Kraftloserklärung.
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vorzuschießen.*) Voraussetzung dieses Nebenanspruchs ist der bisherige Gewahrsam ¬
der Urkunde. Der bisherige Inhaber würde daher diesen Anspruch nur geltend
machen können, wenn er den bisherigen Gewahrsam nachzuweisen in der Lage wäre.
Nach Analogie des § 1007 C.P.O. wird man indessen die Glaubhaftmachung des
Verlustes und des bisherigen Gewahrsams für ausreichend halten dürfen.16)
Meldet sich Niemand, so ergeht auf ferneren Antrag das Ausschlußurtheil,
durch das die Urkunde für kraftlos erklärt wird. *)
Meldet sich der Inhaber unter Vorlegung der Urkunde, so hat das Gericht
zunächst den Antragsteller zu benachrichtigen und ihm die Einsicht der Urkunde zu gestatten.18) ¬
Alsdann kann das Aufgebotsverfahren ausgesetzt werden, bis der bisherige ¬
und der jetzige Inhaber sich geeinigt haben oder das bessere Recht im Prozesse
klargestellt ist.*) Es kann aber auch ohne Weiteres das Ausschlußurtheil erlassen
werden, in diesem Falle aber unter Vorbehalt des angemeldeten Rechts.
Das Ausschlußurtheil wird seinem wesentlichen Inhalt nach veröffentlicht.20)
Gegen einen Vorbehalt im Ausschlußurtheil kann die sofortige Beschwerde
erhoben werden, gegen das Ausschlußurtheil giebt es kein Rechtsmittel.21) Das Ausschlußurtheil ¬
kann jedoch unter bestimmten Umständen durch Klage angefochten
werden, so z. B. wenn es an der Voraussetzung des Aufgebotsverfahrens — dem Verlust
des Inhaberpapiers — mangelt, Jemand ein Ausschlußurtheil erschlichen hat.*2)
3. Die Wirkungen des Ausschlußurtheils sind mannigfacher Art:
EigenDas ¬
Eigenthum an der Urkunde verbleibt dem bisherigen
thümer, das Forderungsrecht dem bisherigen Berechtigten.
Das Recht der Ausübung des Forderungsrechts aber wird dem
etwaigen Inhaber der Urkunde genommen und Demjenigen, der das Ausschlußurtheil ¬
erwirkt hat, dem Aufbieter, gegeben.23) Aber der Aufbieter erhält
das Ausübungsrecht nur unter der Voraussetzung, daß er, wenn er die für
kraftlos erklärte Urkunde inne hätte, berechtigt wäre, über sie zu verfügen. ¬
Der Aussteller kann also (nicht muß24)) dem Aufbieter gegenüber, wie
gegenüber dem Inhaber der Urkunde, einwenden, daß der Aufbieter „zur Verfügung ¬
nicht berechtigt" sei, z. B. der Dieb sei oder das Ausschlußurtheil durch
Vorspiegelung falscher Thatsachen erschlichen habe. Das sagt zwar § 1018
Abs. 1 C.P.O. nicht ausdrücklich. Aber diese Vorschrift ruht auf der Rechtsanschauung, ¬
die in entschiedenem Gegensatz zum ersten Entwurf und seinem
Grundsatz: „der Inhaber ist Gläubiger" nur den verfügungsberechtigten Inhaber
als den berechtigten Ausüber des Forderungsrechts anerkennt, und kann von dem
Geiste der Zeit, in der sie entstanden, um so weniger gelöst werden, als das
B.G.B. sich diesen Geist nunmehr zu eigen gemacht hat.25)
13) B.G.B. § 799 Abs.
16) Oertmann § 799 Anm. 3 verlangt nicht einmal Das,
C.P.O. §§ 951, 952, 1017.
C.P.O. § 1016.
Rechtsmittel gegen die Aussetzung: Beschwerde. C.P.O. §§ 953, 252.
C.P.O. § 1017.
21) C.P.O. §§ 957 Abs. 1, 952 Abs. 4.
22) Näheres C.P.O. §§ 957 Abs. 2, 958, 1017 Abs. 3.
2*) C.P.O. § 1018.
24) Siehe oben S. 157 ff.
25) Anscheinend ebenso Dernburg II S. 350 und Oertmann § 800 Anm. 1
Wilmowsky und Levy C.P.O. alter Fassung § 841, zweifelhaft Cosack B.R. II
S. 345; a. A. Staub, Wechselordnung Art. 73 § 11.