hier ist so viel gewiß, daß nach den Worten der
zwölf Tafelgesetze der ordo gentilium nicht zur Succession
gelangte. Denn die Gentilen succedirten nur erst dann,
wenn keine Agnaten vorhanden waren.
Nun wollen zwar mehrere Rechtsgelehrten behaupten, ¬
daß durch eine billigere Erklärung der Römischen
Rechtsgelehrten eine successio ordinum (§. 41.) nach
und nach dergestalt eingeführt worden sey, daß wenn
der nächste Agnat die ihm deferirte Erbschaft nicht acquirirt ¬
hatte, nun die Gentilen eingetreten waͤren, und unter ¬
diesen auch selbst die entfernteren Agnaten wären zugelassen ¬
worden.
Man sehe Ant. SCHULTING ad Collat. Leg. Mos. et
Rom. Tit. XVI. §. 2. not 21. pag. 794 und Io. Th. azGER -
Diss. de successorio edicto. Lipsiae 1769 §. 4.
Allein dies ist eine ganz unerwiesene Hypothese, wie
auch Herr Kanzler Koch in seiner Bonorum possessio
ö. 27. S. 267. ganz richtig erinnert hat. Sämmtliche
Römische Rechtsgelehrten stimmen darin „herein, daß
nach dem alten Civitrecht weder eine Successio ordinum
noch graduum (§. 41.) bey der Jntestaterbfolge Statt gefunden =
habe. Es galt vielmehr darin der Grundsatz:
in legitimis hereditatibus successio non est, wie folgende
Stellen aus Paulus, Ulpians und Cajus Fragmenten -
ausser Zweifel setzen.
Paulus sagt Lib. IV. Sent. Recept. Tit VIII.
§. 23. In hereditate legitima successioni locus non est: et
ideo
Glück Jntest. Erbf.