Buch I. Cap. 1. § 20.
154
Nach Vorderösterreichischem Recht 27 sowie nach dem Oettingischen
Verschollenheitsedikt 28 erhalten die nächsten Verwandten nach 30jähriger ¬
Abwesenheit des Verschollenen das Vermögen desselben ohne
Cautionsbestellung zu Eigenthum.
Nach Preußischem Landrecht endlich wird der Tod angenommen:
ein Jahr nach dem Friedensschluß wenn der Vermißte im Krieg eine
schwere Wunde erhalten, drei Jahre nach dem Untergang des Schiffes
auf dem der Verschollene sich befunden, außerdem wenn der Verschollene
10 Jahre nach erreichter Großjährigkeit, 15 Jahre wenn sein Altei
nicht bekannt war, und 5 Jahre wenn er erst nach dem 65. Lebensjahr ¬
sich entfernte, nachrichtslos abwesend ist, und in allen diesen Fällen
das Vermögen den nächsten Erben ohne Caution hinausgegeben:
wird
B. Statuten mit Vermögensaushändigung gegen Cautionsleistung.
Diese lassen sich nach den für die Vermögensaushändigung und
schließt die Concurrenz des 70. Lebensjahres aus der Aufsatz Bl. XIV. 296.
Die in Sammlung CLXXIV für das Kemptner Recht behauptete Observanz,
wornach die Vermögenshinausgabe an die nächsten Verwandten nach 30 jähriger
Abwesenheit gegen eine nach 10 Jahren zu löschende Caution erfolgen darf
scheint nicht beglaubigt.
27 Weber IV. 1307. Hofdekret 2/1 1789; 10/12 und 29/12 1791. Es
hängt dieß offenbar mit dem von Bruns, Verschollenheit 154, erwähnten s. g.
Görlitzer Reskript zusammen. In das neuere Recht ist dieser Termin übergegangen, ¬
obwohl nicht als allein bestimmend A.B.G. Art. 24. Unger, O. P.R.
§ 27. 12 f.
28 Edikt 14/9 1782. Arnold I. 604. „derselben noch lebenden nächsten Anverwandten ¬
ihr hinterlassenes Vermögen — und zwar denjenigen -- welche nach -
wirklich verstrichenem letzten Tag der 30 jährigen Abwesenheit -- den gemeinen ¬
Rechten nach des Verschollenen nächste Erben sein werden — zuzustellen."
Der Verschollene verliert damit alle Ansprüche an das Vermögen.
29 Pr. L.R. I. 1. 35. 36. II. 18. 823—832. Förster, P. P.R. § 19. 15 f.
Durch V. 26/6 1796. Arnold I. 131 wurden diese Bestimmungen unter Aufhebung ¬
des Tutelaredikts 1790. § 10, das in seinen übrigen Theilen erhalten
blieb, in dem Fürstenthume Ansbach eingeführt, weßhalb auch die Deutsch. O.V.
10/4 1786. Arnold 1. 773, die ein eigenes Verschollenheitsverfahren anordnet,
in den von Bayern durch Vertrag 30/6 1803 an Preußen abgetretenen und von
diesem mit dem Fürstenthum Ansbach vereinigten Deutschordenschen Gebietstheilen ¬
nicht mehr Anwendung finden kann; vgl. oben § 5. 62. Das Verschollenheitsverfahren ¬
des Ansbacher Tutelaredikts würde dagegen da, wo das gemeine
Recht als Subsidiarrecht des Ansbacher Rechts erhalten ist, zweifellos zur Anwendung ¬
kommen; allein wie oben § 5. 68 ausgeführt ist, wird von wirklicher
Anwendung kaum die Rede sein können.