Metadaten : Beyträge zur Erläuterung rechtlicher Gegenstände (1)

Kauf  bricht  Miethe.
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Regel  hat  ihren  Grund  zunaͤchst  in  einem  Privilegio ¬
  des  Fiscus,  welcher  dadurch  gegen  alle
Entschaͤdigungsanspruͤche  gesichert  werden  sell  e).
Sie  gibt  aber  zugleich  dem  Paͤchter  desselben
volle  Sicherheit  des  Besitzes  auf  die  contractmäßige ¬
  Pachtzeit.
Unser  Spruch-Collegium  respondirte  also  auf
die  vorgelegte  Frage  dahin,  daß  der  Paͤchter
weder  von  dem  Fuͤrstlichen  Verpaͤchter,  noch
auch  von  den  Kaͤufern  des  verpachteten  Vorwerks ¬
  vor  Ende  der  Pachtzeit  in  Wege  Rechtens ¬
  ausgetrieben  werden  koͤnne;  und  daß  derselbe ¬
  sich  auch  keine  Bezahlung  einer  Entschaͤdigung ¬
  gefallen  zu  lassen  schuldig  sey.
1799.  Monat  Februar.
e)  PEREGRINVS  de  iure  fisci  L.  6.  Tit.  4.
n.  33.  pag.  677.  BRVNNEMANN  in  com.  ad
Pand.  ad  L.  fin.  de  iure  fisci.  LAVTERBACH ¬
  in  Coli.  theor.  pract.  Lib.  49.  tit.  14.
§.  11.  IOH.  CHPH.  LVDEWIG  diss.  de
emtore  non  stante  locationi  antecessoris;
§.  11  et  44.
XVII.
            
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