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§. 65.
B) Hudegegenstände, Hudezeit und Hudeart.
a) Gegenstände der Hude. Anger.
Die der Hude unterworfenen Gegenstände sind bekanntlich; ¬
Anger (in Urkunden auch wol Weide genannt)*
Wiesen, Holzung (Wald) und Aecker (Stoppel=, Braach¬,
Dreisch). Ursprünglich zur Nahrung für das Vieh bestimmt
waren Aenger und Wälder. Von den ersten beiden blieben
zuerst Theile liegen, um die darauf wachsenden Kraͤuter als
Nahrung des Viehes im Winter (Heu, Grummet) zu gewinnen, ¬
und mit zunehmender Kultur und Bevölkerung wurde
wiederum von Aengern und Wäldern ein Theil dem Viehe
entzogen, um die noͤthigen Getraidearten zu erzielen, oder das
im Holze wieder herzustellen, woran man aus Mangel an gehoͤriger -
Berechnung die vertilgende Axt zu stark gelegt hatte.
Die übrig gebliebenen Aenger theilte man späterhin, wo
solche nicht sehr geräumig und für jede Viehart hinreichend
zur Nahrung waren, in verschiedene abgesonderte Theile. Wir
finden an den meisten Orten Schafanger, Kuhanger, Pferdeanger, =
Gaͤnseanger, Schweineanger, selbst Kaͤlber- und Laͤmmerweide, ¬
gesondert, und von der Schafweide wiederum allgemeine
und Fettweide. Die Benennung deutet die Bestimmung für
die Viehgattung an, und Observanz oder Verträge bestimmen
daruber, wo und wann die eine oder andere Viehgattung allein,
oder auch wol mit der einen oder andern in Gesellschaft gehütet ¬
werden darf. Feststehende Regeln giebt es darüber nicht.
Graͤben, Steine, Baͤche, Fluͤsse, Kanaͤle, Hecken, Zaͤune rc.
bilden die gewöͤhnlichen Grenzen der verschiedenen Aenger und
Brüche. Die Beschaffenheit der Nahrung giebt die Bestimmung =
für die eine oder andre Viehart an die Hand **
*) Die naß und niedrig liegenden heißen Bruch und Moor.
*) Wir haben eine Urkunde vor uns, worin es von einer Bruchweide,
für Pferde und Gänse bestimmt, heißt:
»wo der Moorgraben wendet und der Todtläger endet,«
Zur Verständigung des letzten Ausdrucks bemerken wir, daß man