Contents : System des heutigen römischen Rechts (1)

§.  9.  Staat,  Staatsrecht,  Privatrecht,  Offentliches  Recht.  21
beide  Ansichten  gar  nicht  als  widerstreitend.  Was  in  dem
einzelnen  Volk  wirkt,  ist  nur  der  allgemeine  Menschengeist,
der  sich  in  ihm  auf  individuelle  Weise  offenbart.  Allein
die  Erzeugung  des  Rechts  ist  eine  That,  und  eine  gemeinschaftliche ¬
  That.  Diese  ist  nur  denkbar  für  diejenigen,
unter  welchen  eine  Gemeinschaft  des  Denkens  und  Thuns
nicht  nur  möglich,  sondern  auch  wirklich  ist.  Da  nun
eine  solche  Gemeinschaft  nur  innerhalb  der  Gränzen  des
einzelnen  Volkes  vorhanden  ist,  so  kann  auch  nur  hier  das
wirkliche  Recht  hervorgebracht  werden,  obgleich  in  der
Erzeugung  desselben  die  Äußerung  eines  allgemein  menschlichen ¬
  Bildungstriebes  wahrzunehmen  ist,  also  nicht  etwa
die  eigenthümliche  Willkühr  mancher  besonderen  Völker,
wovon  in  andern  Völkern  vielleicht  keine  Spur  angetroffen
werden  könnte.  Nur  darin  findet  sich  eine  Verschiedenheit,
daß  dieses  Erzeugniß  des  Volksgeistes  bald  dem  einzelnen
Volke  ganz  eigenthümlich,  bald  aber  in  mehreren  Völkern
gleichmäßig  vorkommend  ist.  Wie  die  Römer  diese  allgemeinere ¬
  Grundlage  des  Volksrechts  als  Jus  gentium  aufgefaßt ¬
  haben,  wird  unten  gezeigt  werden  (§  22.).
§.  9.
Staat,  Staatsrecht,  Privatrecht,  Öffentliches  Recht.
Das  Volk,  dem  wir  als  einem  unsichtbaren  Naturganzen ¬
  unbestimmte  Gränzen  zuschreiben  mußten,  besteht  jedoch
nirgend  und  in  keiner  Zeit  auf  diese  abstracte  Weise.
Vielmehr  wirkt  in  ihm  ein  unaufhaltsamer  Trieb,  die
            
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