Objekt : Behaghel, Wilhelm: ¬Das badische bürgerliche Recht und der Code Napoléon

III.  B.  3.  T.  V.  Verträgen  u.  Vertragsv
vindlichkeiten.  §.  152.  Einleitung.  489
A.  1100  ce.  eg;  andernfalls  dagegen  erlischt  durch  den  Tod  des
Uebergebers  das  Recht  der  Uebernehmer  und  dieselben  werden  verpflichtet ¬
  die  Uebergabs=Güter  (mit  Früchten  vom  Todestage)  an
diejenigen  Personen  herauszugeben,  welche  nach  der  gesetzlichen
Erbordnung  oder  den  letztwilligen  Verfügungen  des  Uebergebers  zur
Rechtsnachfolge  berufen  sind.  A.  1100  cd.  cf.
Dritter  Titel.
Von  Verträgen  und  Vertragsverbindlichkeiten.
§.  152.
I.  Einleitung.
Zach.  II.  §.  296.  340.
Die  Titel  3—15  des  III.  Buches  handeln  von  der  Begründung,
den  Arten,  Wirkungen,  dem  Erlöschen  und  Beweis  der  persönlichen ¬
  Verbindlichkeiten  (obligations  oder  engagements)
d.  h.  der  den  persönlichen  Rechten  (§.  82)  entsprechenden  Verbindlichkeiten ¬
  eines  bestimmten  Schuldners  etwas  zu  geben,  (d.  i.  zu
Eigenthum  zu  übergeben),  zu  überliefern,  zu  thun  oder  zu  unterlassen. ¬

Diese  Verbindlichkeiten  entstehen,  soweit  sie  nicht  lediglich
durch  das  Gesetz  ohne  Rücksicht  auf  eine  That  des  Menschen
begründet  werden,  aus:  Verträgen,  Halbverträgen,  Vergehen ¬
  und  Versehen.  A.  1370.
Der  A.  1101  bezeichnet  als  Vertrag  (contrat)  diejenige
Art  der  Uebereinkunft  (convention),  durch  welche  mindestens  für
die  eine  Vertragsperson  eine  persönliche  Verbindlichkeit  begründet
wird;  eine  Uebereinkunft  oder  ein  Uebereinkommen  ist
aber  die  erklärte  Uebereinstimmung  zweier  oder  mehrerer  Personen
über  ein  rechtliches  Verhältniß  und  kann  nicht  nur,  außer  der  Begründung, ¬
  noch  die  Aenderung  und  Aufhebung  einer  persönlichen
Verbindlichkeit,  sondern  auch  die  Uebertragung  von  Eigenthum,  sowie ¬
  die  Begründung,  Aenderung  und  Aufhebung  dinglicher  Rechte  an
            
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