§. 9. Staat, Staatsrecht, Privatrecht, Offentliches Recht. 21
beide Ansichten gar nicht als widerstreitend. Was in dem
einzelnen Volk wirkt, ist nur der allgemeine Menschengeist,
der sich in ihm auf individuelle Weise offenbart. Allein
die Erzeugung des Rechts ist eine That, und eine gemeinschaftliche ¬
That. Diese ist nur denkbar für diejenigen,
unter welchen eine Gemeinschaft des Denkens und Thuns
nicht nur möglich, sondern auch wirklich ist. Da nun
eine solche Gemeinschaft nur innerhalb der Gränzen des
einzelnen Volkes vorhanden ist, so kann auch nur hier das
wirkliche Recht hervorgebracht werden, obgleich in der
Erzeugung desselben die Äußerung eines allgemein menschlichen ¬
Bildungstriebes wahrzunehmen ist, also nicht etwa
die eigenthümliche Willkühr mancher besonderen Völker,
wovon in andern Völkern vielleicht keine Spur angetroffen
werden könnte. Nur darin findet sich eine Verschiedenheit,
daß dieses Erzeugniß des Volksgeistes bald dem einzelnen
Volke ganz eigenthümlich, bald aber in mehreren Völkern
gleichmäßig vorkommend ist. Wie die Römer diese allgemeinere ¬
Grundlage des Volksrechts als Jus gentium aufgefaßt ¬
haben, wird unten gezeigt werden (§ 22.).
§. 9.
Staat, Staatsrecht, Privatrecht, Öffentliches Recht.
Das Volk, dem wir als einem unsichtbaren Naturganzen ¬
unbestimmte Gränzen zuschreiben mußten, besteht jedoch
nirgend und in keiner Zeit auf diese abstracte Weise.
Vielmehr wirkt in ihm ein unaufhaltsamer Trieb, die