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Kind für sich selbsten, dessen Stand und Alter gemäß, anderwerts =
ehrlich außzusteuren gewilliget, dasselb aber nicht folgen
wollen.
Es wäre dann solches auß Thorheit der Jugend erfolgt,
oder sonsten durch Kuplerey ein Kind hinderführt, und doch
in seiner Eltern oder der Oberkeit Willen und Straff sich
widerumb ergeben, von solchem Heyrath, vor gäntzlicher
Vollziehung der Hochzeit, abstehen wolte, oder sich sonsten dergestalt =
an ein Ehrliche Persohn verheyrathet, daß es dardurch
seine Sachen mercklich verbessert hätte.
Item, da Kinder ihren mangelhafften, oder Tobsüchtigen
Eltern, kein Cur oder Underhaltung verschaffen: oder wider
ihrer Eltern Willen und Meynung, in einer verdampten
Ketzerey, deren sie uͤberwunden, verharieten.
Auß einer jeden dieser jetzternandter, auch andern dergleichen, ¬
oder grössern Ursachen, als, da ein Sohn ein Verräther =
deß Vatterlands, oder freventlich wider die Käyserliche
Majestät, oder Uns, als Chur: und Lands=Fürsten handlete, rc.
ist den Eltern die Enterbung wider sie fürzunehmen zugelassen,
doch dergestalt, daß das enterbte Kind oder Enckel, mit
Nahmen genennt, auch die Ursachen der Enterbung klärlich gemeldt, ¬
und da das enterbte derselben nicht gestaͤndig, von den
Erben solches erwiesen werde. Dann wo das nicht geschicht, ist
die Enterbung, auch Einsetzung anderer Erben, gantz krafftloß, also
daß die enterbte Persohn mit andern, so ohne Testament Erben
leynd, zu der Erbschafft, wider solch Testament Zugang gewinnet.
Jedoch was ausserhalb der Erb=Satzung und Enterbung,
in solchem Testament, von Lagaten und anders verschafft ist,
bleibt in seinen Kräfften, und soll von den Erben ab intestate
geleistet werden.
Es sollen auch Eltern, zu den unmilden beschwerlichen
Enterbungen sich nicht leichtlich bewegen lassen, sondern mit
Rath anderer frommer, redlicher, getrewer Leut, besonders
aber der Rechtgelehrten, hierinnen handlen. Und so sie auß
irgend einer oder mehr obangedeuten Ursachen darzu kommen,