Volltext : Ritter, Carl: ¬Die allgemeinen Lehren des Handelsrechts

Kraftloserklärung.
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vorzuschießen.*)  Voraussetzung  dieses  Nebenanspruchs  ist  der  bisherige  Gewahrsam ¬
  der  Urkunde.  Der  bisherige  Inhaber  würde  daher  diesen  Anspruch  nur  geltend
machen  können,  wenn  er  den  bisherigen  Gewahrsam  nachzuweisen  in  der  Lage  wäre.
Nach  Analogie  des  §  1007  C.P.O.  wird  man  indessen  die  Glaubhaftmachung  des
Verlustes  und  des  bisherigen  Gewahrsams  für  ausreichend  halten  dürfen.16)
Meldet  sich  Niemand,  so  ergeht  auf  ferneren  Antrag  das  Ausschlußurtheil,
durch  das  die  Urkunde  für  kraftlos  erklärt  wird.  *)
Meldet  sich  der  Inhaber  unter  Vorlegung  der  Urkunde,  so  hat  das  Gericht
zunächst  den  Antragsteller  zu  benachrichtigen  und  ihm  die  Einsicht  der  Urkunde  zu  gestatten.18) ¬
  Alsdann  kann  das  Aufgebotsverfahren  ausgesetzt  werden,  bis  der  bisherige ¬
  und  der  jetzige  Inhaber  sich  geeinigt  haben  oder  das  bessere  Recht  im  Prozesse
klargestellt  ist.*)  Es  kann  aber  auch  ohne  Weiteres  das  Ausschlußurtheil  erlassen
werden,  in  diesem  Falle  aber  unter  Vorbehalt  des  angemeldeten  Rechts.
Das  Ausschlußurtheil  wird  seinem  wesentlichen  Inhalt  nach  veröffentlicht.20)
Gegen  einen  Vorbehalt  im  Ausschlußurtheil  kann  die  sofortige  Beschwerde
erhoben  werden,  gegen  das  Ausschlußurtheil  giebt  es  kein  Rechtsmittel.21)  Das  Ausschlußurtheil ¬
  kann  jedoch  unter  bestimmten  Umständen  durch  Klage  angefochten
werden,  so  z.  B.  wenn  es  an  der  Voraussetzung  des  Aufgebotsverfahrens  —  dem  Verlust
des  Inhaberpapiers  —  mangelt,  Jemand  ein  Ausschlußurtheil  erschlichen  hat.*2)
3.  Die  Wirkungen  des  Ausschlußurtheils  sind  mannigfacher  Art:
EigenDas ¬
  Eigenthum  an  der  Urkunde  verbleibt  dem  bisherigen
thümer,  das  Forderungsrecht  dem  bisherigen  Berechtigten.
Das  Recht  der  Ausübung  des  Forderungsrechts  aber  wird  dem
etwaigen  Inhaber  der  Urkunde  genommen  und  Demjenigen,  der  das  Ausschlußurtheil ¬
  erwirkt  hat,  dem  Aufbieter,  gegeben.23)  Aber  der  Aufbieter  erhält
das  Ausübungsrecht  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  er,  wenn  er  die  für
kraftlos  erklärte  Urkunde  inne  hätte,  berechtigt  wäre,  über  sie  zu  verfügen. ¬
  Der  Aussteller  kann  also  (nicht  muß24))  dem  Aufbieter  gegenüber,  wie
gegenüber  dem  Inhaber  der  Urkunde,  einwenden,  daß  der  Aufbieter  „zur  Verfügung ¬
  nicht  berechtigt"  sei,  z.  B.  der  Dieb  sei  oder  das  Ausschlußurtheil  durch
Vorspiegelung  falscher  Thatsachen  erschlichen  habe.  Das  sagt  zwar  §  1018
Abs.  1  C.P.O.  nicht  ausdrücklich.  Aber  diese  Vorschrift  ruht  auf  der  Rechtsanschauung, ¬
  die  in  entschiedenem  Gegensatz  zum  ersten  Entwurf  und  seinem
Grundsatz:  „der  Inhaber  ist  Gläubiger"  nur  den  verfügungsberechtigten  Inhaber
als  den  berechtigten  Ausüber  des  Forderungsrechts  anerkennt,  und  kann  von  dem
Geiste  der  Zeit,  in  der  sie  entstanden,  um  so  weniger  gelöst  werden,  als  das
B.G.B.  sich  diesen  Geist  nunmehr  zu  eigen  gemacht  hat.25)
13)  B.G.B.  §  799  Abs.
16)  Oertmann  §  799  Anm.  3  verlangt  nicht  einmal  Das,
C.P.O.  §§  951,  952,  1017.
C.P.O.  §  1016.
Rechtsmittel  gegen  die  Aussetzung:  Beschwerde.  C.P.O.  §§  953,  252.
C.P.O.  §  1017.
21)  C.P.O.  §§  957  Abs.  1,  952  Abs.  4.
22)  Näheres  C.P.O.  §§  957  Abs.  2,  958,  1017  Abs.  3.
2*)  C.P.O.  §  1018.
24)  Siehe  oben  S.  157  ff.
25)  Anscheinend  ebenso  Dernburg  II  S.  350  und  Oertmann  §  800  Anm.  1
Wilmowsky  und  Levy  C.P.O.  alter  Fassung  §  841,  zweifelhaft  Cosack  B.R.  II
S.  345;  a.  A.  Staub,  Wechselordnung  Art.  73  §  11.
            
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