338 W. Heinzerling.
Erklärung in der Art vor, daß wenn sie binnen 14 Tagen
keine besondere Erklärung abgeben würden, die Anerkennung
der Giltigkeit des Testaments angenommen werden solle.
Später wurde um Offenhaltung der Frist zur Erklärung
über das Testament mit Rücksicht auf eine beabsichtigte
außergerichtliche Inventur des Nachlasses gebeten, ohne daß
hierauf eine Verfügung erfolgte. Das Inventar gelangte
zu den Acten, eine Erklärung bezüglich des Testaments
wurde aber nicht abgegeben.
Im Mai 1863 errichtete Witwer Sch. ein weiteres
Testament, in welchem zunächst in §. 1 das frühere, soweit
mit dem Inhalte des neueren verträglich, aufrecht erhalten,
hiernächst aber die Dorothea I. zur Erbin bezüglich des
Vermögens des Erblassers und zwar ohne Angabe eines
bestimmten Theils eingesetzt und weiter bestimmt war, daß
die gleichfalls zu Erben eingesetzten 4 Kinder der inzwischen
verstorbenen Tochter Margaretha verehel. H., (Wilh., Ludwig
und Franz H. und Verwalter K. Ehefrau) nur % dieses
Vermögens erhalten sollten.
Am 17. Juli dess. I. verstarb Sch. und wurde sein
Testament den Betheiligten eröffnet. Die in demselben zur
Erbin eingesetzte Dorothea I. trat die Erbschaft unter der
Rechtswohlthat des Inventars an. Die in dem Testamente
zu Erben eingesetzten Kinder der inmittelst verstorbenen
Tochter der Sch.'schen Eheleute Margarethe verehel. an H. be-
stritten dagegen die Befugniß des Sch., so wie geschehen zu
verfügen, verlangten Eröffnung der Jntestaterbfolge und
nöthigten so die Dorothea I. zu einer Klage auf Einweisung
in den Besitz von % des von Sch. hinterlasfenen eigen-
thümlichen Vermögens.
Die Beklagten opponirten namentlich auch, daß nach
der Urkunde von 18. December 1840 feststehe, daß Sch-
bereits vor Errichtung des Testaments von 1863 sich einen
unwiderruflichen Erben in seiner Tochter Margaretha, an