Metadata : ¬Die Land-Rechte des Ober-und Mittel-Rheins (1)

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Kind  für  sich  selbsten,  dessen  Stand  und  Alter  gemäß,  anderwerts =
  ehrlich  außzusteuren  gewilliget,  dasselb  aber  nicht  folgen
wollen.
Es  wäre  dann  solches  auß  Thorheit  der  Jugend  erfolgt,
oder  sonsten  durch  Kuplerey  ein  Kind  hinderführt,  und  doch
in  seiner  Eltern  oder  der  Oberkeit  Willen  und  Straff  sich
widerumb  ergeben,  von  solchem  Heyrath,  vor  gäntzlicher
Vollziehung  der  Hochzeit,  abstehen  wolte,  oder  sich  sonsten  dergestalt =
  an  ein  Ehrliche  Persohn  verheyrathet,  daß  es  dardurch
seine  Sachen  mercklich  verbessert  hätte.
Item,  da  Kinder  ihren  mangelhafften,  oder  Tobsüchtigen
Eltern,  kein  Cur  oder  Underhaltung  verschaffen:  oder  wider
ihrer  Eltern  Willen  und  Meynung,  in  einer  verdampten
Ketzerey,  deren  sie  uͤberwunden,  verharieten.
Auß  einer  jeden  dieser  jetzternandter,  auch  andern  dergleichen, ¬
  oder  grössern  Ursachen,  als,  da  ein  Sohn  ein  Verräther =
  deß  Vatterlands,  oder  freventlich  wider  die  Käyserliche
Majestät,  oder  Uns,  als  Chur:  und  Lands=Fürsten  handlete,  rc.
ist  den  Eltern  die  Enterbung  wider  sie  fürzunehmen  zugelassen,
doch  dergestalt,  daß  das  enterbte  Kind  oder  Enckel,  mit
Nahmen  genennt,  auch  die  Ursachen  der  Enterbung  klärlich  gemeldt, ¬
  und  da  das  enterbte  derselben  nicht  gestaͤndig,  von  den
Erben  solches  erwiesen  werde.  Dann  wo  das  nicht  geschicht,  ist
die  Enterbung,  auch  Einsetzung  anderer  Erben,  gantz  krafftloß,  also
daß  die  enterbte  Persohn  mit  andern,  so  ohne  Testament  Erben
leynd,  zu  der  Erbschafft,  wider  solch  Testament  Zugang  gewinnet.
Jedoch  was  ausserhalb  der  Erb=Satzung  und  Enterbung,
in  solchem  Testament,  von  Lagaten  und  anders  verschafft  ist,
bleibt  in  seinen  Kräfften,  und  soll  von  den  Erben  ab  intestate
geleistet  werden.
Es  sollen  auch  Eltern,  zu  den  unmilden  beschwerlichen
Enterbungen  sich  nicht  leichtlich  bewegen  lassen,  sondern  mit
Rath  anderer  frommer,  redlicher,  getrewer  Leut,  besonders
aber  der  Rechtgelehrten,  hierinnen  handlen.  Und  so  sie  auß
irgend  einer  oder  mehr  obangedeuten  Ursachen  darzu  kommen,
            
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