Koenig et Vogt
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3.
Diss. iur. Quamdiu valeat testamentum
militare? Praes. Henr. Io. Ott. Koenig, -
P. P. E. d. Maii 1780. de
fendet auctor et resp. Egidius Gottlieb -
Vogt, Surinamo - Americanus.
Halae, 5. Bogen.
Jaß das privilegirte eigentliche Soldaten=Testament -
nicht mit dem Ende der Gefahr oder
des Feldzuges ungültig werde, sondern gelte so
lang als der Testirer ein Soldat bleibt, wird
unter andern aus L. 26. pr. D. de testam.
milit. und §. 3. I. de. milit. test. richtig dargethan. -
Stirbt der Soldat als Soldat, so bleibt
sein Testament beständig gültig; wird er wegen
eines Verbrechens abgedankt, so verliert das privilegirte -
Testament seine Kraft sogleich; wird er
missione honesta oder causaria entlassen, so gilt
es noch wenn der Testirer binnen einem Jahr
stirbt, wenn gleich die Bedingung der Erbeinsezung -
erst nach dieser Zeit erfüllt wird. L. 38.
pr. D. de test. milit. Eben dieses findet nach
dem L. 21. D. de testam. milit. auch bei denjenigen -
Officieren statt, welche nach dem Römischen -
Recht successione (durch Ablösung) aufhörten, -
Soldaten zu seyn. Wenn der, welcher
missione honesta vel causaria entlassen war, inner= -
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zu Berl