Inhaltsverzeichnis : Central-Organ für das deutsche Handels- und Wechselrecht (N.F. Bd. 1 (1865))

IX
Seit«
Können die Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften Firmen führen, welche
nicht lediglich die Hauptfirma, sondern außerdem einen die Zweigniederlassung
näher bezeichnenden Zusatz enthalten? Art. 16, 18, 21 des A. d. H.-G.-B. 556
Die Klage wegen unbefugten Gebrauchs einer Handelsfirma gehört auch dann zur
Competenz der Handelsgerichte, wenn sie sich bloß darauf bezieht, daß eine
Firma unbefugter Weise zur Bezeichnung der Verpackung von Waaren ge-
braucht worden sei. Art. 27 des A. d. H.-G.-B. Art. 47. des Preußischen
Eins.-Gesetzes - ..558
Zu Art. 47 und 49 des A. d. H.-G.-B. Eigene Handlungsreisende sind im Zweifel
zu Bewilligung von Nachlässen rc. berechtigt und der Prinzipal an die durch
Jene abgeschlossenen Verträge gebunden.560
Remuneratorische Schenkung an einen Handlungsgehülfen (für die von ihm im
Gewerbebetrieb geleisteten Dienste) als Handelsgeschäft; Beweiskraft der
Handelsbücher gegen den Principal.564
Zu Art. 50 des A. d. H.-G.-B — Ueber die Ermächtigung der in einem offenen
Laden beziehungsweise in einem Geschästslokale überhaupt angestellten Per-
sonen zu Empfangnahme von Zahlungen. 565
Ein Handelsmäkler darf im Bezirke des rheinischen Rechtes nur dann öffentliche
Versteigerungen von beweglichen Sachen vornehmen, wenn dieselben in d>.r
Hand des Verkäufers Waaren d. h. von diesem zum Zwecke der gewerblichen
Weiterveräußerung angeschafft sind. A. d. H.-G.-B. A^t. 66, 67. Preuß.
Einf.-Gesetz Art. 9 §. 3. Franz. Gesetz vom 22. kluviüss VII. Art. 7. . 568
Bedürfen in Preußen Handelsmäkler, welche von der Kaufmannschaft nicht bestellt
sind, zum Betriebe des kaufmännischen Vermittelungsgeschäfts der polizeilichen
Konzession? — Unterschied zwischen Handelsmäkler und Pfuschmäkler. Art. 9
§. 2 des Preuß. Einsührungsgesetzes zum A. d. H.-G.-B. §. 177 der Gewerbe-
ordnung vom 17. Januar 1845 ._.571
Anmeldungen erst bevorstehender Veränderungen in den Firmen- und Gesell-
schaftsverhältnissen können nicht in das Handelsregister eingetragen werden.
A. d. H.-G.-B. Art. 86 Nr. 3, Art. 129 . 575
Kompetenz der Handelsgerichte für Klage gegen Nichtkaufleute aus Bürgschaften
für Handelsschulden.576
Vom Kaufe auf Besicht. Zu Art. 339, 272, 277 des A. d. H.-G.-B.578
Die nicht ungesäumte Dispositionsstellung unbestellt zugesandter Waaren involvirt
unter Kaufleuten nur dann Einwilligung in das angebotene Kaufgeschäft,
wenn den Waaren eine Preisnota beilag.580
Welchen Einfluß hat der Umstand, daß nicht etwa eine mit Fehlern behaftete
Waare, sondern ein der Gattung nach ganz verschiedenes Objekt statt des
bestellten von dem Verkäufer geliefert wprden auf die Beweislast, wenn hin-
zukommt, daß über die gelieferte Waare von dem Käufer bereits verfügt
worden? — Gewohnheitsrecht in Betreff der Garantie des Verkäufers für
die Waare im Samenhandel.582
Die einem Lieferungsgeschäste beigefügte Bedingung „franco Bahnhof Glauchau"
bezieht sich nicht aus den Ort der Erfüllung , sondern auf die Entrichtung
der Frachtspesen Seitens des Verkäufers.583
Zu Art. 347, 349 und 354 des A. d. H.-G.-B..585
Ueber das kaufmännische Retentionsrecht. Welche Bestimmungen des A. d.
H.-G.-B. haben rückwirkende Kraft?.590
Kaufmännisches Retentionsrecht. — Gewahrsam. — Uebersendet ein Handelsmann
einem andern käuflich Waaren, welche dieser nicht acceptirt und indem er in
deren Gewahrsam verbleibt, dem Uebersender zur Disposition stellt, so hat
der Empfänger an diesen Waaren für seine Handelsförderungen gegen jenen
das Retentionsrecht der Art. 313 und 314 des A. d. H.-G.-B. — Pflicht zur
Benachrichtigung . ..595
Kann der Kommissionär als Selbstverkäufer in das Geschäft eintreten wider den
Willen des Kommittenten? — Pflicht des Kommissionärs zur Angabe des
Namens desjenigen, mit welchem er für den Kommittenten kontrahirt hat.
Art. 376, 361 des A. d. H.-G.-B.. 597
Ueber die Haftverbindlichkeit eines Frachtführers, wenn ihm ein zum Transport
übergebener Gegenstand gestohlen worden ist. Zu Art. 395 und 399 des A.
d. H.-G.-B.... 600

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer