Volltext : Hanausek, Gustav: Facturen und Facturaclauseln nach österreichischem Recht

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käufer  in  der  Factura  angegeben,  er  habe  die  Waare  an  einem
bestimmten  Tage  abgesendet,  so  ist  es,  wenn  er  im  Processe
behauptet,  die  Waare  sei  an  einem  anderen  Tage  abgesendet
worden,  seine  Sache,  die  Wahrheit  dieser  Behauptung  zu  erweisen.") ¬

es  jedenfalls  Sache  freier  richterlicher  Beweiswürdigung  sein  (§.  259  C.  P.  O.)
zu  beurtheilen,  ob  die  Wahrheit  der  betreffenden  Thatsache  in  Folge  des
Facturavermerks  zum  Nachtheile  des  Verkäufers  als  erwiesen  anzusehen  sei
oder  nicht.
10)  In  der  Factura  heißt  es,  der  Verkäufer  habe  „am  heutigen  Tage“
d.  h.  also  am  Tage  des  Facturadatums  (beispielsweise  am  10.  Jänner  1890)
die  Waare  dem  Spediteur  X.  übergeben.  Das  gesammte  Lager  des  Spediteurs
X.  ist  nun  am  7.  Jänner  beschädigt  worden  und  der  Verkäufer  behauptet
nun,  er  habe  bereits  am  6.  Jänner  die  Waare  dem  X.  übergeben,  der  in
Folge  der  Durchnässung  der  Waare  beim  Spediteur  am  7.  Jänner  derselben ¬
  zugefügte  Schaden  falle  daher  im  Sinne  des  Art.  345  H.  G.  jedenfalls ¬
  nicht  ihm  (dem  Verkäufer)  zur  Last.  Vgl.  hiezu  auch  Goldschmidt
a.  a.  O.  S.  789  Anm.  10.
            
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