Volltext : Neueste juristische Literatur (1781, St. 3 (1781))

Koenig  et  Vogt
586
3.
Diss.  iur.  Quamdiu  valeat  testamentum
militare?  Praes.  Henr.  Io.  Ott.  Koenig, -
  P.  P.  E.  d.  Maii  1780.  de
fendet  auctor  et  resp.  Egidius  Gottlieb -
  Vogt,  Surinamo  -  Americanus.
Halae,  5.  Bogen.
Jaß  das  privilegirte  eigentliche  Soldaten=Testament -
  nicht  mit  dem  Ende  der  Gefahr  oder
des  Feldzuges  ungültig  werde,  sondern  gelte  so
lang  als  der  Testirer  ein  Soldat  bleibt,  wird
unter  andern  aus  L.  26.  pr.  D.  de  testam.
milit.  und  §.  3.  I.  de.  milit.  test.  richtig  dargethan. -
  Stirbt  der  Soldat  als  Soldat,  so  bleibt
sein  Testament  beständig  gültig;  wird  er  wegen
eines  Verbrechens  abgedankt,  so  verliert  das  privilegirte -
  Testament  seine  Kraft  sogleich;  wird  er
missione  honesta  oder  causaria  entlassen,  so  gilt
es  noch  wenn  der  Testirer  binnen  einem  Jahr
stirbt,  wenn  gleich  die  Bedingung  der  Erbeinsezung -
  erst  nach  dieser  Zeit  erfüllt  wird.  L.  38.
pr.  D.  de  test.  milit.  Eben  dieses  findet  nach
dem  L.  21.  D.  de  testam.  milit.  auch  bei  denjenigen -
  Officieren  statt,  welche  nach  dem  Römischen -
  Recht  successione  (durch  Ablösung)  aufhörten, -
  Soldaten  zu  seyn.  Wenn  der,  welcher
missione  honesta  vel  causaria  entlassen  war,  inner= -
 -

Staatsbiblic
Max-Planck-Institut  für
zu  Berl
            
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