fullscreen : Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie (2)

Von  Erwerb.  d.  Eigenthumes  durch  Zuwachs.  51
und  Verbindlichkeiten,  wie  in  dem  vorstehenden ¬
  Paragraphe,  ein,  und  der  Bauführer ¬
  muß  dem  vorigen  Eigenthümer  der  Materialien, ¬
  nach  Beschaffenheit  seiner  redlichen ¬
  oder  unredlichen  Absicht,  den  gemeinen
oder  den  höchsten  Werth  ersetzen.
§.  420.
Was  bisher  wegen  der  mit  fremden
Materialien  aufgeführten  Gebäude  bestimmt
worden  ist,  gilt  auch  für  die  Fälle,  wenn
ein  Feld  mit  fremdem  Samen  besäet,  oder
mit  fremden  Pflanzen  besetzt  worden  ist.
Ein  solcher  Zuwachs  gehört  dem  Eigenthümer ¬
  des  Grundes,  wenn  anders  die  Pflanzen ¬
  schon  Wurzel  geschlagen  haben.
§.  421.
Das  Eigenthum  eines  Baumes  wird
nicht  nach  den  Wurzeln,  die  sich  in  einem
angränzenden  Grunde  verbreiten,  sondern
nach  dem  Stamme  bestimmt,  der  aus  dem
Grunde  hervorragt.  Steht  der  Stamm  auf
den  Gränzen  mehrerer  Eigenthümer,  so  ist
ihnen  der  Baum  gemein.
§.  422.
Jeder  Grundeigenthümer  kann  die
11  *

III.  Vermischter ¬
  Zuwachs. ¬

            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer