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gangenes Erkenntniß als nichtig angesochten wird, wozu sich der Im-
plorant des ordentlichen Rechtsmittels bedienen müsse. Eine Ausnahme
von dieser Regel ist für Schiedssprüche irgend welcher Art nicht vor-
gesehen. Denn die petitio principii, daß der Schiedsspruch in dem
hier streitigen Falle sofort rechtskräftig sei, stützt sich nur auf das
Schweigen der Proceßordnung.
Das Ministerial-Rescript vom 17. Juli 1820 (Kamptz Jahrb.
Bd. 16 S. 50), in welchem die Gegner eine Rechtfertigung ihrer An-
sicht finden wollen, bezieht sich unzweideutig, wie daselbst die Anführung
des § 10 Tit. 16 Th. 1. A. G. O. und der Zusammenhang ergibt,
nur auf die Nullitätsklage, nicht ans die binnen zehn Tagen zulässige
Anrufung des ordentlichen Richters; denn die über das schiedsrichterliche
Verfahren bestehenden Vorschriften, insbesondere der § 175 Tit. 2 a. a. O.
werden in dem Rescripte nicht erwähnt. Ans den Worten des Mi-
nisters „Ein als nichtig angesochtener schiedsrichterlicher Spruch behält
die Rechtskraft bis dahin, wo er durch Urtel und Recht annullirt ist,"
kann durchaus nicht geschlossen werden, wie gegnerseits angenommen
ist, daß die Rechtskraft des schiedsrichterlichen Erkenntnisses schon von dem
Tage des Ausspruches, und nicht vielmehr erst nach erfolglosem Ablauf
jener zehntägigen Frist beginnen solle. Ein Urtel kann die Rechtskraft
erst alsdann behalten, wenn es dieselbe bereits erhalten hat. Aber
über letzteres, über den Tag des Eintrittes der Rechtskraft, spricht sich das
Rescript nicht aus, denn es verhält sich nur über den dies ad quem,
nicht über den dies a quo.
Die Proceßordnung des Corpus juris Fridericianum vom 14. April
1780, aus deren Revision der Erste Theil der Allg. Gerichtsordnung
hervorgegangen, verordnet Th. IV Tit. 2 „Von dem Gerichtsstände:"
tz 68. Die Schiedsrichter müssen sowohl bei der Instruction als Entschei-
dung der Sache die wesentlichen Vorschriften der Landesgesetze be-
folgen, widrigenfalls ihr Ausspruch nichtig ist.
8 69. Haben die Partheyen sich in dem Compromiß ausdrücklich anheischig
gemacht, dem Ausspruch der Schiedsrichter (laudo) sich ohne Wider-
rede zu unterwerfen, so muß es bei diesem Vertrage, insofern nicht
eine Parthey dre Rechtsbeständigkeit des laudi anzusech-
ten sich berechtigt hält, sein Bewenden behalten.
Nach dieser ursprünglichen Vorschrift hat unzweifelhaft in jedem
Falle die weiterhin daselbst, wie in der Allg. Gerichtsordnung, bestimmte
Anrufung des ordentlichen Richters binnen zehn Tagen, den Vollzug
des Schiedsspruches aushalten sollen. Nur durch die in den §§ 173,
174 Allg. Ger.-Ordnung I, 2 geschehene Zersplitterung jenes ursprüng-
Gruchot, Beitr. IX. Jahrg. 1. Heft. Z