Rechte und Pflichten des Vorstandes.
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ordnungen, an welche der Vorstand selbstverständlich gebunden
ist. Nicht selten ist dem Vorstande die Auswahl unter verschiedenen ¬
Orten freigegeben. *) Diese Orte müssen allerdings im
Inlande belegen sein, es ist aber nicht geboten, daß dieselben im
Sprengel des Gerichts (am Sitze der Gesellschaft) sich befinden.2
Ist in dem Gesellschaftsvertrage, was zulässig erscheint, dem
Vorstande allgemein die Befugnis eingeräumt, den Ort der
Generalversammlung in jedem Einzelfalle zu bestimmen, so ist
der Vorstand jedenfalls verpflichtet, den Ort für die Generalversammlung ¬
im Inlande und an einem solchen Orte zu bestimmen, ¬
welcher dem Interesse der Gesellschaft entspricht, welcher
auch den Aktionären gestattet, an derselben ohne erhebliche
Schwierigkeiten oder Kosten Anteil zu nehmen. Sollte der Vorstand
dem zuwider handeln, so würden die Aktionäre berechtigt sein,
von demselben eine Anderung in betreff des Ortes zu verlangen,
eventuell auf Grund des Art. 237 Anberaumung einer außerordentlichen ¬
Generalversammlung am Sitze der Gesellschaft zu erwirken ¬
zur Anderung des Beschlusses des Vorstandes.
Hat das Statut überhaupt keine Anordnungen bezüglich
des Ortes oder der Bestimmung desselben getroffen, so wird
der Vorstand die Generalversammlung an dem Orte des Gesellschaftssitzes ¬
zusammenberufen müssen, es sei denn, daß
dringende Gründe für einen anderen Versammlungsort im einzelnen ¬
Falle vorliegen. In solchem Falle wird der Vorstand
bei eigener Verantwortlichkeit die Zusammenberufung an diesem
Ort vorzunehmen für berechtigt gelten müssen.
2. Die Verhandlungen der Generalversammlung.
Besondere gesetzliche Vorschriften sind für dieselben in betreff ¬
des Vorstandes nicht gegeben.
Seine Stellung als geschäftsführendes Organ bringt es aber
zunächst mit sich, daß er alle an die Generalversammlung zu
machenden Vorlagen ausreichend vorzubereiten hat. Insbesondere
hat er auch die aufgestellte Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, ¬
sowie einen den Vermögensstand und die Verhältnisse
der Gesellschaft entwickelnden Bericht, nebst den von dem Aufsichtsrat ¬
dazu erstatteten Bemerkungen, nachdem sie mindestens
1) Vgl. Nr. 37 C.H.R. vom 11. Februar 1891.
2) Vgl. Hergenhahn, über den Ort. d. Gen.=Vers. in der Zeitschrift ¬
für das gesamte Aktienwesen 1891, S. 145ff., auch im Kommentar,
S. 173. Staub, a. a. O. S. 507, A. M. v. Völderndorff im
Archiv für bürg. Recht Bd. 4 S. 170 ff.