Inhaltsverzeichnis : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.
182
ordnungen,  an  welche  der  Vorstand  selbstverständlich  gebunden
ist.  Nicht  selten  ist  dem  Vorstande  die  Auswahl  unter  verschiedenen ¬
  Orten  freigegeben.  *)  Diese  Orte  müssen  allerdings  im
Inlande  belegen  sein,  es  ist  aber  nicht  geboten,  daß  dieselben  im
Sprengel  des  Gerichts  (am  Sitze  der  Gesellschaft)  sich  befinden.2
Ist  in  dem  Gesellschaftsvertrage,  was  zulässig  erscheint,  dem
Vorstande  allgemein  die  Befugnis  eingeräumt,  den  Ort  der
Generalversammlung  in  jedem  Einzelfalle  zu  bestimmen,  so  ist
der  Vorstand  jedenfalls  verpflichtet,  den  Ort  für  die  Generalversammlung ¬
  im  Inlande  und  an  einem  solchen  Orte  zu  bestimmen, ¬
  welcher  dem  Interesse  der  Gesellschaft  entspricht,  welcher
auch  den  Aktionären  gestattet,  an  derselben  ohne  erhebliche
Schwierigkeiten  oder  Kosten  Anteil  zu  nehmen.  Sollte  der  Vorstand
dem  zuwider  handeln,  so  würden  die  Aktionäre  berechtigt  sein,
von  demselben  eine  Anderung  in  betreff  des  Ortes  zu  verlangen,
eventuell  auf  Grund  des  Art.  237  Anberaumung  einer  außerordentlichen ¬
  Generalversammlung  am  Sitze  der  Gesellschaft  zu  erwirken ¬
  zur  Anderung  des  Beschlusses  des  Vorstandes.
Hat  das  Statut  überhaupt  keine  Anordnungen  bezüglich
des  Ortes  oder  der  Bestimmung  desselben  getroffen,  so  wird
der  Vorstand  die  Generalversammlung  an  dem  Orte  des  Gesellschaftssitzes ¬
  zusammenberufen  müssen,  es  sei  denn,  daß
dringende  Gründe  für  einen  anderen  Versammlungsort  im  einzelnen ¬
  Falle  vorliegen.  In  solchem  Falle  wird  der  Vorstand
bei  eigener  Verantwortlichkeit  die  Zusammenberufung  an  diesem
Ort  vorzunehmen  für  berechtigt  gelten  müssen.
2.  Die  Verhandlungen  der  Generalversammlung.
Besondere  gesetzliche  Vorschriften  sind  für  dieselben  in  betreff ¬
  des  Vorstandes  nicht  gegeben.
Seine  Stellung  als  geschäftsführendes  Organ  bringt  es  aber
zunächst  mit  sich,  daß  er  alle  an  die  Generalversammlung  zu
machenden  Vorlagen  ausreichend  vorzubereiten  hat.  Insbesondere
hat  er  auch  die  aufgestellte  Bilanz,  eine  Gewinn-  und  Verlustrechnung, ¬
  sowie  einen  den  Vermögensstand  und  die  Verhältnisse
der  Gesellschaft  entwickelnden  Bericht,  nebst  den  von  dem  Aufsichtsrat ¬
  dazu  erstatteten  Bemerkungen,  nachdem  sie  mindestens
1)  Vgl.  Nr.  37  C.H.R.  vom  11.  Februar  1891.
2)  Vgl.  Hergenhahn,  über  den  Ort.  d.  Gen.=Vers.  in  der  Zeitschrift ¬
  für  das  gesamte  Aktienwesen  1891,  S.  145ff.,  auch  im  Kommentar,
S.  173.  Staub,  a.  a.  O.  S.  507,  A.  M.  v.  Völderndorff  im
Archiv  für  bürg.  Recht  Bd.  4  S.  170  ff.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer