Volltext : Glück, Christian Friedrich von: Hermeneutisch-systematische Erörterung der Lehre von der Intestaterbfolge nach den Grundsätzen des ältern und neuern Römischen Rechts, als Beytrag zur Erläuterung der Pandecten

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keiner  desselben  Grades  mehr  vorhanden  war,  wer  kam
nun  zur  Succession?
Hier  ist  so  viel  gewiß,  daß  nach  den  Worten  der
zwölf  Tafelgesetze  der  ordo  gentilium  nicht  zur  Succession
gelangte.  Denn  die  Gentilen  succedirten  nur  erst  dann,
wenn  keine  Agnaten  vorhanden  waren.
Nun  wollen  zwar  mehrere  Rechtsgelehrten  behaupten, ¬
  daß  durch  eine  billigere  Erklärung  der  Römischen
Rechtsgelehrten  eine  successio  ordinum  (§.  41.)  nach
und  nach  dergestalt  eingeführt  worden  sey,  daß  wenn
der  nächste  Agnat  die  ihm  deferirte  Erbschaft  nicht  acquirirt ¬
  hatte,  nun  die  Gentilen  eingetreten  waͤren,  und  unter ¬
  diesen  auch  selbst  die  entfernteren  Agnaten  wären  zugelassen ¬
  worden.
Man  sehe  Ant.  SCHULTING  ad  Collat.  Leg.  Mos.  et
Rom.  Tit.  XVI.  §.  2.  not  21.  pag.  794  und  Io.  Th.  azGER -
  Diss.  de  successorio  edicto.  Lipsiae  1769  §.  4.
Allein  dies  ist  eine  ganz  unerwiesene  Hypothese,  wie
auch  Herr  Kanzler  Koch  in  seiner  Bonorum  possessio
ö.  27.  S.  267.  ganz  richtig  erinnert  hat.  Sämmtliche
Römische  Rechtsgelehrten  stimmen  darin  „herein,  daß
nach  dem  alten  Civitrecht  weder  eine  Successio  ordinum
noch  graduum  (§.  41.)  bey  der  Jntestaterbfolge  Statt  gefunden =
  habe.  Es  galt  vielmehr  darin  der  Grundsatz:
in  legitimis  hereditatibus  successio  non  est,  wie  folgende
Stellen  aus  Paulus,  Ulpians  und  Cajus  Fragmenten -
  ausser  Zweifel  setzen.
Paulus  sagt  Lib.  IV.  Sent.  Recept.  Tit  VIII.
§.  23.  In  hereditate  legitima  successioni  locus  non  est:  et
ideo
Glück  Jntest.  Erbf.
            
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