Inhaltsverzeichnis : Scholz, Julius: ¬Das Schäfereirecht nach gemeinem Rechte und mit besonderer Rücksicht auf die Gesetze mehrer deutschen Staaten

111
§.  65.
B)  Hudegegenstände,  Hudezeit  und  Hudeart.
a)  Gegenstände  der  Hude.  Anger.
Die  der  Hude  unterworfenen  Gegenstände  sind  bekanntlich; ¬
  Anger  (in  Urkunden  auch  wol  Weide  genannt)*
Wiesen,  Holzung  (Wald)  und  Aecker  (Stoppel=,  Braach¬,
Dreisch).  Ursprünglich  zur  Nahrung  für  das  Vieh  bestimmt
waren  Aenger  und  Wälder.  Von  den  ersten  beiden  blieben
zuerst  Theile  liegen,  um  die  darauf  wachsenden  Kraͤuter  als
Nahrung  des  Viehes  im  Winter  (Heu,  Grummet)  zu  gewinnen, ¬
  und  mit  zunehmender  Kultur  und  Bevölkerung  wurde
wiederum  von  Aengern  und  Wäldern  ein  Theil  dem  Viehe
entzogen,  um  die  noͤthigen  Getraidearten  zu  erzielen,  oder  das
im  Holze  wieder  herzustellen,  woran  man  aus  Mangel  an  gehoͤriger -
  Berechnung  die  vertilgende  Axt  zu  stark  gelegt  hatte.
Die  übrig  gebliebenen  Aenger  theilte  man  späterhin,  wo
solche  nicht  sehr  geräumig  und  für  jede  Viehart  hinreichend
zur  Nahrung  waren,  in  verschiedene  abgesonderte  Theile.  Wir
finden  an  den  meisten  Orten  Schafanger,  Kuhanger,  Pferdeanger, =
  Gaͤnseanger,  Schweineanger,  selbst  Kaͤlber-  und  Laͤmmerweide, ¬
  gesondert,  und  von  der  Schafweide  wiederum  allgemeine
und  Fettweide.  Die  Benennung  deutet  die  Bestimmung  für
die  Viehgattung  an,  und  Observanz  oder  Verträge  bestimmen
daruber,  wo  und  wann  die  eine  oder  andere  Viehgattung  allein,
oder  auch  wol  mit  der  einen  oder  andern  in  Gesellschaft  gehütet ¬
  werden  darf.  Feststehende  Regeln  giebt  es  darüber  nicht.
Graͤben,  Steine,  Baͤche,  Fluͤsse,  Kanaͤle,  Hecken,  Zaͤune  rc.
bilden  die  gewöͤhnlichen  Grenzen  der  verschiedenen  Aenger  und
Brüche.  Die  Beschaffenheit  der  Nahrung  giebt  die  Bestimmung =
  für  die  eine  oder  andre  Viehart  an  die  Hand  **
*)  Die  naß  und  niedrig  liegenden  heißen  Bruch  und  Moor.
*)  Wir  haben  eine  Urkunde  vor  uns,  worin  es  von  einer  Bruchweide,
für  Pferde  und  Gänse  bestimmt,  heißt:
»wo  der  Moorgraben  wendet  und  der  Todtläger  endet,«
Zur  Verständigung  des  letzten  Ausdrucks  bemerken  wir,  daß  man
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer