Volltext : Bayrisches Civilrecht (1)

Buch  I.  Cap.  1.  §  20.
154
Nach  Vorderösterreichischem  Recht  27  sowie  nach  dem  Oettingischen
Verschollenheitsedikt  28  erhalten  die  nächsten  Verwandten  nach  30jähriger ¬
  Abwesenheit  des  Verschollenen  das  Vermögen  desselben  ohne
Cautionsbestellung  zu  Eigenthum.
Nach  Preußischem  Landrecht  endlich  wird  der  Tod  angenommen:
ein  Jahr  nach  dem  Friedensschluß  wenn  der  Vermißte  im  Krieg  eine
schwere  Wunde  erhalten,  drei  Jahre  nach  dem  Untergang  des  Schiffes
auf  dem  der  Verschollene  sich  befunden,  außerdem  wenn  der  Verschollene
10  Jahre  nach  erreichter  Großjährigkeit,  15  Jahre  wenn  sein  Altei
nicht  bekannt  war,  und  5  Jahre  wenn  er  erst  nach  dem  65.  Lebensjahr ¬
  sich  entfernte,  nachrichtslos  abwesend  ist,  und  in  allen  diesen  Fällen
das  Vermögen  den  nächsten  Erben  ohne  Caution  hinausgegeben:
wird
B.  Statuten  mit  Vermögensaushändigung  gegen  Cautionsleistung.
Diese  lassen  sich  nach  den  für  die  Vermögensaushändigung  und
schließt  die  Concurrenz  des  70.  Lebensjahres  aus  der  Aufsatz  Bl.  XIV.  296.
Die  in  Sammlung  CLXXIV  für  das  Kemptner  Recht  behauptete  Observanz,
wornach  die  Vermögenshinausgabe  an  die  nächsten  Verwandten  nach  30  jähriger
Abwesenheit  gegen  eine  nach  10  Jahren  zu  löschende  Caution  erfolgen  darf
scheint  nicht  beglaubigt.
27  Weber  IV.  1307.  Hofdekret  2/1  1789;  10/12  und  29/12  1791.  Es
hängt  dieß  offenbar  mit  dem  von  Bruns,  Verschollenheit  154,  erwähnten  s.  g.
Görlitzer  Reskript  zusammen.  In  das  neuere  Recht  ist  dieser  Termin  übergegangen, ¬
  obwohl  nicht  als  allein  bestimmend  A.B.G.  Art.  24.  Unger,  O.  P.R.
§  27.  12  f.
28  Edikt  14/9  1782.  Arnold  I.  604.  „derselben  noch  lebenden  nächsten  Anverwandten ¬
  ihr  hinterlassenes  Vermögen  —  und  zwar  denjenigen  --  welche  nach -
  wirklich  verstrichenem  letzten  Tag  der  30  jährigen  Abwesenheit  --  den  gemeinen ¬
  Rechten  nach  des  Verschollenen  nächste  Erben  sein  werden  —  zuzustellen."
Der  Verschollene  verliert  damit  alle  Ansprüche  an  das  Vermögen.
29  Pr.  L.R.  I.  1.  35.  36.  II.  18.  823—832.  Förster,  P.  P.R.  §  19.  15  f.
Durch  V.  26/6  1796.  Arnold  I.  131  wurden  diese  Bestimmungen  unter  Aufhebung ¬
  des  Tutelaredikts  1790.  §  10,  das  in  seinen  übrigen  Theilen  erhalten
blieb,  in  dem  Fürstenthume  Ansbach  eingeführt,  weßhalb  auch  die  Deutsch.  O.V.
10/4  1786.  Arnold  1.  773,  die  ein  eigenes  Verschollenheitsverfahren  anordnet,
in  den  von  Bayern  durch  Vertrag  30/6  1803  an  Preußen  abgetretenen  und  von
diesem  mit  dem  Fürstenthum  Ansbach  vereinigten  Deutschordenschen  Gebietstheilen ¬
  nicht  mehr  Anwendung  finden  kann;  vgl.  oben  §  5.  62.  Das  Verschollenheitsverfahren ¬
  des  Ansbacher  Tutelaredikts  würde  dagegen  da,  wo  das  gemeine
Recht  als  Subsidiarrecht  des  Ansbacher  Rechts  erhalten  ist,  zweifellos  zur  Anwendung ¬
  kommen;  allein  wie  oben  §  5.  68  ausgeführt  ist,  wird  von  wirklicher
Anwendung  kaum  die  Rede  sein  können.
            
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